§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte
(2 Beiträge mit § 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte)
§ 236 SGB VI betrifft die Altersrente für langjährig Versicherte in Übergangsregelungen. Die Vorschrift ergänzt § 36 SGB VI.
Gesetzestext (Stand: 30.09.2025)
- (1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1. das 65. Lebensjahr vollendet und
- 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
- (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
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Beitragsliste
In den folgenden Beiträgen habe ich § 236 SGB VI angesprochen:
Vorzeitige Altersrente + volles Gehalt: Wurden die Folgen der neuen Rechtslage seit 2023 vielfach unterschätzt?Seit 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Wann Altersrente, volles Gehalt und weitere Rentenanwartschaften gleichzeitig möglich sind.
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Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig VersicherteVorzeitige Altersrente: Voraussetzungen, Wartezeiten (35/45 Jahre), Altersgrenzen & Abschläge. Überblick zu langjährig und besonders langjährig Versicherten.
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