Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Überbrückungsleistungen für EU-Bürger nach § 23 SGB XII – Anspruch, Dauer und Voraussetzungen

Beitrag vom 12.12.2022, aktualisiert am 29.10.2025

VG Wort - ZählpixelUnionsbürger ohne objektiv bestehendes materielles Aufenthaltsrecht können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 6 Halbs. 2 SGB XII haben. Diese Leistungen dienen der kurzfristigen Sicherung des Lebensunterhalts, wenn reguläre Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass keine bestandskräftige Ausweisungsverfügung mit Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht.

Rechtslage nach § 23 SGB XII

Der Anspruch auf reguläre Sozialhilfeleistungen kann für Ausländer nach § 23 Abs. 3 SGB XII ausgeschlossen sein. Die Vorschrift unterscheidet mehrere Fallgruppen, in denen Leistungen nach dem SGB XII nicht gewährt werden:

Ausschluss des Anspruchs auf Sozialhilfe

  • Erste drei Monate des Aufenthalts: Kein Anspruch nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XII.
  • Aufenthalt zur Arbeitssuche: Kein Anspruch nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII, wenn das Aufenthaltsrecht allein auf der Arbeitssuche beruht. Dies entspricht dem Ausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II.
  • Einreise zum Bezug von Sozialhilfe: Kein Anspruch nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB XII, wenn die Einreise mit dem Ziel der Sozialhilfebezugnahme erfolgte.

Nach Satz 3 und 6 des Absatzes 3 können in besonderen Härtefällen dennoch Überbrückungsleistungen erbracht werden. Diese sind in der Höhe geringer als die regulären Leistungen der Sozialhilfe und werden nur befristet – in der Regel bis zur Ausreise, längstens für einen Monat – gewährt.

Rechtsprechung und Praxis

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bejahte den Anspruch einer Unionsbürgerin auf Überbrückungsleistungen. Die Klägerin hatte kein Freizügigkeitsrecht und war daher von regulären Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen. Gleichwohl sprach ihr das Gericht die Mindestleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 und S. 6 SGB XII zu (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 13. Juni 2018 – S 20 SO 78/18).

Der beklagte Landkreis legte Revision ein. Im Ergebnis schlossen die Parteien einen Vergleich. Der Senat deutete an, dass die Entscheidung maßgeblich davon abhänge, ob der Klägerin ein materielles Aufenthaltsrecht zustehe – ein Hinweis darauf, dass das BSG der Auffassung des LSG zur fehlenden Freizügigkeit wohl nicht folgen wollte BSG, 23. März 2021 – B 8 SO 7/19 R (Terminbericht).

Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Aufenthaltsrecht, Sozialhilfe und Leistungsausschlüssen:

  • Lupe über der Aufschrift Urteil - Im Namen des Volkles

    Sozialhilfe für Unionsbürger gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII

    ... freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger sind nach der Rechtsprechung des BSG zur Sozialhilfe berechtigt - dem widerspricht das LSG Nordrhein-Westfalen ... | mehr

  • Überbrückungsleistungen für EU-Bürger nach § 23 SGB XII – Anspruch, Dauer und Voraussetzungen 1

    Überbrückungsleistungen für EU-Bürger (§ 23 SGB XII) erklärt

    Wann erhalten EU-Bürger Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB XII? Anspruch, Dauer, Härtefälle und aktuelle Urteile einfach erklärt. | mehr

  • Überbrückungsleistungen für EU-Bürger nach § 23 SGB XII – Anspruch, Dauer und Voraussetzungen 2

    Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Leistungen, Anspruchseinschränkungen & Praxis

    Überblick zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Wer ist leistungsberechtigt, welche Leistungen gibt es (§§ 3–7 AsylbLG), wann greifen Anspruchseinschränkungen (§ 1a AsylbLG) und wie ist das Verhältnis zu SGB II/XII? Mit BVerfG 18.07.2012. | mehr

Siehe auch:
§ 23 SGB XII · § 7 SGB II.

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Überbrückungsleistungen für EU-Bürger nach § 23 SGB XII – Anspruch, Dauer und Voraussetzungen

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