Grundsätzlich hat auch derjenige, dessen Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tage einer Beschäftigung festgestellt wird, einen nachwirkenden Anspruch auf Krankengeld gemäß § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
1. …
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wie ein Arbeitnehmer (vgl. www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 10. Mai 2012, B 1 KR 19/11 R). So kann auch der zum Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld arbeitslos werdende Arbeitnehmer Krankengeld nach Maßgabe der bis dahin ausgeübten Beschäftigung erhalten (und nicht nach § 47 b Abs. 1 SGB V nach Maßgabe der Höhe des Arbeitslosengeldes):
[12] Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, hier die durch die Beschäftigtenversicherung begründete Mitgliedschaft, besteht indes unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V fort. Sie bleibt nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V ua erhalten, solange Anspruch auf Krg besteht (vgl auch BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 12 RdNr 16; BSG Beschluss vom 16.12.2003 – B 1 KR 24/02 B – juris RdNr 7; Berchtold, Krankengeld, 2004, RdNr 454). § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V verweist damit wieder auf die Vorschriften über den Krg-Anspruch, die ihrerseits voraussetzen, dass ein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krg vorliegt. Um diesen Anforderungen zu genügen, reicht es aus, dass Versicherte am letzten Tage des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krg – hier des Beschäftigungsverhältnisses – alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung des Ablaufs dieses Tages – und damit zugleich mit Beginn des nächsten Tages – einen Krg-Anspruch entstehen zu lassen. Das folgt aus Entwicklungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck, ohne dass der Wortlaut der Normen einer solchen Auslegung entgegensteht.
[13] Eine rein wortlautbezogene Auslegung könnte allerdings zu dem Fehlschluss verleiten, wer Krg vor Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses wegen ärztlich festgestellter AU begehre und nicht bereits tatsächlich Krg beziehe, müsse sich für den Erhalt der Mitgliedschaft nach § 192 SGB V bereits zwei Tage vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses AU (zutreffend) ärztlich bescheinigen lassen. Ein solches Normverständnis verfehlte aber Regelungszweck und -system. § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 46 S 1 Nr 2 SGB V und § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V schließen nach ihrem dargelegten Wortlaut nicht aus, dass der Fortbestand der Mitgliedschaft durch eine nahtlose Abfolge von Beschäftigtenversicherung aufgrund von § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V und unmittelbar anschließendem mitgliedschaftserhaltendem Krg-Anspruch möglich ist. Zu Recht sind LSG und SG einer solchen Sichtweise gefolgt und haben die ärztliche AU-Feststellung am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses für den Erhalt der Mitgliedschaft der Klägerin ausreichen lassen.
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Mit der Neuregelung des § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V durch das GKV – Versorgungsstärkungsgesetz im Jahr 2015 entsteht der Krankengeld-Anspruch nicht erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, sondern bereits am Tag der ärztlichen Feststellung – zudem behalten Versicherte jetzt den Anspruch auf Krankengeld auch an Wochenend- und Feiertagen, wenn die AU-Feststellung am nächsten Werktag erfolgt. Samstage gelten nicht als Werktage, § 46 S. 2 SGB V.)
Das Krankengeld fällt allerdings weg, wenn nicht vor Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit erneut die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird. Wird die Arbeitsunfähigkeit erst einen Tag nach Ablauf des zuvor festgestellten Zeitraums bescheinigt, besteht kein Krankengeldanspruch mehr (s. o. BSG):
[30] c) Die Klägerin hat auch keinen Krg-Anspruch nach § 19 Abs 2 SGB V. Die Klägerin war ab dem 28.10.2008 nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V krankenversichert. Gemäß § 44 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB V haben die nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V Versicherten keinen Krg-Anspruch. Der Versicherungsschutz nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V geht hier einem nachwirkenden Anspruch auf Leistungen gemäß § 19 Abs 2 SGB V vor. Ein nachwirkender Anspruch nach dem Ende der Mitgliedschaft (§ 19 Abs 2 SGB V) verdrängt nur dann eine Auffangversicherung (§ 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB V), wenn bei prognostischer Betrachtung davon auszugehen ist, dass die betroffenen Versicherten spätestens nach Ablauf eines Monats nach dem Ende ihrer bisherigen Mitgliedschaft eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall erlangen werden (§ 5 Abs 8a S 4 SGB V). Wortlaut und Regelungssystem lassen diese Auslegung zu. Sie entspricht dem Normzweck und harmoniert mit den allgemeinen Grundsätzen der Feststellung von Versicherungsverhältnissen.
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Eine „ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit“ liegt nur vor, wenn rechtzeitig nach Ablauf der festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine erneute ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die unmittelbar nach Ablauf der erfolgten Feststellung erfolgte Neufeststellung – sogar die am Folgetag nach Ablauf des festgestellten Zeitraums erfolgte Neufeststellung der Arbeitsunfähigkeit – genügt nach der Gesetzesänderung des § 46 SGB V. Am Tag der Neufeststellung ist der Versicherte jetzt als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Er genießt dann noch den Versicherungsschutz als Arbeitssuchender. Die ärztliche Feststellung muss aber spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgen.
Nur im Ausnahmefall kann von dem Grundsatz abgewichen werden, dass für die Berurteilung der Arbeitsunfähigkeit der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Neufeststellung – also der Status maßgebend ist, vgl. dazu www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG, Urteil vom 8. November 2005 (B 1 KR 30/04 R):
b) …
Beiden Regelungen liegen gemeinsame Zwecke zu Grunde, welche eine grundsätzlich strikte Handhabung gebieten. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender Arbeitsunfähigkeit sollen beim Krg Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der Arbeitsunfähigkeit und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten (vgl BSGE 24, 278, 279 = SozR Nr 16 zu § 182 Reichsversicherungsordnung (RVO) mwN zur Entstehungsgeschichte der im SGB V insoweit unveränderten Regelung; BSGE 26, 111, 112 = SozR Nr 19 zu § 182 RVO; BSGE 90, 72, 81 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10 S 38). Dementsprechend ist grundsätzlich für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend (vgl – dies als selbstverständlich voraussetzend – BSGE 89, 254 = SozR 3-2500 § 19 Nr 5; BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10; vgl zuletzt Senat, Urteil vom 22. März 2005 – B 1 KR 22/04 R – unter II 1a). Als Regelfall geht das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternimmt, um die mögliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Deshalb kann zB grundsätzlich ein Versicherter, der das Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit akzeptiert und über Monate hinweg Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bezieht, die er bei Arbeitsunfähigkeit nicht hätte erhalten dürfen, nicht mehr mit der nachträglichen Behauptung gehört werden, er sei in der gesamten Zeit zu Unrecht als arbeitslos statt – richtigerweise – als arbeitsunfähig behandelt worden (vgl BSGE 90, 72, 83 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10).
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Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung beider Regelungen hat die Rechtsprechung schon bisher in engen Grenzen Ausnahmen dazu anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem des Versicherten zuzurechnen sind. So kann sich beispielsweise die Kasse nicht auf den verspäteten Zugang der Meldung berufen, wenn dieser auf von ihr zu vertretenden Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSGE 52, 254, 258 ff und LS 1 = SozR 2200 § 216 Nr 5). In einem Fall, in dem der Versicherte von seinem behandelnden Arzt auf Grund einer Fehldiagnose irrtümlich „gesundgeschrieben“ worden war, hat das BSG ausgeführt, der Versicherte müsse eine die Arbeitsunfähigkeit ablehnende ärztliche Feststellung nicht stets hinnehmen, sondern könne ihre Unrichtigkeit – ggf auch durch die ex-post-Beurteilung eines anderen ärztlichen Gutachters – nachweisen (BSGE 54, 62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr 84). Die dem Versicherten vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sorgen (§ 182 Abs 3 RVO; jetzt § 46 Abs 1 Nr 2 SGB V), erfülle er, wenn er alles in seiner Macht Stehende tue, um die ärztliche Feststellung zu erhalten. Er habe dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen. Er könne aber den Arzt nicht zwingen, eine vollständige Befunderhebung durchzuführen und eine zutreffende Beurteilung abzugeben. Unterbleibe die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein aus Gründen, die den Verantwortungsbereich des Kassen-(jetzt: Vertrags-)Arztes oder der sonstigen zur Sicherstellung der kassen-(jetzt: vertrags-)ärztlichen berufenen Personen oder Einrichtungen zuzuordnen seien, so dürfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken.
Eine nachwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann den Versicherungsschutz auch aufrecht erhalten, wenn der Versicherte auf Grund von Geschäftsunfähigkeit am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit diese nicht erneut feststellen lassen kann, und der Versicherte auch keinen Vertreter hat (vgl. Urteil des BSG vom 22. Juni 1966, 3 RK 14/64):
Ist ein Versicherter geschäftsunfähig und ohne gesetzlichen Vertreter und hat er deshalb trotz Vorliegens einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit nicht bereits am Tage ihres Eintritts ärztlich feststellen lassen, so ist der Beginn der Arbeitsunfähigkeit (nicht der Tag ihrer ärztlichen Feststellung) der für die Berechnung des Krankengeldes nach RVO § 182 Abs. 3 S. 1 maßgebende Zeitpunkt.
Chris says
Hallo Herr Nippel,
ich habe von Januar 2016 bis Juli 2017 Krankengeld und Übergangsleistungen wg. Depression und Panikattacken bezogen und wurde dann ausgesteuert. Mein Beschäftigungsverhältnis wurde zwischenzeitlich beendet. Bis Juni 2018 habe ich ALG1 bezogen und seit dem bin ich wieder am arbeiten. Ich merke aber, dass es immer noch nicht so klappt und die Konzentration sehr zu wünschen übrig lässt. Habe ich jetzt schon wieder Anspruch auf Krankengeld?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
schauen Sie sich doch einmal den Artikel „zur Dauer des Krankengeldes“ an. Evtl. erhalten Sie dort schon eine erste Antwort.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt