Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Familienunterhalt und Elte… - Einführung » 6. diverse Fragestellungen

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch

Beitrag vom 07.04.2014, aktualisiert am 11.11.2025

VG Wort - ZählpixelDer unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht ausreicht (vgl. Mitteilung der Pressestelle des BGH Nr. 27/2014 in neuem Tab öffnen - zum Beschluss vom 12. Februar 2014 – XII ZB 607/12). Die noch nicht veröffentlichte Entscheidung beschäftigt sich u. a. mit der Vorschrift des § 1611 BGB zur Verwirkung des Unterhalts, insbesondere den Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 S. 1 3. Alt BGB:

Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i. S. d. § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Zuvor hatte der BGH schon in einem Urteil vom 21. April 2004 zu den Voraussetzungen des § 1611 BGB und dann auch zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG (heute: § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII) Stellung genommen. Demzufolge führte eine unbillige Härte im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschrift des § 91 BSHG zu einem Ausschluss des Übergangs des Unterhaltsanspruchs, obwohl die Voraussetzungen des § 1611 BGB nicht vorlagen (vgl. Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.juris.bundesgerichtshof.deUrteil des BGH vom 12. April 2004, XII ZR 251/05):

Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines Elternteils auf den Träger der Sozialhilfe kann wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein, wenn der Elternteil wegen einer auf seine Kriegserlebnisse zurückzuführenden psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, für das auf Elternunterhalt in Anspruch genommene Kind zu sorgen.

Das Urteil der neuen Entscheidung des BGH ist noch nicht veröffentlicht, es bleibt abzuwarten, welche Ausführungen der BGH in den Entscheidungsgründen zu § 94 SGB XII getroffen hat.

Weiterführende Informationen

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch 1

Familienunterhalt und Elternunterhalt – Einführung

… mit 20 weiterführenden Beiträgen … | 1. Berechnung, Selbstbehalt ... | 2. Altersvorsorge ... Schonvermögen ...| 3. Wohnvorteil ... | 4. Schenkung … | 5. ... | mehr

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch 2

Zusätzliche Altersvorsorge beim Elternunterhalt: 5 %-Regel, Vermögensschutz & Beispiele

Beim Elternunterhalt darf das Kind 5 % seines Bruttolohns als zusätzliche Altersvorsorge sparen. Erfahren Sie, wie Einkommen und Vermögen geschützt werden und welche BGH-Regeln gelten. | mehr

Männchen mit Fargezeichen, sitzend

Elternunterhalt – Kapitalisierung des Altersvorsorgeschon­vermögens

Elternunterhalt – Umrechnung von Altersvorsorgeschonvermögen in zukünftiges, fiktives Einkommen gemäß den Vorgaben des § 14 BewG ... | 1. Grundsatz ... | 2. ... | mehr

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG