Klassischer Elternunterhalt spielt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz und der Einführung von § 94 Abs. 1a SGB XII in der Praxis meist nur noch eine Rolle, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt oder es um Altfälle geht.
Die Grundsätze zur Verwirkung des Elternunterhalts – insbesondere nach § 1611 BGB – sind rechtlich aber weiterhin bedeutsam. Der hier dargestellte Fall betrifft die Frage, ob ein
Kontaktabbruch des Elternteils gegenüber seinem volljährigen Kind ausreicht, um den Unterhaltsanspruch entfallen zu lassen.
Kurz erklärt: Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch genügt nach der Rechtsprechung des BGH nicht, um den Anspruch auf Elternunterhalt automatisch entfallen zu lassen.
Erforderlich sind zusätzliche Umstände, die eine schwere Verfehlung im Sinne von § 1611 BGB begründen – und in außergewöhnlichen Fällen kann sozialhilferechtlich über § 94 SGB XII eine unbillige Härte angenommen werden.
1. Ausgangspunkt der Entscheidung
Kann ein Elternteil seinen Anspruch auf Elternunterhalt allein durch Kontaktabbruch verlieren?
Welche Rolle spielt das frühere Verhalten gegenüber dem Kind?
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 – BGH, 12.02.2014 – XII ZB 607/12 – entschieden, dass ein einseitiger Kontaktabbruch des unterhaltsberechtigten Elternteils gegenüber seinem volljährigen Sohn für sich genommen regelmäßig nicht ausreicht, um den Anspruch auf Elternunterhalt zu verwirken.
Im entschiedenen Fall hatte der Vater sich in den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes im Wesentlichen um ihn gekümmert, später aber den Kontakt abgebrochen und den Sohn enterbt. Trotz dieses Bruchs sah der BGH keine Verwirkung des Elternunterhaltsanspruchs.
2. Kontaktabbruch & Verwirkung nach § 1611 BGB
Wann liegt eine „schwere Verfehlung“ im Sinne des § 1611 BGB vor?
§ 1611 BGB ermöglicht eine Herabsetzung oder den Ausschluss der Unterhaltspflicht, wenn die Inanspruchnahme für das Kind grob unbillig wäre – etwa wegen einer schweren Verfehlung des Elternteils. Ein bloßer Kontaktabbruch ist eine Verfehlung, reicht aber nach dem BGH nicht ohne Weiteres aus.
Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der Verletzung der
Pflichten aus § 1618a BGB a. F. zwar regelmäßig eine Verfehlung dar. Er führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten als schwere Verfehlung erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.
Zu berücksichtigen ist insbesondere:
- Hat der Elternteil sich in der Kinder- und Jugendphase im Wesentlichen um das Kind gekümmert, spricht dies gegen eine Verwirkung.
- Ein späterer Bruch im Erwachsenenalter wiegt weniger schwer als ein dauerhaftes, früh einsetzendes Versagen elterlicher Pflichten.
- Die Testierfreiheit (Enterbung des Kindes) ist für sich genommen keine „Verfehlung“.
Nur wenn zum Kontaktabbruch weitere schwerwiegende Umstände hinzukommen (z. B. massive Verletzungen der elterlichen Verantwortung), kann im Einzelfall eine Herabsetzung oder ein Wegfall des Elternunterhalts in Betracht kommen.
3. Unbillige Härte nach § 94 SGB XII
Spielt die Verwirkung nur im Zivilrecht eine Rolle oder auch beim Sozialamt?
Beim Elternunterhalt ist regelmäßig der Sozialhilfeträger beteiligt, weil dieser die Ansprüche des Elternteils nach § 94 SGB XII auf sich überleitet. Auch hier kann im Einzelfall eine Grenze überschritten sein:
Bereits in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 12. April 2004 – BGH, 12.04.2004 – XII ZR 251/01) hat der BGH ausgeführt, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte ausgeschlossen sein kann, wenn der Elternteil z. B. aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung – etwa infolge von Kriegserlebnissen – zu einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner elterlichen Pflichten nicht in der Lage war.
Wichtig ist die Unterscheidung:
- § 1611 BGB: Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen schwerer Verfehlung (zivilrechtliche Ebene).
- § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII: Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte (sozialhilferechtliche Ebene).
Selbst wenn die strengen Voraussetzungen des § 1611 BGB nicht erfüllt sind, kann im Ausnahmefall eine
unbillige Härte nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII angenommen werden.
4. Praxis-Hinweise für unterhaltspflichtige Kinder
Was bedeutet die Rechtsprechung konkret für unterhaltspflichtige Kinder?
-
Ein Kontaktabbruch allein reicht regelmäßig nicht, um sich vollständig auf eine Verwirkung des
Elternunterhalts zu berufen. -
Entscheidend sind die Gesamtumstände: Wie war die Betreuung in Kindheit und Jugend? Gab es
schwerwiegende Pflichtverletzungen des Elternteils? - In geeigneten Fällen sollte neben § 1611 BGB auch auf unbillige Härte nach § 94 SGB XII hingewiesen werden – insbesondere bei gravierenden biografischen Belastungen (z. B. Traumatisierung des Elternteils).
- Die rechtliche Prüfung ist komplex; eine individuelle Beratung ist in Zweifelsfällen sinnvoll, insbesondere wenn hohe Heimkosten und lange Zeiträume betroffen sind.
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zum Elternunterhalt, Verwirkung & Unterhaltsberechnung:



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