Einkommen aus Erwerbstätigkeit mindert den Anspruch auf Bürgergeld. Damit Leistungsberechtigte dennoch einen Anreiz haben zu arbeiten, sieht das Gesetz verschiedene Freibeträge und Werbungskosten vor, die vom Einkommen abgesetzt werden.
Rechtsgrundlage für die Absetzbeträge ist § 11 b SGB II in Verbindung mit § 6 BürgergeldV, der insbesondere Pauschbeträge für Versicherungen, Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand regelt.
Die meisten Werbungskosten werden beim Bürgergeld nicht einzeln berücksichtigt, weil sie bereits durch den Grundfreibetrag von 100 € nach § 11 b SGB II abgegolten sind.
Nur wenn bei einem Einkommen über 400 € tatsächlich höhere Aufwendungen entstehen – z. B. lange Fahrtwege, hohe notwendige Arbeitsmittel oder Verpflegungsmehraufwand – kann die Vergleichsberechnung nach § 11b Abs. 2 SGB II zu einem höheren Absetzbetrag führen.
In der Praxis bedeutet dies: Der Ansatz von Werbungskosten lohnt sich nur in besonderen Fällen.
1. Grundfreibetrag von 100 € nach § 11b Abs. 2 SGB II
Was ist der 100-Euro-Grundfreibetrag?
Wann reicht die Pauschale – und wann nicht?
Von jedem Erwerbseinkommen wird zunächst ein Grundfreibetrag von 100 € pro Monat abgesetzt. Dieser Betrag umfasst pauschal typische Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel) und bestimmte Versicherungen.
Die Regelung findet sich in § 11b Abs. 2 SGB II. Danach ist bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten anstelle der einzelnen Beträge nach Absatz 1 in der Regel ein Betrag von 100 € monatlich vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.
Solange das Bruttoeinkommen höchstens 400 € beträgt oder die tatsächlichen Aufwendungen (Versicherungen, Werbungskosten) 100 € nicht übersteigen, bleibt es bei der Pauschale von 100 €.
Erst wenn bei einem Einkommen von mehr als 400 € die nachgewiesenen Beträge nach § 11b Abs. 1 SGB II (Versicherungen, Altersvorsorge, Werbungskosten) über 100 € liegen, kann im Wege einer Vergleichsberechnung ein höherer Betrag abgesetzt werden.
2. Zusätzliche Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11b Abs. 3 SGB II
Welche zusätzlichen Freibeträge gibt es?
Wie viel vom Lohn bleibt beim Bürgergeld anrechnungsfrei?
Neben dem Grundfreibetrag gelten weitere gestaffelte Freibeträge auf das Erwerbseinkommen. Die Höhe richtet sich nach dem Bruttolohn:
- bis 100 €: keine Anrechnung – der Betrag ist vollständig frei (Grundfreibetrag)
- zwischen 100 und 520 €: zusätzlich 20 % dieses Einkommensanteils bleiben anrechnungsfrei
- zwischen 520 und 1.000 €: für diesen Anteil gelten 30 % Freibetrag
- zwischen 1.000 und 1.200 € (bzw. bis 1.500 € mit minderjährigem Kind): für diesen Anteil gelten 10 % Freibetrag
Diese abgestuften Freibeträge sind in § 11b Abs. 3 SGB II geregelt. Sie sorgen dafür, dass sich Erwerbstätigkeit auch bei Bürgergeld-Bezug finanziell lohnt.
3. Welche Werbungskosten erkennt das Jobcenter an?
Was gilt beim Bürgergeld konkret als Werbungskosten?
Wo spielt die Bürgergeld-Verordnung eine Rolle?
Unter Werbungskosten im Sinne des § 11b Abs. 1 SGB II versteht man „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendigen Ausgaben“. Dazu gehören insbesondere:
- Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- notwendige Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, spezielle Arbeitskleidung, Werkzeuge)
- ggf. Verpflegungsmehraufwand bei längerer Abwesenheit
Obwohl viele Arten von Werbungskosten grundsätzlich anerkennungsfähig sind,
entfalten sie beim Bürgergeld nur selten eine eigenständige Wirkung.
In den meisten Fällen deckt der 100-€-Grundfreibetrag bereits alle üblichen Kosten
(Fahrten innerhalb der Stadt, einfache Arbeitsmittel, kleinere Versicherungen) vollständig ab.
Erst wenn die tatsächlichen Aufwendungen insgesamt über 100 € liegen,
kann das Jobcenter eine höhere Absetzung vornehmen.
Typische Fälle, in denen eine höhere Absetzung möglich ist:
- lange Fahrtstrecken mit dem Pkw – z. B. tägliche Pendelstrecken über 25–30 km
- besonders hohe Arbeitsmittelkosten (z. B. Spezialkleidung, Werkzeuge, Berufsfahrzeuge)
- regelmäßiger, längerer Verpflegungsmehraufwand wegen auswärtiger Tätigkeiten
Für alle anderen Fälle genügt fast immer die Pauschale.
Die Bürgergeld-Verordnung (BürgergeldV) konkretisiert diese Werbungskosten, insbesondere in § 6 BürgergeldV:
- Versicherungspauschale: für volljährige Leistungsberechtigte regelmäßig 30 € monatlich, soweit nicht bereits durch den 100-€-Freibetrag abgegolten.
- Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen: z. B. Kfz-Haftpflicht – Jahresbeiträge werden anteilig berücksichtigt.
- Geförderte Altersvorsorge: Beiträge können bis zu einer bestimmten Höhe abgesetzt werden.
3.1 Fahrtkosten zur Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BürgergeldV)
Nutzen Leistungsberechtigte zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug, sieht § 6 Abs. 1 Nr. 5 BürgergeldV eine Pauschale von 0,20 € pro Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung vor, soweit nicht höhere notwendige Ausgaben nachgewiesen werden.
Nach § 6 Abs. 2 BürgergeldV kann das Jobcenter die Pauschale kürzen, wenn sie im Vergleich zu den Kosten eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels unangemessen hoch wäre.
3.2 Verpflegungsmehraufwand (§ 6 Abs. 3 BürgergeldV)
Sind Leistungsberechtigte aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit vorübergehend von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt entfernt, können zusätzliche Verpflegungskosten berücksichtigt werden:
Bei einer Abwesenheit von mindestens 12 Stunden pro Kalendertag kann ein Pauschbetrag von 6 € pro Tag vom Einkommen abgesetzt werden (§ 6 Abs. 3 BürgergeldV).
- Die Pauschalen nach § 6 BürgergeldV (Versicherung, Fahrtkosten, Verpflegung) werden in der Regel durch den 100-€-Grundfreibetrag „aufgesogen“.
- Erst wenn bei einem Einkommen von mehr als 400 € die tatsächlichen Aufwendungen nachweislich über 100 € liegen, lohnt sich die Prüfung, ob nach § 11b Abs. 2 SGB II statt der Pauschale die höheren tatsächlichen Beträge anzusetzen sind.
4. Rechenbeispiele – Werbungskosten und Freibeträge beim Bürgergeld
Beispiel 1: Bruttoeinkommen 450 €
Bruttoeinkommen: 450 €
Absetzbar sind:
- 100 € Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II
- 20 % des Einkommensanteils zwischen 100 und 450 € (also 350 € × 0,2 = 70 €)
Gesamtfreibetrag: 100 € + 70 € = 170 €.
Beispiel 2: Bruttoeinkommen 1.100 €
Bruttoeinkommen: 1.100 €
Absetzbar sind:
- 100 € Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II
- 20 % des Einkommensanteils zwischen 100 und 520 € (420 € × 0,2 = 84 €)
- 30 % des Einkommensanteils zwischen 520 und 1.000 € (480 € × 0,3 = 144 €)
- 10 % des Einkommensanteils zwischen 1.000 und 1.100 € (100 € × 0,1 = 10 €)
Gesamtfreibetrag: 100 € + 84 € + 144 € + 10 € = 338 €.
Beispiel 3: Bruttoeinkommen 1.100 € – hohe Fahrtkosten
Bruttoeinkommen: 1.100 €
Monatliche Fahrtkosten mit Pkw: 120 € (nachgewiesen)
Die „Standardvariante“ wäre der Grundfreibetrag von 100 € plus die prozentualen Freibeträge (insgesamt 338 € wie im Beispiel oben). Übersteigen aber die tatsächlichen Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 SGB II bei einem Einkommen von mehr als 400 € den Betrag von 100 €, kann eine Vergleichsberechnung vorgenommen werden.
Vereinfacht dargestellt:
- tatsächliche Fahrtkosten: 120 € nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 BürgergeldV
- statt des pauschalen Grundfreibetrags von 100 € kann der höhere Betrag (hier +20 €) berücksichtigt werden
Gesamtfreibetrag (vereinfachtes Beispiel):
338 € (Grundfreibetrag + prozentuale Freibeträge) + 20 € Mehraufwand = 358 €.
Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Beträge (Versicherungspauschale, Fahrtkosten, ggf. weitere Werbungskosten) im Rahmen der Vergleichsberechnung heranzuziehen sind. Die Berechnung kann daher im Detail vom vorliegenden Beispiel abweichen.
5. Häufige Fragen
Welche Werbungskosten erkennt das Jobcenter beim Bürgergeld typischerweise an?
Anerkannt werden vor allem Fahrtkosten zur Arbeit, notwendige Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, Schutzkleidung) und ggf. Verpflegungsmehraufwand bei längerer Abwesenheit. Daneben kommen bestimmte Versicherungen und Altersvorsorgebeiträge als Absetzbeträge in Betracht (§ 11b SGB II, § 6 BürgergeldV).
Muss ich Werbungskosten einzeln nachweisen?
In über 90 % der Fälle lohnt sich das nicht, weil der 100-€-Grundfreibetrag
alle üblichen Werbungskosten bereits abdeckt.
Ein Nachweis bringt nur dann etwas, wenn die tatsächlichen Aufwendungen insgesamt
über 100 € pro Monat liegen – also z. B. bei
hohen Fahrtkosten oder außergewöhnlichen Arbeitsmitteln.
Werden Fahrtkosten zu Terminen beim Jobcenter wie Werbungskosten behandelt?
Fahrtkosten zu Meldeterminen oder Maßnahmen werden häufig gesondert (z. B. über Erstattungsanträge) geregelt und nicht über die Werbungskosten im Rahmen des Erwerbseinkommens. Maßgeblich sind die Hinweise im jeweiligen Bescheid und die internen Weisungen des Jobcenters.
Gilt der 100-Euro-Freibetrag auch bei Minijobs?
Ja. Sobald Erwerbseinkommen nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, bleibt der Grundfreibetrag von 100 € bestehen – unabhängig davon, ob es sich um einen Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.
Was ist mit vermögenswirksamen Leistungen und anderen zweckgebundenen Zahlungen?
Hier gilt das Prinzip der Verfügbarkeit: Nur Beträge, die als bereites Mittel zur Verfügung stehen, sind als Einkommen anzurechnen. Zweckgebundene und gesperrte Beträge werden regelmäßig erst später als Vermögen relevant (vgl. Systematik zu § 11 SGB II und § 82 SGB XII).
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zur Berechnung des Bürgergeldes und zur Abgrenzung von Einkommen und Werbungskosten:



Kohlstedt, Andreas says
Hallo,
ich bekomme bald eine Arbeit die mir ca. 900 Euro bringt. Ich muss dafür 130 km zurück legen (gesamte Fahrtstrecke). Wohne noch bei meinen Eltern (also keine Miete nur Nebenkosten). Bekomme ich dann noch aufstockende Leistungen??
mfg
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
schauen Sie sich den folgenden Auszug aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 b) der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) an:
Also …
Entfernungskilometer (65 km) x 0,20 € x Arbeitstage (20?) = 260,00 €
sofern Sie keine höheren Kosten nachweisen können.
Sollten Sie zurzeit nur den Regelsatz erhalten und Kosten für Unterkunft und Heizung nicht anfallen, so würden Sie also nach meiner ersten Einschätzung keine aufstockenden Leistungen mehr erhalten.
Grüße
A. W. says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Herr K. erhält aufstockend zum Gehalt seiner Ausbildung ALG II. Zusätzlich übernimmt der Arbeitgeber die Fahrtkosten, die als Fahrkostenzuschuss ausgezahlt werden. Ist es rechtmäßig, dass diese bei der Berechnung des ALG II Anspruchs als Einkommen angerechnet werden?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
A.W.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
eine ganz eindeutige Antwort fällt hier schwer: jedenfalls sollen von dem Freibetrag bzw. Absetzbetrag nach § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100,00 € die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben gedeckt werden (vgl. dazu u. a. auch den Beitrag „Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Bürgergeld„).
Wird der Freibetrag bei Herrn K. berücksichtigt, dann würde es nahe liegen, die ausgezahlten Fahrtkosten als Einkommen anzurechnen, weil diese Ausgaben zur Erzielung des Einkommens ja schon einmal durch Gewährung des Absetzbetrages abgezogen wurden …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Maier says
Hallo,
wir wollten anfragen worauf sich diese Ergänzung im Gesetzestext bezieht.
„soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. “
Ich bin Arbeitnehmer und wir haben Kinderzuschlag beantragt. Da ich eine Behinderung habe, kann ich in meiner Steuererklärung die tatsächlichen Kosten absetzen. Dies habe ich hier auch gemacht. Die Wohngeldstelle hat dies so auch in ihre Berechnung einbezogen, nur die Kindergeldstelle nicht. Sie haben im Erstantrag auch nicht begründet warum Sie dies ignoriert haben und nur die 0,20 Euro angerechnet haben.
Aber wie soll man dann höhere Kosten denn dann geltend machen???
Vielen Dank
Klaus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
die von Ihnen angesprochene Ergänzung bezieht sich auf höhere Werbungskosten, die im Monat mehr als 100 € betragen.
Werbungskosten in Höhe von mehr als 100 € können insbesondere durch lange, täglich zurückzulegende Arbeitswege zustande kommen …
Sobald Ihre Werbungkosten 100,00 € übersteigen, können Sie diese auch zusätzlich zu den ohnehin zu gewährenden Freibeträgen hinzurechnen …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Maier says
Sehr geehrter Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Um etwas genauer zu sein durch meine Behinderung kann ich die Abschreibung meines Autos und die Hin wie Rückfahrt zur Arbeit anrechnen und komme im Jahr auf 7.500,- Werbungskosten die das Finanzamt anerkennt.
Die Kindergeltstelle erkennt diese Werbungskosten nicht an mit der Begründung das die Werbungskosten des EstG hier keine Anwendung findet. Was der Satz mit „höhere notwendie Ausgaben Nachweist“ bedeutet, wird leider gar keine Stellung genommen.
Da das schon der Widerspruchsbescheid ist überlegen wir jetzt ob wir vor das Sozialgericht ziehen sollen um diese Frage zu klären.
Vielen Dank
Klaus
Maier says
Eine zusätzliche Anmerkung.
Nach dem Telefonat mit der Kinderzuschlagstelle hat sich Folgendes ergeben: Der Sachbearbeiter hat wohl Rücksprache mit den anderen Abteilungen und Behörden geführt, weil Sie sich nicht sicher sind inwieweit sie das anrechnen können. Alle vertreten den Standpunkt von 0,20 pro einfachem Kilometer. Was dieser Passus bedeutet, wissen sie gar nicht und haben dazu auch nichts in ihren Anweisungen gefunden. Aber im Zweilfelsfall haben Sie es halt ablehnen müssen. Und uns bleibt nur der Klageweg der aus unseren Erfahrungen über ein Jahr dauert bis es zu einer Entscheidung kommt.
Pohl says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich gehe einer Tätigkeit in Teilzeit nach und habe Anrecht auf aufstockende Leistungen, nebenbei absolviere ich privat eine Weiterbildung (Fernstudium). Kann ich die Kosten für dieses Studium als Werbungskosten im Sinne des SGB angeben bzw. werden diese berücksichtigt?
Vielen Dank vorab!
Pohl
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
nein, die Regelungen zu den Werbungskosten aus dem Einkommensteuergesetz gelten im SGB II nicht. § 11 b SGB II benennt Absetzbeträge vom Einkommen, die aber auch nur gelten, wenn Einkommen überhaupt bezogen wird.
Bei den Absetzbeträgen In § 11 b SGB II werden auch keine Weiterbildungskosten genannt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt