Einkommen des Antragstellers schmälert die Leistungen der Jobcenter.
Allerdings wird von dem Einkommen des Antragstellers pauschal ein Betrag in Höhe von 100,00 € pro Monat abgesetzt. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe Aufwendungen zur Erzielung des Verdienstes (= Werbungskosten) entstehen. Die einschlägige Regelung enthält § 11b Absetzbeträge
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. . …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II.
Nur wenn das Einkommen des Antragstellers die 400 € – Grenze übersteigt, so können Aufwendungen zur Erzielung der Einnahmen berücksichtigt werden, welche 100 € übersteigen, vgl. § 11b Absetzbeträge
(2) … Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt S. 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 2 S. 2 und 3 SGB II. Fraglich ist, ob diese Begrenzung im Einzelfall rechtmäßig ist. …
Über den pauschalen Absetzbetrag in Höhe von 100,00 € hinaus werden gemäß § 11b Absetzbeträge
(3) … Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und …
…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II auch noch 20 Prozent über einem Erwerbseinkommen von 100,00 € hinaus bis zu 1.000,00 € bzw. 10 Prozent von dem Erwerbseinkommen über 1.000,00 € hinaus bis zu 1.200,00 € gemäß § 11b Absetzbeträge
(3) … Dieser beläuft sich
1. …
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II abgesetzt.
Bei einem Einkommen in Höhe von 1.100,00 € gilt ein Absetzbetrag in Höhe von 290,00 € [100,00 € + (900,00 € x 0,2) + (100,00 € x 0,1)].
Wendet der Antragsteller bei dem Verdienst von 1.100,00 € für Fahrtkosten 120,00 € auf, so erhöht sich der pauschale Absetzbetrag gemäß § 11 b Abs. 2 SGB II um 20,00 €. Insgesamt werden dann 310,00 € abgesetzt (290,00 € + 20,00 € – der Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 € gemäß § 11 b Abs. 2 SGB II genügt hier nicht, um die Werbungskosten vollständig auszugleichen).
Zur Berechnung der Leistungen vergleiche auch den Beitrag:
Kohlstedt, Andreas says
Hallo,
ich bekomme bald eine Arbeit die mir ca. 900 Euro bringt. Ich muss dafür 130 km zurück legen (gesamte Fahrtstrecke). Wohne noch bei meinen Eltern (also keine Miete nur Nebenkosten). Bekomme ich dann noch aufstockende Leistungen??
mfg
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
schauen Sie sich den folgenden Auszug aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 b) der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) an:
Also …
Entfernungskilometer (65 km) x 0,20 € x Arbeitstage (20?) = 260,00 €
sofern Sie keine höheren Kosten nachweisen können.
Sollten Sie zurzeit nur den Regelsatz erhalten und Kosten für Unterkunft und Heizung nicht anfallen, so würden Sie also nach meiner ersten Einschätzung keine aufstockenden Leistungen mehr erhalten.
Grüße
A. W. says
Sehr geehrter Herr Nippel,
Herr K. erhält aufstockend zum Gehalt seiner Ausbildung ALG II. Zusätzlich übernimmt der Arbeitgeber die Fahrtkosten, die als Fahrkostenzuschuss ausgezahlt werden. Ist es rechtmäßig, dass diese bei der Berechnung des ALG II Anspruchs als Einkommen angerechnet werden?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
A.W.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
eine ganz eindeutige Antwort fällt hier schwer: jedenfalls sollen von dem Freibetrag bzw. Absetzbetrag nach § 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100,00 € die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben gedeckt werden (vgl. dazu u. a. auch den Beitrag „Zur Berechnung des anrechnungsfreien Hinzuverdienstes beim Bürgergeld„).
Wird der Freibetrag bei Herrn K. berücksichtigt, dann würde es nahe liegen, die ausgezahlten Fahrtkosten als Einkommen anzurechnen, weil diese Ausgaben zur Erzielung des Einkommens ja schon einmal durch Gewährung des Absetzbetrages abgezogen wurden …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Maier says
Hallo,
wir wollten anfragen worauf sich diese Ergänzung im Gesetzestext bezieht.
„soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. “
Ich bin Arbeitnehmer und wir haben Kinderzuschlag beantragt. Da ich eine Behinderung habe, kann ich in meiner Steuererklärung die tatsächlichen Kosten absetzen. Dies habe ich hier auch gemacht. Die Wohngeldstelle hat dies so auch in ihre Berechnung einbezogen, nur die Kindergeldstelle nicht. Sie haben im Erstantrag auch nicht begründet warum Sie dies ignoriert haben und nur die 0,20 Euro angerechnet haben.
Aber wie soll man dann höhere Kosten denn dann geltend machen???
Vielen Dank
Klaus
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
die von Ihnen angesprochene Ergänzung bezieht sich auf höhere Werbungskosten, die im Monat mehr als 100 € betragen.
Werbungskosten in Höhe von mehr als 100 € können insbesondere durch lange, täglich zurückzulegende Arbeitswege zustande kommen …
Sobald Ihre Werbungkosten 100,00 € übersteigen, können Sie diese auch zusätzlich zu den ohnehin zu gewährenden Freibeträgen hinzurechnen …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Maier says
Sehr geehrter Herr Nippel,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Um etwas genauer zu sein durch meine Behinderung kann ich die Abschreibung meines Autos und die Hin wie Rückfahrt zur Arbeit anrechnen und komme im Jahr auf 7.500,- Werbungskosten die das Finanzamt anerkennt.
Die Kindergeltstelle erkennt diese Werbungskosten nicht an mit der Begründung das die Werbungskosten des EstG hier keine Anwendung findet. Was der Satz mit „höhere notwendie Ausgaben Nachweist“ bedeutet, wird leider gar keine Stellung genommen.
Da das schon der Widerspruchsbescheid ist überlegen wir jetzt ob wir vor das Sozialgericht ziehen sollen um diese Frage zu klären.
Vielen Dank
Klaus
Maier says
Eine zusätzliche Anmerkung.
Nach dem Telefonat mit der Kinderzuschlagstelle hat sich Folgendes ergeben: Der Sachbearbeiter hat wohl Rücksprache mit den anderen Abteilungen und Behörden geführt, weil Sie sich nicht sicher sind inwieweit sie das anrechnen können. Alle vertreten den Standpunkt von 0,20 pro einfachem Kilometer. Was dieser Passus bedeutet, wissen sie gar nicht und haben dazu auch nichts in ihren Anweisungen gefunden. Aber im Zweilfelsfall haben Sie es halt ablehnen müssen. Und uns bleibt nur der Klageweg der aus unseren Erfahrungen über ein Jahr dauert bis es zu einer Entscheidung kommt.
Pohl says
Sehr geehrter Herr Nippel,
ich gehe einer Tätigkeit in Teilzeit nach und habe Anrecht auf aufstockende Leistungen, nebenbei absolviere ich privat eine Weiterbildung (Fernstudium). Kann ich die Kosten für dieses Studium als Werbungskosten im Sinne des SGB angeben bzw. werden diese berücksichtigt?
Vielen Dank vorab!
Pohl
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
nein, die Regelungen zu den Werbungskosten aus dem Einkommensteuergesetz gelten im SGB II nicht. § 11 b SGB II benennt Absetzbeträge vom Einkommen, die aber auch nur gelten, wenn Einkommen überhaupt bezogen wird.
Bei den Absetzbeträgen In § 11 b SGB II werden auch keine Weiterbildungskosten genannt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt