Der Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger ist ein zentrales Instrument zur Refinanzierung von Sozialhilfeleistungen. Nach § 94 SGB XII gehen bestehende Unterhaltsansprüche grundsätzlich kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über.
Dieser Anspruchsübergang ist jedoch nicht grenzenlos. Das Gesetz sieht ausdrücklich Ausnahmen vor, insbesondere dann, wenn der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde, § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII.
Seit Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zum 1. Januar 2020 ist der Elternunterhalt in der Praxis erheblich zurückgedrängt. Unterhaltsansprüche gegen Kinder gehen regelmäßig nur noch über, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
Die hier behandelten Grundsätze sind daher heute vor allem für Sonder- und Ausnahmefälle relevant, insbesondere bei höherem Einkommen oder atypischen Pflege- und Betreuungskonstellationen.
1. Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII
Nach § 94 Abs. 1 SGB XII geht ein Unterhaltsanspruch der leistungsberechtigten Person für die Zeit, in der Sozialhilfe erbracht wird, auf den Sozialhilfeträger über.
Ziel ist es, den Träger von Sozialleistungen finanziell zu entlasten.
Der Anspruchsübergang betrifft insbesondere den Elternunterhalt, also Unterhaltsansprüche pflegebedürftiger Eltern gegen ihre Kinder. Maßgeblich ist dabei das bürgerliche Unterhaltsrecht, insbesondere § 1601 BGB ff.
2. Geldunterhalt und Naturalleistungen
Grundsätzlich ist Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu, bei denen der Bedarf durch Naturalunterhalt gedeckt wird, etwa durch Pflege- oder Betreuungsleistungen.
Solche Naturalleistungen können unterhaltsrechtlich von erheblicher Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger
entweder ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
3. Unbillige Härte (§ 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII)
Nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII geht ein Unterhaltsanspruch nicht über, wenn der Übergang für den Unterhaltspflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann nahe, wenn der Unterhaltspflichtige über einen längeren Zeitraum hinweg erhebliche Pflege- oder Betreuungsleistungen erbracht hat und dadurch den Einsatz öffentlicher Mittel wesentlich reduziert oder vermieden hat.
4. Entscheidung des OLG Oldenburg
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem vielbeachteten Urteil angewandt (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2010 – 14 UF 134/09).
Das Gericht verneinte den Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger, weil die beklagte Tochter ihre Mutter seit Jahren in erheblichem Umfang gepflegt hatte.
Dadurch wurde ein Heimaufenthalt vermieden und dem Sozialhilfeträger erhebliche Kosten erspart.
Ein Unterhaltsregress hätte nach Auffassung des Gerichts zu dem widersinnigen Ergebnis geführt, dass ein wesentlicher Teil der staatlichen Pflegeleistungen wirtschaftlich wieder abgeschöpft worden wäre. Dies stellte eine unbillige Härte dar.
5. Bedeutung der Rechtsprechung heute
Auch wenn der Elternunterhalt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz stark eingeschränkt wurde, bleibt die Rechtsprechung zur unbilligen Härte bedeutsam.
Sie zeigt, dass der Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII keine schematische Anwendung erlaubt, sondern eine wertende Gesamtbetrachtung erfordert.
Insbesondere intensive Pflege- und Betreuungsleistungen können dem Regress entgegenstehen.
6. Fazit
Der Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII ist kein Automatismus. Gerade in Fällen familiärer Pflege kann der Übergang eine unbillige Härte darstellen und damit ausgeschlossen sein.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz betrifft dies zwar nur noch einen begrenzten Personenkreis, für diese Fälle bleibt die dargestellte Rechtsprechung jedoch von erheblicher Bedeutung.
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zum Elternunterhalt, zum Anspruchsübergang und zur unbilligen Härte:



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