Oft zahlen heute die Kinder Elternunterhalt, wenn die Eltern in einem Pflegeheim versorgt werden müssen (anders für den Fall der Zahlung von Grundsicherung im Alter, vergleiche hierzu den Beitrag „Elternunterhalt bei Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter„).
Ämter, die für die erforderliche Pflege der Eltern Sozialhilfe zahlen müssen, setzen ggf. Elternunterhaltsansprüche gegenüber den Kindern durch. Unter den Voraussetzungen des § 94 SGB XII gehen die Ansprüche des Unterhaltsberechtigten auf den Träger der Sozialhilfe über.
Grundsätzlich müssen aber nur die Kinder des Unterhaltsberechtigten Elternunterhalt zahlen. Der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes muss keinen Unterhalt zahlen.
Eine indirekte Haftung des Schwiegersohns bzw. der Schwiegertochter für übergeleitete Elternunterhaltsansprüche kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Grundsätzlich soll nämlich der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen nicht den Unterhalt der Schwiegereltern auf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts finanzieren ( www.juris.bundesgerichtshof.devgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00, zu 2. c). Der BGH aber kam zu dem Ergebnis, dass eine Verpflichtung des – im Übrigen einkommenslosen – Ehegattten besteht, das ihm zustehende Taschengeld für den Elternunterhalt einzusetzen (2. Leitsatz und zu 4.).
Aber:
- Hat der Unterhaltspflichtige selbst kein Einkommen (z. B. die nicht erwerbstätige Ehefrau), so kann evtl. der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf Taschengeld gegenüber dem gut verdienenden Ehepartner übergeleitet werden. In der Regel beträgt der Anspruch des taschengeldberechtigten Ehegatten – erzielt er kein Einkommen – 5-7 % des bereinigten Nettoeinkommens des Ehegatten. Diese Ansprüche kann dann evtl. der Träger der Sozialhilfe geltend machen. Deshalb kann der Träger der Sozialhilfe ausnahmsweise auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem nicht direkt unterhaltspflichtigen Schwiegersohn bzw. der nicht unterhaltspflichtigen Schwiegertochter gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII haben (www.justiz.nrw.devgl. dazu SG Aachen, Urteil vom 1. März 2011, – S 20 SO 110/10; siehe auch oben BGH zu 4.).
- Verfügt der Unterhaltspflichtige selbst über Einkommen, dann gilt gemäß der D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E
A. Kindesunterhalt
B. …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Düsseldorfer Tabelle (Stand: 2019):…
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB
I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.600 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.280 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete).
…
vgl. zur Berechnung des Elternunterhalts auch den Beitrag „Zur Berechnung des Elternunterhalts“
Der Widersacher says
Es ist schon ein paar Jahre her als das Sozialamt an mich herantrat.
Die Mutter lebte zu diesem Zeitpunkt bereits 14 Jahre im Heim.
Danach, sozusagen plötzlich und völlig unerwartet, wollte das SA von mir mtl. viel Geld, und ich ließ es wegen Uneinigkeit auf zwei Prozesse ankommen, welche ich beide mit fachanwaltlicher Hilfe gewann; keine Unterhaltszahlung also an das SA. Und mein FA für Familienrecht zu mir : Sie gewinnen „das Ding“. Nun ist Ende.
A B E R: Es kam ganz anders und viel schlimmer als ich je dachte.
Weil das SA zwei Prozesse gegen mich verlor, strich es meiner Mutter die Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege im Heim mit folgenden Begründungen: SA örtlich nicht zuständig, Mutter nicht pflegebedürftig, könne sich alleine weiterhelfen ; wohlgemerkt nach 17 Jahren Leben im Heim.
Das angerufene VWG schlug sich sofort und warum auch immer auf die Seites dieses SAes.
Das Heim: Wenn sie nun nicht zahlen, verweisen wir ihre Mutter des Heimes. Ein in Funk und Fernsehen bekannter RA:
Das ist Erpressung.
Zahlen sie nicht.
Ich war gesundheitlich, finanziell fix und fertig.
Der Widersacher says
Nachtrag:
Aufgegeben habe ich noch nicht.
Es ging u.a. auch mehrmals vor den Petitionsausschuss des Bundestages, an das Rechtsdezernat des Regierungspräsidium, an das Landessozialministerium; an die Medien. Die stecken wohl fast alle – – – – .
Dass ein SA einen 2 x Obsiegenden zum Verlierer völlig unbehelligt umfunktionieren kann, das hat mir vollends den Glauben an „diesen Rechtsstaat“ genommen.
Mich packen immer wieder Wut und Zorn. Ich verachte all jene , die mir DAS antaten.
Regina Schäfer says
Ich bin verheiratet, beide sind wir Rentner, mein Mann hat Pflegestufe 1 und ist 100% schwerbehindert.
Ich als Tochter bin auch schwerbehindert und wir haben kein Vermögen, nur unsere Rente. Das kleine Haus gehört meinem Mann, da er es schon vorher hatte.
Meine Lebensversicherung ist meine Altersversorgung.
Was muss ich für Mutti Heim bezahlen?
Danke
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Schäfer,
ohne eine konkrete Benennung Ihrer Einkommens- und Vermögenslage bin ich nicht in der Lage, eine belastbare Auskunft zu geben.
Zurzeit sieht die Düsseldorfer Tabelle folgende Regelungen vor:
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt