Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Anrechnung der Leistungen zur Grundsicherung im Alter beim Elternunterhalt

24.06.2011, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelGemäß § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
 
…
(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 94 Abs. 1 a XII
bleibt Einkommen der Kinder bei Leistungen zur Grundsicherung im Alter unberücksichtigt, sofern das Gesamteinkommen der Kinder unter 100.000,00 € liegt:

§ 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
  • (1) …
  • (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach S. 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach S. 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach S. 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach S. 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
  • (2) …

Kraft Gesetzes wird vermutet, dass das Einkommen unterhaltspflichtiger Kinder die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
 
…
(1a) … Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach S. 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 94 Abs. 1 a S. 3 XII
. Die Vermutung kann widerlegt werden, § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
 
…
(1a) … Zur Widerlegung der Vermutung nach S. 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach S. 1 zulassen. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 94 Abs. 1 a S. 4 XII
. Solange diese Vermutung nicht widerlegt ist, besteht insoweit ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter.

Hinweis:

Vergleiche zur Berechnung des Elternunterhalts auch den folgenden Beitrag:

  • Zur Berechnung des Elternunterhalts
    Die Berechnung des Elterunterhalts wirft keine großen Schwierigkeiten auf. …| mehr

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4 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Lia meint

    25.02.2019

    SGB 12 – § 43 Abs. 5 – ist dieses Gesetz schon in Kraft?

    Heißt es, dass wir als Ehepaar erst bei einem Einkommen über 100.000 € Euro kommen müssen um Unterhalt an das Sozialamt für das Pflegeheim der Mutter zu zahlen?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      25.02.2019

      Hallo Lia,

      nein, da verstehen Sie etwas falsch!

      § 43 Abs. 5 SGB XII betrifft nur die Elternunterhaltspflicht, wenn lediglich Leistungen zur Grundsicherung im Alter gewährt werden müssen! Die Leistungen zur Grundsicherung im Alter betreffen den Regelbedarf in Höhe von jetzt 424 € monatlich und die monatlichen Kosten der angemessenen Wohnung. Diesbezüglich wird von Ihnen kein Ersatz begehrt.

      Die Heimpflege wird aber nicht von § 43 SGB XII erfasst.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
  2. Klaupe meint

    13.09.2019

    Hallo,

    es geht mir um Kap. 4, SGB XII, Leistung Grundsicherung Alter.

    Meine Eltern beziehen diese und ich bekomme regelmäßig als Sohn die Aufforderung, meinen ESt-Bescheid der Kommune vorzulegen. Bislang übersteigt mein jährl. Gesamteinkommen nicht 100.000 EUR, aber ich habe vom Arbeitgeber ein Angebot zur Vorruhestandsnutzung mit einem Abfindungsangebot bekommen, mit dem ich, falls ich es nutzen möchte, (einmalig) deutlich über diese Grenze kommen würde.

    Danach erhalte ich fortan aber nur noch 70% der bisherigen Bruttobezüge als Rente. Ich würde dieses Angebot gerne annehmen, befürchte dann aber, ggf. von der Kommune in Anspruch genommen zu werden. Gibt es dazu Erfahrungswerte / entsprechende Urteile oder eine Rechtsprechung?

    Besten Dank und VG

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      24.09.2019

      Hallo Klaupe,

      bei den genannten Summen würde ich dahin tendieren, dass das „Angebot zum Vorruhestand“ in Höhe von …? auf einen Zeitraum von … zur Berechnung des Gesamteinkommen zu verteilen ist.

      Mit verbindlichen Aussage will ich mich aber bei Kenntnis nur des von Ihnen Geschilderten zurückhalten.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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