Ob eine Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist, bedarf einer genauen rechtlichen Einordnung.
Zum Arbeitsentgelt zählen zwar nicht nur laufende Vergütungen, sondern auch einmalige Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung stammen, jedoch in einem inneren Zusammenhang mit ihr stehen.
1. Abfindung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV)
Das Bundessozialgericht hat sich grundlegend mit der Frage befasst, ob eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV anzusehen ist.
Maßgeblich ist danach, ob sich die Zahlung zeitlich und sachlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lässt (vgl. BSG, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 65/87).
Zum Arbeitsentgelt gehören zwar auch Einnahmen, die nicht unmittelbar aus der Beschäftigung, sondern nur „im Zusammenhang mit ihr“ erzielt werden.
Auch solche Einnahmen müssen jedoch, um beitragspflichtig zu sein, zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugeordnet werden können.
Eine echte Abfindung, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, dient dem Ausgleich künftig entgehender Verdienstmöglichkeiten und ist nicht der früheren Beschäftigung zuzurechnen.
Danach gilt: Eine echte Abfindung, die den Verlust des Arbeitsplatzes kompensieren soll und keine Gegenleistung für während des Arbeitsverhältnisses
erbrachte Arbeit darstellt, ist grundsätzlich kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Anders liegt es nur dann, wenn die Zahlung tatsächlich Entgeltbestandteile für Zeiten der Beschäftigung ersetzt oder nachzahlt.
Der vorstehende Grundsatz betrifft die allgemeine Beitragspflicht im Sozialversicherungsrecht.
Eine weitere rechtliche Bedeutung kann sich ergeben, wenn der Abfindungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung bereits eine Rente bezieht.
2. Sonderfall: Abfindung bei laufender Rente (Hinzuverdienst gemäß § 96a SGB VI)
Der folgende Abschnitt ist ausschließlich relevant, wenn bei Auszahlung der Abfindung bereits eine laufende Rente bezogen wird, insbesondere eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ohne bestehenden Rentenbezug stellt sich die Frage des Hinzuverdienstes nicht.
Die Hinzuverdienstregelungen wurden zum 01.01.2023 neu gefasst.
Für Renten wegen Erwerbsminderung gelten seither kalenderjährliche, dynamische Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI. An der grundlegenden Abgrenzung ändert dies jedoch nichts:
Entscheidend bleibt, ob die Abfindung als echte Entschädigungsleistung oder als verdecktes Arbeitsentgelt zu qualifizieren ist.
In den aktuellen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung heißt es hierzu ausdrücklich:
Abfindungen
Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere für Abfindungen nach dem Kündigungsschutzgesetz oder dem Betriebsverfassungsgesetz. Anders ist zu entscheiden, wenn eine Zahlung zwar als Abfindung bezeichnet wird, tatsächlich aber rückständiges oder laufendes Arbeitsentgelt abgilt.
Aktuelle Gesetzesmaterialien, Arbeitsanweisungen und Rechtsprechung der Deutschen Rentenversicherung finden sich im Portal rvRecht®.
Zusammenfassend gilt: Eine echte Abfindung ist regelmäßig weder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt noch rentenschädlicher Hinzuverdienst. Abweichendes kommt nur dann in Betracht, wenn die Zahlung tatsächlich Entgelt für Zeiten des bestehenden Arbeitsverhältnisses ersetzt.
3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zur Beitragsbemessung und zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten:



Frank says
Ich habe letzten Freitag einen Bescheid bekommen, das ich für den Monat November 2015 zu viel Erwerbsminderungsrente erhalten habe. Grund, ich habe im Dezember eine Urlaubsabgeltung erhalten in Höhe von 2244€ Brutto. Mein Arbeitsverhältnis ruhte seid dem 14.03.2014 (Arbeitsunfall) bis zum 31.01.2016 (Kündigung), EU-Rente wurde zum 01.07.2015 rückwirkend bewilligt. Urlaubsabgeltung bezog sich auf den Zeitraum 2014 bis 30.06.2015 , bei der Forderung des Urlaubsanspruches war eine Bewilligung der EU-Rente noch ungewiß.
Ist die Rückforderung der RV rechtens (506,39€)?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frank,
§ 96 a SGB VI bezweckt die Anrechnung eines Einkommens aus einer neben dem Rentenbezug geleisteten Arbeit auf Kosten der Gesundheit. Diese Voraussetzungen liegen beim Bezug einer Urlaubsabgeltung aus dem früheren Arbeitsverhältnis nach dem Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente nicht vor. Eine Anrechnung ist dann ausgeschlossen.
Ich gehe nach einer ersten Einschätzung davon aus, dass gemäß den folgenden Ausführungen des BSG in einem Urteil vom Urteil vom 10. Juli 2012 (B 13 R 85/11 R) die Anrechnung des Hinzverdienstes ausgeschlossen ist:
Aber: sollte die Urlaubsabgeltung auch den Zeitraum ab dem 30. Juni 2015 betreffen, dann wäre die Urlaubsabgeltung nach einer ebenfalls ersten Einschätzung für einen Zeitraum erfolgt, für den bereits die Erwerbsminderungsrente gezahlt wurde …
Grüße
Sönke Nippel
Lothar Stinner says
Hallo Zusammen :-)
SACHVERHALT
Ich erhalte Rückwirkend um 01.08.2018 die volle Erwerbsminderungsrente.
Mit meinem Arbeitgeber habe ich einen Aufhebungsertrag vereinbart da mein Arbeitsplatz weg gefallen ist. Dieser Vertrag gilt zum 30.06.2019.Die Abfindung erhält keine Nachzahlung von Lohn oder Urlaubsabeltung.
Meine Frage ist nun wie sieht es mit dem Betrag der Abfindung aus wird diese bei der Rente angerechnet?
Danke für die Hilfe