Nach der Rechtsprechung des BGH darf ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens bilden. Dieses Vorsorgekapital bleibt beim Elternunterhalt geschützt (BGH, 29. April 2015 – XII ZB 236/14).
Ein unterhaltspflichtiges Kind darf 5 % seines Bruttolohns als zusätzliche Altersvorsorge ansparen. Diese Beiträge mindern das anrechenbare Einkommen und führen zum Aufbau eines geschützten Altersvorsorgevermögens.
Die 5-%-Regel zur zusätzlichen Altersvorsorge wurde im Unterhaltsrecht allgemein entwickelt und in der Rechtsprechung zum Elternunterhalt besonders klar ausgestaltet. Sie gilt jedoch unterhaltsartübergreifend: Beim Ehegattenunterhalt regelmäßig anerkannt, beim Kindesunterhalt wegen des Vorrangs der Kinder strenger geprüft. Beiträge bis 5 % des Bruttos und das hieraus gebildete Altersvorsorgeschonvermögen bleiben geschützt (sekundäre Altersvorsorge).
Seit der Reform des Elternunterhalts nach dem Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger wird Elternunterhalt nur noch bei einem Jahreseinkommen von über 100.000 € relevant, § 94 Abs. 1a SGB XII. Die Grundsätze der 5-%-Regel gelten jedoch weiterhin für alle Unterhaltsarten.
1. Auswirkungen auf das Einkommen
5 % des Bruttoeinkommens dürfen monatlich zur Altersvorsorge zurückgelegt werden. Diese Beträge werden vom Einkommen abgezogen, das zur Berechnung des Elternunterhalts herangezogen wird.
Beispiel 1:
Bruttolohn 3.000 € → 5 % = 150 €.
Nettoeinkommen 2.000 €.
Selbstbehalt 1.800 €.Ohne Sparleistung: 2.000 € – 1 800 € = 200 € einsetzbar.
Mit Sparleistung: 2.000 € – 150 € – 1.800 € = 50 € einsetzbar.
2. Auswirkungen auf das Vermögen
Neben dem Einkommen kann auch Vermögen für den Elternunterhalt herangezogen werden. Allerdings gilt das angesparte Kapital aus der zusätzlichen Altersvorsorge als sogenanntes Altersvorsorgeschonvermögen. Es bleibt bis zur Höhe von 5 % des lebenszeitlichen Bruttoeinkommens geschützt.
Beispiel 2:
Das Kind arbeitet seit 3 Jahren und spart monatlich 150 €.
→ 3 Jahre × 12 × 150 € = 5 400 € geschütztes Altersvorsorgevermögen.
Das Kapital darf verzinst angelegt werden. Auch Zinsen bleiben geschützt, sofern sie Teil der Altersvorsorge sind.
3. Nachweis der Altersvorsorge
Das Kind muss die tatsächliche Bildung einer zusätzlichen Altersvorsorge nachweisen. Dazu zählen Kontoauszüge, Versicherungsnachweise oder Sparverträge.
Beispiel 3:
Wer über 30 Jahre hinweg regelmäßig spart und Zinsen erzielt, kann auf ein geschütztes Vorsorgevermögen von etwa 50 000 € kommen – abhängig von Einkommen und Verzinsung.
4. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zum Elternunterhalt, Schonvermögen und Unterhaltsberechnung:

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