Der Unterhaltspflichtige hat ein über einen Schonbetrag hinausgehendes Vermögen zur Bestreitung des Elternunterhalts einzusetzen. Die Berechnung dieses Einsatzes erfolgt nach § 14 Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
(1) Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 14 Abs. 1 S. 4 BewG. Unter dem Schonbetrag vorhandenes Vermögen stellt sich als Altersvorsorgeschonvermögen dar.
Der BGH führte für ein unterhaltspflichtige Kind, welches bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte, aus (www.juris.bundesgerichtshof.deUrteil vom 21. November 2012, XII ZR 150/10, Leitsatz d zu einem
www.justiz.nrw.deUrteil des OLG Düsseldorf vom 27. Oktober 2010 bzw. zu einem Urteil des AG Wesel):
Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.
In dem entschiedenen Fall hatte das OLG Düsseldorf einen „Schonbetrag“ bzw. ein Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe von 75.000 Euro angenommen. Das unterhaltspflichtige Kind verfügte gemeinsam mit dem Ehegatten über ein Barvermögen in Höhe von 250.000 Euro. 125.000 Euro wurden dem unterhaltspflichtigen Kind zugerechnet (s. o. OLG Düsseldorf, Rdnr. 32 bis 34):
Das Einfamilienhaus mag dem Beklagten und seiner Ehefrau unangetastet verbleiben, ebenso das sonstige zu Mieteinkünften und somit der Alterssicherung dienende Immobilienvermögen. Es besteht jedoch keine Veranlassung, darüber hinaus auch noch das Barvermögen des Beklagten von (250.000 € / 2=) 125.000 € bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit zur Gänze außer Ansatz zu lassen. In Anwendung von Tabelle 9 zu § 14 BewG (vgl. Klinkhammer, Rn. 2.117 f) ergibt sich folgende Berechnung:
Kapital 125.000 € : 12 Monate : Kapitalisierungsfaktor 7.780 = 1.339 € monatliche Rente.
Der Beklagte verfügt danach über Einkünfte von (gesetzl. Rente 240 € + Miete 470 € + Wohnvorteil 300 € =) 1.010 €, zusammen mit der errechneten Rente von 1.339 € mithin über monatlich 2.349 €. Nach Abzug seines Selbstbehalts von 1.400 € verbleiben 949 €, wonach 50 %, mithin rund 475 € zur Unterhaltszahlung zur Verfügung stehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beklagten nunmehr 95 Jahre alt und stark pflegebedürftig ist; ihre statistische Lebenserwartung liegt unter 3 Jahren (vgl. Hauß aaO, Rn. 778).Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass die Mutter noch lange Jahre auf die Unterhaltszahlungen des Beklagten angewiesen sein wird, sodass für den Beklagten – und seine Ehefrau – nicht zu befürchten ist, dass das zur eigenen Alterssicherung angesparte Kapital in größerem Umfang angetastet werden muss; jedenfalls bis zu einem als angemessen zu bewertenden Schonbetrag von 75.000 € (Klinkhammer, Rn. 2.117) ist ein Kapitalverzehr vom Beklagten hinzunehmen.
Die vorstehenden Ausführungen des OLG wurden vom BGH grundsätzlich bestätigt, der BGH machte sogar darauf aufmerksam, dass das OLG die Leistungsfähigkeit zu hoch bemessen habe (s. o. BGH, Rdnr. 41 am Ende):
… Dagegen ist das Berufungsgericht zu einem Faktor von nur 7,780 gelangt. Das beruht darauf, dass es neben der Heranziehung der – überholten – Anlage 9 zum Bewertungsgesetz offenbar auf das Alter des Beklagten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt und deswegen eine kürzere Laufzeit der Rente zugrunde gelegt hat. Durch den niedrigeren Faktor hat es demnach die für den Beklagten aus dem Kapital erzielbare Monatsrente und mithin auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten im Ergebnis zu hoch bemessen.
Im Ergebnis hätte also das geschützte Altervorsorgeschonvermögen noch höher als 75.000 € beziffert werden müssen!
Berechnung des Kapitalwertes
Die Umrechnung des Kapitals in eine Rente erfolgt in Anlehnung an § 14 BewG, indem die dort vorgesehene Umrechnung vom Jahreswert der lebenslangen Nutzungen oder Leistungen in einen Kapitalwert umgekehrt wird (s. o. BGH, Rdnr. 40). Das Gesetz verpflichtet nunmehr in § 14 Abs. 1 S. 4 BewG das Bundesministerium der Finanzen, regelmäßig die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung in einer Tabelle zusammenzustellen und diese zu veröffentlichen (s. o. BGH, Rdnr. 41).
Einen in neuem Tab öffnen – Link zuder Tabelle für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2016 gebe ich hier.
Hans Peter Peters meint
was ist mit Frauen, die vom 14 Lebensjahr an meinetwegen 30 jahre gearbeitet haben und dann im Haushalt der gemeinsamen Wohnung als Hausfrau bis zur Rente gelebt haben. Wie wird da das Schonvermögen errechnet?
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Herr Peters,
auch in dem von Ihnen genannten Beispiel gehe ich davon aus, dass das „Schonvermögen“ gemäß den obigen Ausführungen finanzmathematisch gemäß dem Lebensalter und der statistischen Lebenserwartung und aus der erwirtschafteten Rente errechnet werden muss = bleibt ein „Überschuss“ nach Berechnung der aus dem vorhandenen Vermögen berechneten Monatsrente zuzüglich der erwirtschafteten
Altersrente, muss dieses Vermögen eingesetzt werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Sabine Heinrici meint
Hallo Herr Nippel,
wie verhält es sich bei angenommenen 50.000 Euro Ersparnissen für mich und meinen Mann (beide Rentner) mit dem Kapitalisierungsfaktor für den Elternunterhalt?
Wird der gesamte Betrag einbezogen oder verbleibt ein gewisser Betrag für Rücklagen unangetastet?
S. H.
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Frau Heinrici,
schauen Sie sich doch einmal den Beitrag „Elternunterhalt – Kapitalisierung des Altersvorsorgeschonvermögens“ an. Dort müssten zumindest einige für Sie interessante Hinweise zu finden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt