1. Arbeitsmarktrente – Grundprinzip & Rechtsentwicklung
Versicherte, die noch mindestens 3 Stunden, aber nicht mehr als 6 Stunden täglich leistungsfähig sind, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente („Arbeitsmarktrente“), wenn ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vermittelt werden kann. Es ist dann zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt verschlossen ist.
Das Rechtsinstitut der Arbeitsmarktrente wurde von der Rechtsprechung entwickelt: Eine volle Erwerbsminderung liegt danach auch dann vor, wenn zwar teilweise Erwerbsminderung (3 bis unter 6 Stunden) besteht, der Teilzeitarbeitsmarkt aber verschlossen ist (vgl. § 43 SGB VI).
Die in § 43 Abs. 3 SGB VI geregelte Nichtberücksichtigung der Arbeitsmarktlage betrifft nur Personen, die mindestens 6 Stunden täglich leistungsfähig sind. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden ist die Arbeitsmarktlage relevant.
2. Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes (Regelfall)
Der Rentenversicherungsträger muss bei einem Restleistungsvermögen von mehr als 3 und unter 6 Stunden prüfen, ob dem Versicherten ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht. Fehlt es daran, gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen – die Arbeitsmarktrente ist zu leisten.
- Ermittlungszeitraum: Gelingt es weder Arbeitsverwaltung noch Rentenversicherung, innerhalb von etwa einem Jahr ab Rentenantragstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln, spricht dies regelmäßig für einen verschlossenen Markt.
- Keine Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit: Die Arbeitsmarktrente setzt nicht zwingend voraus, dass sich der Versicherte arbeitslos meldet; ein Anspruch auf ALG oder Arbeitslosmeldestatus (§ 118 SGB III) ist nicht erforderlich.
- Kein Anspruch bei Aufgabe eines geeigneten Teilzeitplatzes: Wird ein zumutbarer Teilzeitarbeitsplatz aufgegeben, fehlt es an der Verschlossenheit.
- Kostenbeteiligung: Die BA leistet nach § 224 SGB VI einen Ausgleichsbetrag an die Rentenversicherung für die Aufwendungen bei Arbeitsmarktrenten.
Gehäufte Arbeitsunfähigkeit & Verweisungstätigkeit
Häufliche, nicht planbare Arbeitsunfähigkeitszeiten sind ein starkes Indiz dafür, dass der Teilzeitarbeitsmarkt praktisch verschlossen ist. Nach der Rechtsprechung kann das Risiko häufiger AU zur Erwerbsminderung führen, wenn die im Arbeitsjahr tatsächlich erbringbare Leistung die Mindestanforderungen eines „vernünftig und billig denkenden Arbeitgebers“ nicht mehr erreicht. Maßstab ist u. a. die Frage, ob eine Beschäftigung unter üblichen Bedingungen noch realistisch ist (BSG, 31.10.2012 – B 13 R 107/12 B).
- 26-Wochen-Schwelle: Ist der/die Versicherte voraussichtlich mehr als 26 Wochen/Jahr arbeitsunfähig, sind die Mindestanforderungen regelmäßig nicht mehr erfüllbar → praktische Verschlossenheit naheliegend ('BSG, 31.10.2012 – B 13 R 107/12 B).
- Auch darunter möglich: Auch bei geringerer AU-Summe kann die Häufigkeit/Unplanbarkeit die Einsetzbarkeit real in Frage stellen (ebd.).
- Verweisungstätigkeit benennen: Bestehen ernsthafte Zweifel an der Einsetzbarkeit, muss mindestens eine Verweisungstätigkeit benannt werden; zweistufige Prüfung nach BSG (BSG, 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R).
Zweistufige Prüfung (BSG)
- Stufe 1: Gibt es typische einfache Tätigkeitsfelder (z. B. Zureichen, Sortieren, Verpacken), die trotz qualitativer Einschränkungen noch unter üblichen Bedingungen möglich sind? → Dann keine prakt. Verschlossenheit.
- Stufe 2: Lassen sich solche Felder nicht hinreichend beschreiben und bestehen ernsthafte Zweifel an der Einsetzbarkeit, ist eine konkrete Verweisungstätigkeit mit Anforderungsprofil zu benennen (BSG, 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R).
3. Verschlossenheit bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit (Ausnahme)
In seltenen Ausnahmefällen kann der Arbeitsmarkt selbst bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit (≥ 6 Stunden) als „faktisch verschlossen“ gelten, wenn ernsthafte Zweifel an der Einsetzbarkeit unter üblichen Bedingungen bestehen (z. B. wegen Lage, Verteilung, Umfang und vorhersehbarer Häufigkeit von Arbeitsunfähigkeitszeiten). In solchen Konstellationen ist eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.
- BSG, 31.10.2012 – B 13 R 107/12 B: Zweifel an der Einsetzbarkeit bei vollschichtigem Leistungsvermögen erfordern die Benennung einer Verweisungstätigkeit (Leitsatz).
- LSG Baden-Württemberg, 13.08.2014 – L 9 R 1721/14: Bestätigung der Arbeitsmarktrenten-Dogmatik; der Leistungsfall voller EM kann auch wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts eintreten.
Die Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarkts bei ≥ 6 Stunden bleibt der Ausnahmefall. Für die Praxis ist die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts (3–6 Stunden) die typische Anspruchsgrundlage.
4. Häufige Fragen
Muss ich mich arbeitslos melden, um eine Arbeitsmarktrente zu bekommen?
Nein. Eine Meldung bei der Agentur für Arbeit ist nicht zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, ob ein geeigneter Teilzeitplatz vorhanden bzw. vermittelbar ist.
Wie lange muss erfolglos vermittelt werden, bis der Markt als verschlossen gilt?
Als Faustgröße gilt: etwa ein Jahr ohne erfolgreiche Vermittlung eines zumutbaren Teilzeitarbeitsplatzes spricht regelmäßig für einen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt.
Gilt § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wonach die Arbeitsmarktlage unbeachtlich ist?
Doch – aber nur für Leistungsvermögen ab 6 Stunden. Bei 3 bis unter 6 Stunden ist die Arbeitsmarktlage relevant; genau hier greift die Arbeitsmarktrente.
Zählt gehäufte Arbeitsunfähigkeit als „verschlossener Arbeitsmarkt“?
Sie kann es begründen: Wenn AU so häufig/unkalkulierbar auftritt, dass die Mindestleistung im Jahresverlauf nicht mehr erreicht wird, ist eine Beschäftigung unter üblichen Bedingungen praktisch ausgeschlossen → volle EM als Arbeitsmarktrente möglich (BSG, 31.10.2012 – B 13 R 107/12 B).
Muss die DRV eine Verweisungstätigkeit nennen?
Ja, sobald ernsthafte Zweifel an der Einsetzbarkeit bestehen, verlangt das BSG die Benennung wenigstens einer konkreten Verweisungstätigkeit mit typischem Anforderungsprofil; zuvor ist die zweistufige Prüfung vorzunehmen (BSG, 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R).
5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zur Arbeitsmarktrente und zur Erwerbsminderungsrente:


Wolli says
Hallo,
wie sieht es aus bei einer Erwerbsminderungsrente wenn das Restleistungsvermögen noch bei größer 6 Stunden liegt, innerhalb eines Jahres aber kein Arbeitsplatz gefunden wurde?
Wann und wer beantragt die Arbeitsmarktrente? Der Versicherte oder ?
Vielen Dank vorab
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Wolli,
bei einem Restleistungsvermögen über 6 Stunden liegt keine Erwerbsminderung vor. Eine Rente kommt dann nicht in Betracht.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Patrick Neumann says
Endlich erklärt es mal jemand so, dass man es versteht. Dennoch eine Rückfrage: Angenommen, ich beziehe eine Teilerwerbslosenrente (3-6 Stunden arbeitsfähig) und gehe einer entsprechenden Teilzeitbeschäftigung von 3-6 Stunden täglich nach. Weiter angenommen, ich verliere diese Arbeit irgendwann, weil ich häufig arbeitsunfähig krank gemeldet bin: Dann bekäme ich ja ALG I und die bisherige (halbe) Erwerbsminderungsrente. Würde die dann auf Antrag nach einem Jahr (vorausgesetzt, für mich wird nichts Neues gefunden) auf eine Arbeitsmarktrente (also finanziell in eine volle Erwerbsminderungsrente) aufgestockt?
Michel says
Ich wurde vom Sozialgericht (Gutachter) untersucht. Fragestellung war ob ich erwerbsunfähig bin.
Der Gutachter stellte fest hier, dass ich 3-6 Stunden arbeitsfähig bin. Vollschicht also 8 Stunden und mehr nicht mehr drin ist.
Bin auch zu 80 Prozent anerkannt schwerbehindert seit 1985. Die Deutsche Rentenversicherung lehnt Leistungen ab, Reha-Kur vor Rente. Darauf hatte das Jobcenter mich ausgemustert und zum Sozialamt (Grundsicherung) verschoben. Dagegen hatte ich geklagt. Verfahren noch am laufen hier, Rückkehr zum Jobcenter.
In einer Lektüre fand ich, dass teilweise Jobcenter und Deutsche Rentenversicherung Leistungen erbringen müssen. Beide sagen aber nein hierzu. Förderungen bzw. Teilhabe am Arbeitsleben denke ich beide kommen dafür auf auch laut Gesetz. Sehe ich dies richtig so hier?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Michel,
anhand der Darstellung vermag ich keine belastbare Antwort zu geben:
Es könnte sein, dass Sie lediglich im Hinblick auf die zuletzt ausgeführte Tätigkeit nicht mehr „arbeitsfähig“ sind (so haben Sie das auch geschrieben). Dann hätte weiter geprüft werden müssen (und dies ist wahrscheinlich auch geschehen), ob Sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Hinblick auf eine andere Tätigkeit noch für 3-6 Stunden zur Verfügung stehen – dann wären Sie noch „leistungsfähig“, eine andere Tätigkeit für mehr als 6 Stunden auszuüben. Diese „allgemeine Leistungsfähigkeit“ kann bestehen, auch wenn Sie im Hinblick auf eine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sind. Sie können dann nämlich noch für andere Tätigkeiten für mehr als 6 Stunden arbeitsfähig sein. Die Frage der Arbeitsfähigkeit richtet sich immer nur auf eine bestimmte Tätigkeit. Wenn Sie noch leistungsfähig im Hinblick auf andere Tätigkeiten sein sollten, so läge eine teilweise Erwerbsminderung nicht vor.
Die Frage nach Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben betrifft dann einen anderen Themenbereich.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Elbdeich says
Moin,
ich habe eine Frage.
Ich beziehe Bürgergeld, volle Erwerbsunfähigkeit Rente (Arbeitsmarkt), Schwerbeschädigt Merkzeichen G.
Das Jobcenter lehnt meinen Antrag auf Mehrbedarf (17 %) ab, weil meine Volle Erwerbsunfähigkeitsrente sich auf den Arbeitsmarkt bezieht.
Eine erneute Überprüfung meiner Leistungsfähigkeit wurde mündlich abgelehnt, da ich schon diese Rente beziehe und das Gutachten zu teuer wäre.
Wie kann ich mich in diesem Fall verhalten?
Danke
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Elbdeich,
schauen Sie sich den Beitrag „Mehrbedarf für behinderte Menschen beim Hartz IV (Bürgergeld) und der Sozialhilfe“ zu 4. an.
Den Sinn oder Unsinn der ungleichen Behandlung im SGB II und XII vermag ich nicht zu erklären.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt