Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Schwerbehindertenrecht (SG… - Einführung » 3. arbeitsrechtliche Bezüge

Die Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen

Beitrag vom 11.12.2012, aktualisiert am 21.07.2025

VG Wort - ZählpixelSolange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss er dafür eine Ausgleichsabgabe zahlen, § 160 Ausgleichsabgabe
 
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 160 Abs. 1. S. 1 SGB IX
).

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe ist in § 160 Abs. 2 ff. SGB geregelt und richtet sich im Wesentlichen danach, ob monatlich der Anteil an Pflichtarbeitsplätzen von 5 % erreicht wird (siehe unten).

Der Arbeitgeber berechnet die Ausgleichsabgabe im Rahmen eines Selbstveranlagungsverfahrens und zahlt die Abgabe an das zuständige Integrationsamt, § 160 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf eines Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet, § 160 Abs. 4 S. 7 SGB IX. Dies kann Auswirkungen haben, wenn Arbeitnehmer ihre Schwerbehinderung verschwiegen haben. Eine Erstattung kann der Arbeitgeber nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr durchsetzen.

Die Ausgleichsabgabe unterliegt einer Zweckbindung. Sie darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen und zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) verwandt werden, § 160 Abs. 5 S. 1 SGB IX.

Die Ausgleichsabgabe wird zwischen dem zuständigen Integrationsamt und dem Ausgleichsfonds des Bundes verteilt, § 160 Abs. 6 und 7 SGB IX.

jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote monatliche Ausgleichsabgabe 
0 % bis < 2 % 320,00 €
2 % bis < 3 % 220,00 €
3 % bis < 5 % 125,00 €

 

Für Arbeitgeber mit durchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 Arbeitnehmern enthält § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB IX Erleichterungen:

jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl jahresdurchschnittliche Beschäftigung  monatliche Ausgleichsabgabe pro Platz
bis 39 < 1 125,00 €
bis 59 < 2 % 125,00 €
bis 59 < 1 % 220,00 €

Weiterführende Informationen

Schlagwortwolke Schwerbehindertenrecht

Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung

... mit 30 weiterführenden Beiträgen zum Schwerbehindertenrecht ... | 1. Schwerbehinderteneigenschaft ... | 2. Merkzeichen ... | 3. Arbeitsrecht ... | 4. ... | mehr

Die Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen 1

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Überblick, Kriterien, Vorteile

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis einfach erklärt: G, aG, H, Bl, Gl, B, RF – Voraussetzungen, Vorteile & Rechtsgrundlagen nach SchwbAwV und VersMedV | mehr

Tafel mit Aufschrift Heilungsbewährung

Heilungsbewährung – wesentliche Änderung der Verhältnisse

Was beinhaltet eine Heilungsbewährung? ... | Wie lange dauert die Heilungsbewährung? ... | Wann beginnt die Heilungsbewährung? ... | Transplantationen, Krebs | mehr

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Linda Volkery says

    21.09.2019

    Kann ich bei einem Behinderungsgrad von 30% arbeitsrechtlich schon etwas geltend machen…( z.b. Arbeitszeit/ Pausenzeit, Stundenermäßigung?)
    MfG
    L. Volkery

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      24.09.2019

      Hallo Frau Volkery,

      schauen Sie sich doch den Beitrag „Gleichstellung von Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX“ – dort müssten die für Sie relevanten Antworten zu finden sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Die Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG