Bei Fehlen der nach § 85 SGB IX (heute: § 168 Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes….
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 168 SGB IX) erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes kann der Arbeitnehmer das Fehlen der Zustimmung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn der Arbeitgeber in Kenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft gekündigt hat. Der Arbeitnehmer ist dann jedenfalls nicht an die dreiwöchige Kündigungsschutzfrist gemäß § 4 Anrufung des Arbeitsgerichts
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§ 4 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden.
Gemäß § 4 S. 4 KSchG läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts gemäß § 4 S. 1 KSchG erst von der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes an den Arbeitnehmer ab.
Ist allerdings dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt und hatte deshalb die Zustimmung des Integrationsamtes nicht beantragt, so muss der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht geltend machen bzw. der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber innerhalb der 3 Wochen seinen Schwerbehindertenstatus bzw. seine Gleichstellung mitteilen, um sich auch weiterhin noch auf den Sonderkündigungsschutz berufen zu können. Mit Ablauf der Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG ist der Nichtigkeitsgrund gemäß § 85 SGB IX geheilt. § 4 S. 4 KSchG kommt dann nicht mehr in Betracht. Es genügt allerdings, wenn in der Klageschrift auf die Schwerbehinderung aufmerksam gemacht wird. Dies gilt sogar dann, wenn die Klageschrift dem Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist des § 4 S. 1 KSchG zugestellt wird. Der Arbeitnehmer muss also die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG einhalten, um sein Sonderkündigungsschutz aufrecht zu erhalten. § 4 S. 4 KSchG findet dann keine Anwendung.
Die gesetzlichen Aufgaben der Integrationsämter sind im SGB IX geregelt.
Gemäß § 102 SGB IX (alte Fassung – neu: § 185 Aufgaben des Integrationsamtes
(1) Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
2. den Kündigungsschutz,…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 185 SGB IX) ist das Integrationsamt für die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe (§ 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX), den Kündigungsschutz (§ 102 Abs. 1 S. Nr. 2 SGB IX), die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IX) und die – praktisch nie vorkommende – zeitweilige Entziehung der besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) zuständig.
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