Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 SGB IX alte Fassung (ab 1. Januar 2018: § 168 Erfordernis der Zustimmung
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 168 SGB IX). Dies gilt auch für den einem Behinderten Gleichgestellten, § 68 Abs. 3 SGB IX alte Fassung (ab dem 1. Januar 2018: § 151 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. ….
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 151 SGB IX).
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen und für gleichgestellte behinderte Menschen ist ein vorgeschalteter Schutz. Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber schriftlich bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt, § 87 Abs. 1 S. 1 SGB IX alte Fassung (heute: § 170 Antragsverfahren
(1) Die Zustimmung zur Kündigung beantragt der Arbeitgeber bei dem für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Integrationsamt …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 170 SGB IX).
Das Zustimmungsverfahren soll den Schwerbehinderten vor einer Kündigung schützen, wenn der Kündigungsgrund im Zusammenhang mit der Behinderung steht.
Erst wenn die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt, darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Arbeitgeber muss die Kündigung – wird die Zustimmung erteilt – innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Kündigung erklären, § 88 Abs. 3 SGB IX alte Fassung (heute: § 171 Entscheidung des Integrationsamtes
(1) Das Integrationsamt soll die Entscheidung, falls erforderlich, auf Grund mündlicher Verhandlung, innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an treffen….
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 171 Abs. 3 SGB IX) (bzw. bei der außerordentlichen Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung, § 91 Abs. 5 SGB IX alte Fassung (heute: § 174 Außerordentliche Kündigung
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten mit Ausnahme von § 169 auch bei außerordentlicher Kündigung, soweit sich …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 174 SGB IX).
Gegen die Entscheidung des Integrationsamtes ist der Widerspruch und ggf. die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Widerspruch und Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes haben nach § 88 Abs. 4 SGB IX (heute: § 171 SGB IX) allerdings keine aufschiebende Wirkung. Der Arbeitgeber kann also innerhalb der Monatsfrist nach § 88 Abs. 3 SGB IX die Kündigung auch dann erklären, wenn der schwerbehinderte Mensch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes Widerspruch bzw. Klage eingelegt hat.
Gegen die schließlich vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kann innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Die Entscheidung des Integrationsamtes hat keine präjudizielle Wirkung.
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