Ein automatisierter Datenabgleich ist unter anderem hinsichtlich eventuell bezogener Leistungen von der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung (§ 52 Automatisierter Datenabgleich
(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, …
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) und hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse bzw. zu Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (§ 52 Automatisierter Datenabgleich
(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, …
1. …
2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 52 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) bei den Krankenkassen und bei den Knappschaften möglich.
Die für die Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zuständigen Jobcenter dürfen auch Kapitalerträge gemäß § 52 Automatisierter Datenabgleich
(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, …
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3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II durch automatisierten Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern überprüfen.
Darüber hinaus ist der Datenausgleich mit der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 SGB II), anderen Trägern der Sozialhilfe (§ 52 Abs. 1 Nr. 5 SGB II), der Agentur für Arbeit (§ 52 Abs. 1 Nr. 6 SGB II) sowie anderen Jobcentern (§ 52 Abs. 1 Nr. 7 SGB II) möglich.
Die automatisierte Datenerhebung und -verarbeitung dient unter anderem der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch (z. B. Sozialleistungsbetrug), § 51 b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten – für folgende Zwecke verarbeitet und genutzt werden:
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5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 51 b Abs. 3 Nr. 5 SGB II. Einzelheiten zum Verfahren über den automatisierten Datenabgleich bestimmt die „Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 1 Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit
§ 1a V…
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung).
Was ist unter einem automatisierten Datenabgleich zu verstehen?
Wie oft macht das Jobcenter einen Datenabgleich?
Unter einer automatisierten Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten zu verstehen, wenn sie unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen durchgeführt wird.
Es handelt sich um regelmäßige vierteljährliche Überprüfungen im Sinne von Routineüberprüfungen, § 52 Automatisierter Datenabgleich
(1) Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 52 Abs. 1 S. 1 SGB II. Die Überprüfung kann auch monatlich erfolgen, § 52 Automatisierter Datenabgleich
(1) … Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 52 Abs. 1 S. 3 SGB II.
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialdatenschutzes dürfen Sozialdaten allerdings nur erhoben werden, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem SGB erforderlich ist, § 67 Begriffsbestimmungen
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend § 67a Erhebung von Sozialdaten …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 67 Abs. 1 SGB X. Sozialdaten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben, § 67a Erhebung von Sozialdaten
(1) …
(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 67 a Abs. 2 SGB X. Ohne die Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur dann bei den nach § 35 Sozialgeheimnis
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 35 SGB I oder §§ 69 SGB X dem Sozialgeheimnis unterworfenen Stellen erhoben werden, wenn diese zur Übermittlung befugt sind, die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, § 67 Abs. 2 Nr. 1 SGB X.
Auch das Steuergeheimnis ist streng geschützt.
Die Verfassungsmäßigkeit des anlasslosen automatisierten Datenabrufs wurde daher bereits seit Inkrafttreten des § 52 SGB II unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten bezweifelt. Dennoch stellte das Bundessozialgericht zum Beispiel im Hinblick auf das Steuergeheimnis fest, dass die gesetzliche Regelung im Hinblick auf den Datenschutz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil vom 24. April 2015, B 4 AS 39/14 R):
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[23] 5. a) Die automatisierte Datenerhebung und -übermittlung nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II verletzt im Ergebnis jedoch nicht das durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die angegriffene Norm genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit, aber auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu 6.).
[24] Bezogen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet das Bestimmtheitsgebot seine Grundlage in Art 2 Abs 1 iVm mit Art 1 Abs 1 GG (vgl BVerfG Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 – BVerfGE 65, 1, 46 ff, 54; BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 – 1 BvR 1550/03 ua – BVerfGE 118, 168, 186 ff). Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe für ihr Verhalten vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle des Verwaltungshandelns anhand klarer rechtlicher Maßstäbe durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar durch gesetzliche Regelungen festgelegt werden (vgl BVerfG Beschluss vom 3.3.2004 – 1 BvF 3/92 – BVerfGE 110, 33, 52 f; BVerfG Urteil vom 27.7.2005 – 1 BvR 668/04 – BVerfGE 113, 348, 375 ff).
[25] b) Von dem automatisierten Datenabgleich erfasst werden nach § 52 Abs 1 SGB II Personen, die Leistungen nach dem SGB II „beziehen“. Der berücksichtigte Personenkreis wird in § 1 Abs 1 S 1 GrSiDAV weiter umschrieben. Dies geschieht mit der Festlegung, dass die BA bei dem Datenabgleich alle Personen einbezieht, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben. Eine weitere Konkretisierung der Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – wie hier – durch Rechtsverordnung steht das Bestimmtheitsgebot nicht entgegen, soweit sich aus dieser eine normenklare Festlegung entnehmen lässt (BVerfG Urteil vom 24.4.2013 – 1 BvR 1215/07 – BVerfGE 133, 277, 336). Dies ist hier der Fall, weil sich die in der GrSiDAV erfolgte Begrenzung des Umfangs des Datenabgleichs in zeitlicher Hinsicht als generell-abstrakte Präzisierung und normenklare Konkretisierung des in § 52 Abs 1 SGB II vom Gesetzgeber umfassend angeordneten Datenabgleichs erweist. Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermächtigung zur Regelung des Datenabgleichs durch Rechtsverordnung enthält Art 52 Abs 4 SGB II mit seiner Bezugnahme auf das Verfahren des Datenabgleichs eine Regelung, die den hier eingeräumten Gestaltungsspielraum jedenfalls im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des SGB II und unter Berücksichtigung des Zwecks des Datenabgleichs (s hierzu d) eingrenzt. Wie bereits in der Systematik des § 52 Abs 1 SGB II mit den genannten Stichtagen angelegt, findet nach § 1 Abs 1 S 1 GrSiDAV eine Begrenzung des von dem Abgleich erfassten Personenkreises in Anknüpfung an einen SGB II-Leistungsbezug in dem jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr statt. Darüber hinaus werden nach § 1 Abs 1 S 1 GrSiDAV in den Abgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres SGB II-Leistungen erhalten haben (§ 1 Abs 1 S 2 GrSiDAV). Diese Regelungen bringen hinreichend klar zum Ausdruck, dass in den Datenabgleich alle Personen einbezogen werden, die – bezogen auf die jeweiligen Stichtage im vorangegangenen Vierteljahr bzw. Kalenderjahr (Abgleichszeiträume) – für mindestens einen Tag SGB II-Leistungen bezogen haben (Voelzke in Hauck/Noftz, K § 52 RdNr 26, Stand 7/2012; vgl auch BR-Drucks 483/05; aA Schmidt in Gagel, SGB II/SGB III, § 52 RdNr 9, Stand 6/2009 „nur aktueller Grundsicherungsempfänger“).
[26] c) Durch die Bezugnahme auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 45d, 45e EStG an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermittelnden Daten wird der Gegenstand des Datenabgleichs abschließend festgelegt.
[27] Zu dem Gegenstand der Datenübermittlung bzw. des Datenabgleichs regelt § 52 Abs 2 SGB II iVm der GrSiDAV, welche Daten einer Person im SGB II-Bezug von der – intern zuständigen – BA an die in Abs 1 genannten Stellen (ua das Bundeszentralamt für Steuern nach Abs 1 Nr 3) bzw. über die Vermittlungsstelle (Datenstelle der Rentenversicherungsträger, „Kopfstelle“) nach Abs 2a übermittelt werden dürfen. Es handelt sich um abschließend aufgeführte personenbezogene Daten (Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Versicherungsnummer). Nach Übermittlung der Anfragedatensätze durch die BA an die Kopfstelle leitet diese dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten „Versicherungsnummer“ und „Geburtsort“ verminderten Anfragedatensatz (§ 1b Abs 1 S 1 Nr 1 GrSiDAV) weiter, der wiederum Gegenstand des Datenabgleichs bei dem Bundeszentralamt für Steuern ist (§ 2 Abs 4 GrSiDAV).
[28] Das Bundeszentralamt für Steuern führt den Datenabgleich in der Weise durch, dass es die dort eingegangenen Anfragedatensätze mit denjenigen Daten abgleicht („synchronisiert“), die „nach § 45 d Abs 1 und § 45 e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind“ (§ 52 Abs 1 Nr 3 SGB II). Hiervon grundsätzlich erfasst sind die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten zu Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags, sowie von Zinserträgen, die aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl EU Nr L 157 S 38) mitgeteilt wurden (vgl § 2 Abs 4 GrSiDAV).
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Cornelia says
Wir, 2 Personen – alleinerziehend und ein minderjähriges Kind haben bis Oktober 2012 ergänzendes ALG II zum Erwerbseinkommen bezogen, zuzgl. Kindergeld als Bedarfsgemeinschaft.
Das Kind war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt und erhielt anteilig Sozialgeld. Durch einen Umzug im Jahr 2012 wurde erst eine Leistung aufgehoben, da ein anderer Bezirk zuständig war und dann zurückgenommen und quasi weiterbewilligt. Nach dem 31.10.2012 haben weder das Kind noch ich weitere Sozialleistungen der Agentur für Arbeit/Jobcenter beantragt oder bezogen. Volljährig erhielt das Kind 2,5 Jahre später mit seinen persönlichen Daten und angelegtem Konto der BA auf seinem Namen vom Inkasso der BA eine Rückzahlungsaufforderung der Leistungen, die 2012 durch den Umzug mir in Rechnung gestellt worden waren und noch im Jahr 2012 aufgehoben worden sind.
Ist es überhaupt zulässig, dass ein eigenes BA Konto eines Kindes, das zum letzten Leistungsbezug minderjährig war in der BG ein eigenes Konto anzulegen, ohne dass dieses jemals eigenständige Leistungen beantragt oder bezogen hat? Ohnehin gibt es ja nicht einmal eine Rückforderung. Auf diesem Konto wurden nachdem wir die Aufhebungsbescheide aus 2012 eingereicht hatten dann plötzlich am 11.11.15 Zahlungen genau dieser Rückforderungen gebucht, ohne dass jemand von uns eine real nicht existente Forderung beglichen hat (logischerweise). Was geht hier vor? Datenschutzverletzung, Nutzung fremder Daten, die keine Leistungen beziehen? Bei Rückfrage wurde mitgeteilt, dass es sich nicht um Zahlung (das Wort Zahlung steht aber auf dem Konto), sondern um eine Umbuchung handeln würde. Umbuchung wovon? Das Kind hat doch gar keine Leistungen bezogen ….
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Cornelia,
soweit Sie die damalige Aufhebung aus dem Jahr 2012 (und evtl. auch Erstattung?) bestandskräftig werden ließen, sehe ich nach einer ersten Einschätzung keine großen Möglichkeiten, gegen die Rückforderung vorzugehen. Allerdings müsste es tatsächlich auch einen Erstattungsbescheid geben, der Grundlage für die Rückforderung ist …
Im Hinblick auf den Datenschutz fällt mir allerdings nichts ein, woraus wir „Honig saugen könnten“. …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt