Die Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem Sozialrecht spielt heute nur noch für Versicherte eine Rolle, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für alle später Geborenen existiert dieser Rententyp nicht mehr; sie müssen sich privat absichern. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in § 240 SGB VI.
Einordnung
§ 240 SGB VI regelt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruchsberechtigt sind ausschließlich Versicherte, die:
- vor dem 02.01.1961 geboren wurden und
- die übrigen rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI, wer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen weniger als sechs Stunden täglich in seinem bisherigen oder einem zumutbaren Beruf arbeiten kann.
Der Kreis der Tätigkeiten, die geprüft werden müssen, umfasst alle Arbeiten, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung, Fähigkeiten und beruflichen Anforderungen ausüben kann, § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI.
Zumutbar sind außerdem Tätigkeiten, auf die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe erfolgreich umgeschult wurde, § 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI.
1. Bisheriger Beruf
Der bisherige Beruf ist die Tätigkeit, welche der Versicherung zugrunde lag und die der Versicherte zuletzt auf Dauer ausgeübt hat. Maßgeblich ist die qualitative Wertigkeit dieser Tätigkeit.
Zur Bewertung hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt
(vgl. z. B. BSG, 09. Oktober 2007 – B 5b/8 KN 2/07 R):
Arbeiterberufe – Leitgruppen
- Ungelernte – Hilfsarbeiter, Angelernte
- Anlernberufe – Ausbildungszeit 3 Monate bis 2 Jahre
- Facharbeiter – Ausbildungszeit über 2 Jahre
- Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion – z. B. Meister
Angestelltenberufe – Leitgruppen
- unausgebildete Angestellte
- Angestellte mit Ausbildung bis 2 Jahren
- Angestellte mit längerer Ausbildung
- hochqualifizierte Angestellte – z. B. Akademiker
2. Verweisungsberuf
Grundsatz: Der Versicherte kann auf Tätigkeiten verwiesen werden, die in derselben oder einer niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas liegen.
Aber:
Der Träger muss die tatsächlichen Anforderungen des Verweisungsberufs benennen.
Die Tätigkeit muss gesundheitlich zumutbar sein.
Der Arbeitsmarkt ist unerheblich – entscheidend ist nur das Tätigkeitsprofil.
Die Tätigkeit muss real existieren, der RV-Träger darf keine abstrakten, inhaltsleeren Tätigkeiten behaupten.
3. Häufige Fragen
Gibt es die Rente wegen Berufsunfähigkeit heute noch?
Ja – aber nur für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden. Alle anderen erhalten nur noch die reguläre Erwerbsminderungsrente.
Wie viel muss ich noch arbeiten können?
Weniger als 6 Stunden täglich im bisherigen oder einem zumutbaren Verweisungsberuf.
Darf mich die Rentenversicherung auf jeden beliebigen Job verweisen?
Nein. Der Verweisungsberuf muss zur Ausbildungsstufe und beruflichen Qualität passen → Mehrstufenschema.
Spielt der Arbeitsmarkt eine Rolle?
Nein. Es wird nur geprüft, ob der Versicherte die Tätigkeit gesundheitlich ausüben kann.
Kann eine Umschulung gegen mich verwendet werden?
Ja. Tätigkeiten, auf die man erfolgreich umgeschult wurde, sind immer zumutbar.
4. Weiterführende Beiträge
Weiterführende Beiträge zur Erwerbsminderungsrente, Anspruch & Voraussetzungen sowie Arbeitsmarkt, Befristung & Verfahren:



G. Adler says
Hallo ,
Ich bekomme AlG || und übe eine Tätigkeit 3 Stunden am Tag aus. Zusätzlich bekomme ich eine Erwerbsminderungsrente vom Ausland. Das Jobcenter hat eine Anfrage in meiner Heimat gemacht und die Haben das mitgeteilt.
Können sie mir sagen wie ist der Sachverhalt bei diesem Fall?
Mit freundlichen Grüßen
G.A
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Adler,
fraglich könnte schon sein, ob das Jobcenter überhaupt für Sie zuständig ist und war. Das hängt u.a. davon ab, ob Sie dauernd erwerbsunfähig sind.
Dann müssten die Leistungen der Rente leistungsmindernd auf die Zahlungen des Jobcenters angerechnet werden – evtl. auch für die Vergangenheit.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt