Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
  • Kontakt

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI

25.07.2013, aktualisiert am 18.11.2021 | 2 Kommentare

roter Schild mit Paragraf

VG Wort - ZählpixelDie Rente wegen Berufsunfähigkeit verliert ständig an Bedeutung. Für jüngere nach dem 1. Januar 1961 Versicherte gibt es nach neuem Recht keine Rente wegen Berufsunfähigkeit mehr, § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
 
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
. Die ab dem 1. Januar 1961 Geborenen müssen sich gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit privat versichern.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
 
(1) …
(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI
. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können, § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
 
(1) …
(2) … Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI
. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
 
(1) …
(2) … Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI
.

Berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI ist, wer den „bisherigen Beruf“ nicht mehr ausüben kann und auch nicht auf einen gesundheitlich zumutbaren Verweisungsberuf verwiesen werden kann.

1. bisheriger Beruf2. Verweisungsberuf

1. bisheriger Beruf

Bisheriger Beruf ist die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer ausgeübt hat. Grundsätzlich ist von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen.

Zur Ermittlung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt (vgl. z. B. die Ausführungen des Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 9. Oktober 2007 – B 5b/8 KN 2/07 R).

Arbeiterberufe sind in folgende Leitberufe untergliedert:

  1. Ungelernte

    z. B. Hilfsarbeiter und Angelernte

  2. Anlernberufe

    Leitberuf ist hier der staatlich anerkannte Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren

  3. Facharbeiter

    Leitberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren

  4. Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion

    z. B. Meister und Vorarbeiter, hochqualifizierte Facharbeiter

Angestelltenberufe sind wie folgt untergliedert:

  1. unausgebildete Angestellte

    Ungelernte

  2. Angestellte mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren

    Angelernte

  3. Angestellte mit einer regelmäßig längeren als zweijährigen Ausbildung

    Ausgebildete

  4. Angestellte mit hoher beruflicher Qualität

    z. B. Hochschulabsolventen

2. Verweisungsberuf

Der Berufsunfähige darf grundsätzlich nur auf Tätigkeiten derselben Gruppe oder der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Einen zumutbaren beruflichen Abstieg muss der Versicherte also hinnehmen.

Der Rentenversicherungsträger darf aber nicht nur einfach seiner Auffassung nach zumutbare Tätigkeiten auflisten. Der Rentenversicherungsträger hat auch die tatsächlichen Anforderungen an den Verweisungsberuf, dessen qualitativen Wert und das Vorhandensein auf dem Arbeitsmarkt darzulegen.

 

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit ca. 80 weiteren Beiträgen auf der folgenden Übersichtsseite auf:
  • Sozialversicherungsrecht in Stichworten
    Sozialversicherungrecht - Übersicht

    1. All­ge­mei­nes Sozial­ver­si­cherungs­recht     4. ...
    2. Arbeits­losen­ver­sicherung
    3. Kranken­ver­sicherung | mehr


Weitere Beiträge im Zusammenhang mit den oben besprochenen Themen:
  • Waage
    Arbeitsmarktrente – volle Erwerbsminderungsrente bei teilweiser …

    ... volle Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung ... | ... wann ist der Teilzeitarbeitsmarkt für den Versicherten verschlossen? ... ... | mehr

  • Würfel mit Buchstaben und Wort Rente
    Erwerbsminderungsrente und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung …

    ... zu den Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI ... | mehr

  • Erwerbsminderungsrente bei gehäufter Arbeitsunfähigkeit 1
    Erwerbsminderungsrente bei gehäufter Arbeitsunfähigkeit

    Pflicht zur Benennung einer Verweisungstätigkeit - Beschluss des BSG vom 31. Oktober 2012 ... | zur Erwerbsminderungsrente bei gehäufter Arbeitsunfähigkeit ... ... | mehr


Auch über das Stichwortverzeichnis finden Sie Links zu den jeweiligen Beiträgen:
  • Sozialrecht in Stichworten
    Stichwortverzeichnis - Sozialrecht in Stichworten

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... | mehr


 

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. G. Adler meint

    26.09.2020

    Hallo ,

    Ich bekomme AlG || und übe eine Tätigkeit 3 Stunden am Tag aus. Zusätzlich bekome ich eine Erwerbsminderungsrente vom Ausland. Das Jobcenter hat eine Anfrage in meineR Heimat gemacht und die Haben das mitgeteilt.

    Können sie mir sagen vie ist der Sachverhalt bei diesem Fall?

    Mit freundlichen Grüßen
    G.A

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      27.09.2020

      Hallo Herr Adler,

      fraglich könnte schon sein, ob das Jobcenter überhaupt für Sie zuständig ist und war. Das hängt u.a. davon ab, ob Sie dauernd erwerbsunfähig sind.

      Dann müssten die Leistungen der Rente leistungsmindernd auf die Zahlungen des Jobcenters angerechnet werden – evtl. auch für die Vergangenheit.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
Frage

Schreiben Sie einen Kommentar,
fragen/antworten Sie! Antworten abbrechen

Erforderliche Felder sind nur der (Spitz-)name und die E-Mail-Adresse. Ihre E-Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Bitte stellen Sie eine Frage in dem richtigen Zusammenhang! Bitte verschaffen Sie sich durch die Übersichtsseiten und das Stichwortverzeichnis einen Überblick, zu welchem Beitrag die Frage passt. Ich werde nicht alle Fragen beantworten können.



p.s.: Ich bin leider gezwungen, eine Frage bzw. einen Kommentar manuell freizuschalten. Dies kann einige Tage dauern. Andernfalls würden die Beiträge „in Spam versinken“.

roter Schild mit Paragraf

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 
Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM
 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG
 
▲