Die Rente wegen Berufsunfähigkeit verliert ständig an Bedeutung. Für jüngere nach dem 1. Januar 1961 Versicherte gibt es nach neuem Recht keine Rente wegen Berufsunfähigkeit mehr, § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die ab dem 1. Januar 1961 Geborenen müssen sich gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit privat versichern.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
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(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können, § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
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(2) … Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
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(2) … Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI.
Berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI ist, wer den „bisherigen Beruf“ nicht mehr ausüben kann und auch nicht auf einen gesundheitlich zumutbaren Verweisungsberuf verwiesen werden kann.
1. bisheriger Beruf
Bisheriger Beruf ist die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer ausgeübt hat. Grundsätzlich ist von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen.
Zur Ermittlung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt (vgl. z. B. die Ausführungen des www.sozialgerichtsbarkeit.deBSG vom 9. Oktober 2007 – B 5b/8 KN 2/07 R).
Arbeiterberufe sind in folgende Leitberufe untergliedert:
- Ungelernte
z. B. Hilfsarbeiter und Angelernte
- Anlernberufe
Leitberuf ist hier der staatlich anerkannte Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren
- Facharbeiter
Leitberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren
- Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion
z. B. Meister und Vorarbeiter, hochqualifizierte Facharbeiter
Angestelltenberufe sind wie folgt untergliedert:
- unausgebildete Angestellte
Ungelernte
- Angestellte mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren
Angelernte
- Angestellte mit einer regelmäßig längeren als zweijährigen Ausbildung
Ausgebildete
- Angestellte mit hoher beruflicher Qualität
z. B. Hochschulabsolventen
2. Verweisungsberuf
Der Berufsunfähige darf grundsätzlich nur auf Tätigkeiten derselben Gruppe oder der jeweils niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Einen zumutbaren beruflichen Abstieg muss der Versicherte also hinnehmen.
Der Rentenversicherungsträger darf aber nicht nur einfach seiner Auffassung nach zumutbare Tätigkeiten auflisten. Der Rentenversicherungsträger hat auch die tatsächlichen Anforderungen an den Verweisungsberuf, dessen qualitativen Wert und das Vorhandensein auf dem Arbeitsmarkt darzulegen.
G. Adler says
Hallo ,
Ich bekomme AlG || und übe eine Tätigkeit 3 Stunden am Tag aus. Zusätzlich bekomme ich eine Erwerbsminderungsrente vom Ausland. Das Jobcenter hat eine Anfrage in meiner Heimat gemacht und die Haben das mitgeteilt.
Können sie mir sagen wie ist der Sachverhalt bei diesem Fall?
Mit freundlichen Grüßen
G.A
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Adler,
fraglich könnte schon sein, ob das Jobcenter überhaupt für Sie zuständig ist und war. Das hängt u.a. davon ab, ob Sie dauernd erwerbsunfähig sind.
Dann müssten die Leistungen der Rente leistungsmindernd auf die Zahlungen des Jobcenters angerechnet werden – evtl. auch für die Vergangenheit.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt