Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Schwerbehindertenrecht (SG… - Einführung » 3. arbeitsrechtliche Bezüge

Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Schwerbehindertenrecht

Beitrag vom 15.04.2015, aktualisiert am 05.11.2025

VG Wort - ZählpixelDas betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist ein zentrales Instrument zur Gesundheitsprävention und zum Erhalt von Arbeitsplätzen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ein BEM einzuleiten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, einer erneuten Erkrankung vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu sichern.

  • 1. Anwendungsbereich
  • 2. Sechswochenzeitraum
  • 3. Umsetzung durch den Arbeitgeber
  • 4. Zustimmung des Betroffenen
  • 5. Bedeutung für Kündigungen
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Anwendungsbereich

Die Verpflichtung zur Durchführung des BEM gilt für alle Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Sie betrifft daher auch nichtbehinderte Arbeitnehmer, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Im Rahmen des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt die Verpflichtung allerdings nur,
wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist – also nicht in Kleinbetrieben oder während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG.

2. Sechswochenzeitraum

Maßgeblich ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit innerhalb der letzten zwölf Monate. Sobald die Fehlzeiten insgesamt mehr als sechs Wochen betragen, ist das BEM einzuleiten.

  • Maßgeblich sind die dem Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 EFZG angezeigten Arbeitsunfähigkeitszeiten.
  • Die Ursache der Erkrankung spielt keine Rolle – auch unterschiedliche Diagnosen zählen zusammen.
  • Eine Beschränkung auf gleichartige Erkrankungen wäre mit dem Wortlaut des § 167 Abs. 2 SGB IX unvereinbar.

3. Umsetzung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX gemeinsam mit der betrieblichen Interessenvertretung zu klären,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann,
  • welche Leistungen oder Hilfen infrage kommen,
  • und wie einer erneuten Erkrankung vorgebeugt werden kann.

Existiert keine Interessenvertretung, ist das BEM dennoch durchzuführen – ggf. unter Beteiligung externer Stellen (z. B. Integrationsamt, Reha-Träger).

Hinweis:
Das BEM ist kein Formalakt. Es verlangt ein strukturiertes Verfahren, bei dem alle Beteiligten – Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ggf. Schwerbehindertenvertretung – zusammenarbeiten.

4. Zustimmung des Betroffenen

Das BEM kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers durchgeführt werden. Die Einwilligung betrifft insbesondere die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten.

Verweigert der Beschäftigte seine Zustimmung, entfällt die Durchführungspflicht des Arbeitgebers. In diesem Fall besteht keine Verpflichtung, weitere Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 SGB IX zu prüfen. Eine bloße Ablehnung eines Personalgesprächs reicht jedoch nicht aus, um von einer Verweigerung auszugehen.

5. Bedeutung für Kündigungen

Nach der Rechtsprechung des BAG, 7. Dezember 2006 – 2 AZR 182/06 ist das betriebliche Eingliederungsmanagement keine bloße Ordnungsvorschrift. Eine krankheitsbedingte Kündigung ohne vorheriges BEM kann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Urteil des BAG vom 7. Dezember 2006 – 2 AZR 182/06

Die in § 84 Abs. 1 SGB IX a. F. (heute § 167 SGB IX) genannten Pflichten dienen der frühzeitigen Klärung, ob und welche Maßnahmen zur Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses möglich sind. Ziel ist die Vermeidung einer Kündigung durch rechtzeitige Prävention.

Nach dem BAG, 24. März 2011 – 2 AZR 170/10 führt das Unterlassen eines BEM zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Kündigung, wohl aber zu einer Verschiebung der Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers:

Urteil des BAG vom 24. März 2011 – 2 AZR 170/10

Hat der Arbeitgeber kein BEM durchgeführt, muss er im Prozess konkret darlegen, warum weder eine Anpassung des Arbeitsplatzes noch ein anderer leidensgerechter Einsatz möglich war.

Praxis-Tipp:

In Verfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX kann das Integrationsamt die Entscheidung über eine Kündigung aussetzen und den Arbeitgeber zur nachträglichen Durchführung des BEM auffordern.

Nur wenn feststeht, dass das BEM das Kündigungsergebnis nicht beeinflusst hätte, darf das Amt weiterverfahren.

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu BEM, Ausgleichsabgabe und Integrationsamt:

  • Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Schwerbehindertenrecht 1

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 167 SGB IX – BEM, Schadensersatz & Kündigung

    Was passiert, wenn ein Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) unterlässt? Rechtsprechung zu Schadensersatz, Kündigung und Beweislast nach § 167 SGB IX – mit Urteilen des BAG 2005, 2006 und 2011. | mehr

  • Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Schwerbehindertenrecht 2

    Ausgleichsabgabe richtig berechnen: Wer zählt, Höhe, Pflichtquote (SGB IX einfach erklärt)

    Wie wird die Ausgleichsabgabe berechnet? Welche Arbeitnehmer zählen nicht? Pflichtquote, Beträge, Ausnahmen und Beispiele nach § 160 SGB IX verständlich erklärt. | mehr

  • Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Schwerbehindertenrecht 3

    Klagefrist bei Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes – § 4 KSchG & § 168 SGB IX einfach erklärt

    Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes? Wann gilt die 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG und wann beginnt sie neu? Unterschiede je nach Kenntnis des Arbeitgebers einfach erklärt. | mehr

  • Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Schwerbehindertenrecht 4

    Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes? Fristen, Ablauf & Schutz nach § 168–174 SGB IX

    Kündigung schwerbehinderter Menschen: Wann ist die Zustimmung des Integrationsamtes nötig? Was gilt ohne Zustimmung? 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG, Dauer & Verfahren. | mehr

  • Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Schwerbehindertenrecht 5

    Gleichstellung bei GdB 30/40 – Antrag, Voraussetzungen und Kündigungsschutz

    Wer kann sich gleichstellen lassen? Voraussetzungen nach § 2 SGB IX, Antrag bei der Agentur für Arbeit, Arbeitsplatzgefährdung und Rechtsfolgen wie Kündigungsschutz. | mehr

Siehe auch:
§ 167 SGB IX · § 164 SGB IX.

____________________________________

Der Arbeitgeber soll gemäß § 167 Prävention
 
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 167 SGB IX
(alt: § 84 Abs. 2 SGB IX) bei Arbeitnehmern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt sind, die Wiedereingliederung des Beschäftigten planen. Dies wird als betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) bezeichnet.

Wichtig:

Eine krankheitsbedingte Kündigung, die ohne Durchführung eine betrieblichen Eingliederungsmanagements ausgesprochen wird, kann wegen des Verstoßes gegen den „ultima-ratio-Grundsatz“ rechtswidrig sein. Deshalb wird u. a. die Auffassung vertreten, dass die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer „krankheitsbedingten Kündigung“ ist. Demgegenüber betont allerdings das Bundesarbeitsgericht, dass die Nichtdurchführung der Verpflichtung gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung ist (vgl. BAG vom 7. Dezember 2006, 2 AZR 182/06). Allerdings ist § 167 Abs. 2 SGB IX auch kein bloßer Programmsatz (s. o. BAG).

Eine Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung führt regelmäßig zur Aussetzung des Zustimmungsverfahrens nach den §§ 85 ff. SGB IX und zur Aufforderung des Arbeitgebers durch das Integrationsamt, das Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX nachzuholen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Kündigung auch bei Durchführung des BEM nicht hätte verhindert werden können.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Geltungsbereich erstreckt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auf alle Arbeitnehmer, und nicht nur – wie die Stellung der Vorschrift im Gesetzeskontext es vermuten lassen könnte – auf schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte. Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sind:

  • Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
  • Erhaltung des Arbeitsplatzes
  • Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit
  • 1. Anwendungsbereich
  • 2. Sechswochenzeitraum
  • 3. Umsetzung durch den Arbeitgeber
  • 4. Zustimmung des Betroffenen

1. Anwendungsbereich

Die Vorschrift des § 167 Abs. 2 SGB IX gilt – anders als die Prävention nach § 167 Abs. 1 SGB IX – nicht nur für schwerbehinderte oder behinderte Arbeitnehmer. Die Vorschrift gilt für alle Beschäftigten, die in den Anwendungsbereich fallen, also auch für nichtbehinderte Arbeitnehmer.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt nur im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, also nicht für Kleinbetriebe. Auch während der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist kein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen.

2. Sechswochenzeitraum

Für die Bemessung des Sechswochenzeitraums des § 167 Abs. 2 S. 1 SGB IX sind die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 EFZG angezeigten Arbeitsunfähigkeitszeiten maßgeblich. Die Ursache der Arbeitsunfähigkeit bzw. die Art der Erkrankung sind dabei unerheblich. Eine Beschränkung des BEM auf solche Arbeitsunfähigkeitszeiträume, die auf dieselbe oder verwandte Ursachen zurückzuführen sind, ist zum einen mit dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX nicht zu vereinbaren und ist zum anderen auch nicht praktikabel.

3. Umsetzung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber soll gemäß § 167 Abs. 1 S. 1 SGB IX mit der zuständigen betrieblichen Interessenvertretung klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist dabei auch dann durchzuführen, wenn keine betriebliche Interessenvertretung i.S.v. § 93 SGB IX gebildet ist.

4. Zustimmung des Betroffenen

Voraussetzung für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist aber immer die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers, die Maßnahme kann nicht gegen seinen Willen durchgesetzt werden. Wenn der Arbeitnehmer von einem betrieblichen Eingliederungsmanagement keinen Gebrauch machen möchte oder die Zustimmung verweigert, entfallen die Verpflichtungen des Arbeitgebers; es besteht für den Arbeitgeber dann kein Anlass, weitere Maßnahmen im Rahmen des § 167 Abs. 2 SGB IX zu prüfen. Die Ablehnung eines Personalgespräches aus gesundheitlichen Gründen reicht nicht aus, um darauf schließen zu können, es fehle am erforderlichen Einverständnis zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Einleitung und Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX kann auch vom Arbeitnehmer eingefordert und eingeklagt werden.

14 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Martin Söllner says

    02.02.2018

    Kann der Arbeitgeber BEM auch ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers einleiten?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      05.02.2018

      Hallo Herr Söllner,

      gemäß § 167 Abs. 2 S. 1 SGB XII neuer Fassung setzt das beitriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) die Zustimmung der betroffenen Person voraus. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass er den Arbeitnehmer tatsächlich zu einem BEM eingeladen hat. Ob die Angabe des Arbeitnehmers, er wolle sich zur Frage eines BEM nicht äußern, eine endgültige Ablehnung des BEM beinhaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Ines Sengotta says

    27.02.2018

    Frage: Ich war dieses Jahr leider schon 5 Wochen krank. Allerdings hatte ich jetzt 3 Wochen eine schwere Virusgrippe, ich arbeite im AD, nur in Kliniken und hab mir da wohl was eingefangen.Vorher war ich 2 Wochen wegen was anderen AU. Vergangenes Jahr hatte ich eine Fuß- OP und war auch 3 Wo AU.

    Jetzt soll mit mir ein BEM Gespräch geführt werden, habe eine Einladung bekommen.

    Ist so etwas Rechtens? Ich kenne so etwas nicht, ich war bisher ganz selten AU.
    Soll ich das Gespräch wahrnehmen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      02.03.2018

      Hallo Frau Sengotta,

      waren Sie im letzten Jahr mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt? Sie schreiben, dass Sie 5 Wochen erkrankt waren.

      § 167 Abs. 2 SGB IX lässt das BEM eingreifen, wenn ein Beschäftiger länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
      • Sengotta says

        06.03.2018

        Vielen Dank für die Antwort, ich war vergangenes Jahr 3 Wochen wegen einer OP zu Hause und davor 1 Woche als die Diagnose gestellt worden ist, das war im März vergangenen Jahres.
        Dieses Jahr allerdings schon 5 Wochen, da ich nur in Kliniken arbeite, fliegen einen ja die Viren und Bakterien dieses Jahr nur so um die Ohren.
        Was soll man da machen? Mit 40 Fieber zum Kunden??
        Danke für Ihre Antwort.

        Antworten
  3. Andre Schulte says

    27.06.2018

    Hallo, wo im Gesetz steht es das das BEM freiwillig ist und nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers gesehen werden darf wenn dieser es ablehnt ?

    Habe eine Einladung bekommen und in dieser steht sowas wie, machste nicht mit wird das gegen dich verwendet drin.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      12.07.2018

      Hallo Herr Schulte,

      früher hatte das Bundesarbeitsgericht zur Begrenzung der Ansprüche die Auffassung vertreten, dass Urlaubsabgeltungsansprüche wegen nicht in Anspruch genommener Urlaubszeiten nach krankheitsbedingter Abwesenheit grundsätzlich nach § 7 Abs. 3 BUrlG spätestens nach drei Monaten des Folgejahres „verfallen“. Ddas Bundesarbeitsgericht gab aber seine bisherige Rechtsprechung auf und entschied, dass der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nicht mehr gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG erlösche bzw. „verfalle“, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch nicht mehr wahrnehmen kann. Vielmehr gehe der Abgeltungsanspruch 15 Monate nach Ablauf des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres entsprechend § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG unter (s. BAG vom 7. August 2012, 9 AZR 353/10, Rdnr. 23 und 32, zu einem Sachverhalt, bei dem das Arbeitsverhältnis am 31. März 2009 endete).

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Miri says

    04.10.2018

    Hallo,

    kann eine BEM vom AG beendet werden, 2 Wochen vor Ablauf und ohne Abschluss oder Zustimmung des AN?

    Antworten
  5. Nadine Zoels says

    18.10.2018

    Hallo,

    Kann mein Arbeitgeber mich aufgrund der Verweigerung der BEM Kündigen? Zudem darf er Krankheitstage die ich auf meine Tochter krank geschrieben war mit rein nehmen? Ich habe das Gefühl, das mein Arbeitgeber mich los werden will und versucht mich mit allem aus dem Haus zubekommen.

    lg Nadine

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      22.10.2018

      Hallo Frau Zoels,

      die Frage „kann mein Arbeitgeber mich aufgrund der Verweigerung des BEM kündigen?“ ist so für mich nicht verständlich.

      Der Arbeitgeber muss der Gefahr befürchten, dass eine krankheitsbedingte Kündigung, die ohne Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanangements durchgeführt wird, rechtswidrig (bzw. unverhältnismäßig und sozial nicht gerechtfertigt ist). Die Kündigung hat das vor dem Arbeitsgericht keinen Bestand.

      Die Nichtdurchführung des BEM kann dem Arbeitgeber jedoch dann bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht zu Lasten gelegt werden, wenn er das betriebliche Eingliederungsmanagement angeboten hat, die Durchführung aber seitens des Arbeitnehmers abgelehnt wurde.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  6. Manu says

    09.03.2020

    Hallo,

    ich bin 2 Jahre daheim – wegen Krankheit. Meine Firma hat jetzt einen Rechtsanwalt und mir ein BEM Angebot unterbreitet.

    Frage: Geht das noch nach 2 Jahren? Oder geht es um eine günstige Kündigung?

    habe GdB von 60%
    Mfg Manu

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      10.03.2020

      Hallo Manu,

      genau diese Frage stellt sich – Klartext gesprochen – bei der Durchführung des BEM oft.

      Beim BEM geht es darum, das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortzusetzen. Geschieht dies nicht ordnungsgemäß, so kann eine Kündigung rechtswidrig sein.

      Also: „Eigentlich“ soll das BEM dazu dienen, Sie gemäß § 167 SGB IX zu unterstützen. Das sollten Sie – wenn möglich – auch annehmen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. Christina Burana says

    22.07.2020

    Guten Abend,
    ich bin angestellt im Öffentlichen Dienst.
    Nun war ich leider in den vergangenen 12 Monaten ca. 8 Wochen erkrankt.
    Seit dem 13.05.2020 bin ich wieder regelmäßig im Dienst.
    Heute, 22.07.20, erhalte ich eine Einladung zu einem Bem-Gespräch. Normal per Post nach Hause – nicht via Einschreiben. Ich möge bitte bis 21.08. Rückmeldung geben, ob ich am Bem-Gespräch teilnehme.
    Nun zu meiner Frage:
    Ehrlich gesagt erschließt sich mir der Sinn nicht. Was soll ein Eingliederungsmanagement bewirken, wenn mittlerweile 3 Monate (!) seit Genesung vergangen sind und ich ganz normal meiner Tätigkeit nachgehe.
    Hat der AG eine Frist, bis wann eine Bem-Einladung statt gefunden haben muss?
    Ich würde das Gespräch gerne ablehnen mit entsprechender Begründung.
    Diese sollte, wenn’s hart auf hart kommt auch das Arbeitsgericht überzeugen. Vielen Dank vorab!
    Mit freundlichen Grüßen Burana

    Antworten
  8. RA says

    29.11.2021

    Lieber Kollege, folgende Aussage ist so nicht korrekt:

    „Die gesetzliche Verpflichtung zur Einleitung und Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 167 Abs. 2 SGB IX kann auch vom Arbeitnehmer eingefordert und eingeklagt werden.“

    Das LAG Nürnberg hat entschieden, dass umgekehrt kein einklagbarer Anspruch der Arbeitnehmer auf Durchführung eines BEM existiert (Urteil vom 8.10.2020 – 5 Sa 117/20, ArbRB 2021, 41

    Liebe Grüße

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Schwerbehindertenrecht

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG