Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss er dafür eine Ausgleichsabgabe zahlen, § 160 Ausgleichsabgabe
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 160 Abs. 1. S. 1 SGB IX).
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe ist in § 160 Abs. 2 ff. SGB geregelt und richtet sich im Wesentlichen danach, ob monatlich der Anteil an Pflichtarbeitsplätzen von 5 % erreicht wird (siehe unten).
Der Arbeitgeber berechnet die Ausgleichsabgabe im Rahmen eines Selbstveranlagungsverfahrens und zahlt die Abgabe an das zuständige Integrationsamt, § 160 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf eines Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit folgt, weder nachgefordert noch erstattet, § 160 Abs. 4 S. 7 SGB IX. Dies kann Auswirkungen haben, wenn Arbeitnehmer ihre Schwerbehinderung verschwiegen haben. Eine Erstattung kann der Arbeitgeber nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr durchsetzen.
Die Ausgleichsabgabe unterliegt einer Zweckbindung. Sie darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen und zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) verwandt werden, § 160 Abs. 5 S. 1 SGB IX.
Die Ausgleichsabgabe wird zwischen dem zuständigen Integrationsamt und dem Ausgleichsfonds des Bundes verteilt, § 160 Abs. 6 und 7 SGB IX.
Für Arbeitgeber mit durchschnittlich weniger als 40 bzw. 60 Arbeitnehmern enthält § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB IX Erleichterungen:
Linda Volkery says
Kann ich bei einem Behinderungsgrad von 30% arbeitsrechtlich schon etwas geltend machen…( z.b. Arbeitszeit/ Pausenzeit, Stundenermäßigung?)
MfG
L. Volkery
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Frau Volkery,
schauen Sie sich doch den Beitrag „Gleichstellung von Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX“ – dort müssten die für Sie relevanten Antworten zu finden sein.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt