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Die Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen

11. Dezember 2012, aktualisiert am 23. Januar 2021 | 2 Kommentare

Männchen im Anzug mit Aktenkoffer fällt in ein Netz

Die Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung schwerbehinderter Menschen 1Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt, muss er dafür eine Ausgleichsabgabe zahlen, § 77 Abs. 1 S. 1 SGB IX alten Fassung (ab dem 1. Januar 2018 § 160 Ausgleichsabgabe
 
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 160 SGB IX
).

Die Berechnung der Ausgleichsabgabe ist in § 77 Abs. 2 f . SGB geregelt und richtet sich im Wesentlichen danach, ob monatlich der Anteil an Pflichtarbeitsplätzen von 5 % erreicht wird (siehe unten).

Der Arbeitgeber berechnet die Ausgleichsabgabe im Rahmen eines Selbstveranlagungsverfahrens und zahlt die Abgabe an das zuständige Integrationsamt, § 77 Abs. 4 S. 1 SGB IX. Die Ausgleichsabgabe wird nach Ablauf eines Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 80 Abs. 2 SGB S. 1 IX folgt, weder nachgefordert noch erstattet, § 77 Abs. 4 S. 8 SGB IX. Dies kann Auswirkungen haben, wenn Arbeitnehmer ihre Schwerbehinderung verschwiegen haben. Eine Erstattung kann der Arbeitgeber nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr durchsetzen.

Die Ausgleichsabgabe unterliegt einer Zweckbindung. Sie darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen und zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) verwandt werden, § 77 Abs. 5 S. 1 SGB IX.

Die Ausgleichsabgabe wird zwischen dem zuständigen Integrationsamt und dem Ausgleichsfonds des Bundes verteilt, § 77 Abs. 6 und 7 SGB IX sowie § 38 SGB IX.

jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote monatliche Ausgleichsabgabe 
  0 % bis < 2 %   260,00 €
  2 % bis < 3 %   180,00 €
  3 % bis < 5 %   105,00 €



Für mittelständische Arbeitgeber enthält § 77 Abs. 2 S. 2 SGB IX Erleichterungen:

jahresdurchschnittliche Arbeitsplatzzahl jahresdurchschnittliche Beschäftigung  monatliche Ausgleichsabgabe pro Platz
  bis 39                         < 1 %                      105,00 €
  bis 59   < 2 % 105,00 €
  bis 59   < 1 % 180,00 €
 

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2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Linda Volkery meint

    21. September 2019

    Kann ich bei einem Behinderungsgrad von 30% arbeitsrechtlich schon etwas geltend machen…( z.b. Arbeitszeit/ Pausenzeit, Stundenermässigung?)
    MfG
    L. Volkery

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      24. September 2019

      Hallo Frau Volkery,

      schauen Sie sich doch den Beitrag „Gleichstellung von Personen mit einem Grad der Behinderung von 30 und 40 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX“ – dort müssten die für Sie relevanten Antworten zu finden sein.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      antworten
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