Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Bürgergeld online berechnen

Datenabgleich zwischen Jobcenter, Bundes­zentral­amt für Steuern und Sozial­versiche­rungs­trägern

Beitrag vom 11.10.2018, aktualisiert am 05.11.2025

VG Wort - Zählpixel

Auf einen Blick

Der automatisierte Datenabgleich nach § 52 SGB II verknüpft Informationen zwischen
Jobcenter, Bundeszentralamt für Steuern und Sozialversicherungsträgern.

Er deckt Kapitalerträge, Minijobs und Doppelbezüge auf – und kann Rückforderungen oder Strafverfahren nach sich ziehen.

Wer seine Pflichten kennt, kann Fehler vermeiden.

  • 1. Was wird abgeglichen?
  • 2. Prüfturnus & Ablauf
  • 3. Rechtsgrundlagen & Datenschutz
  • 4. Typische Treffer & Folgen
  • 5. Was tun bei Treffer? Checkliste
  • 6. Häufige Fragen
  • 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Was wird abgeglichen?

Jobcenter dürfen nach § 52 SGB II automatisiert Daten mit verschiedenen Stellen abgleichen. Besonders praxisrelevant:

  • Kapitalerträge (BZSt): Freistellungsaufträge/Erstattungen bzw. Nichtveranlagungs-Bescheinigungen nach § 45d EStG und § 45e EStG → Abgleich nach § 52 SGB II.
  • Beschäftigungszeiten/Minijobs (Krankenkassen/Knappschaft): Überschneidungen mit Leistungsbezug, geringfügige Beschäftigung etc. (§ 52 SGB II).
  • Weitere Sozialleistungen (z. B. Unfall-/Rentenversicherung, Sozialhilfe, Agentur für Arbeit; andere Jobcenter) → mögliche Doppelansprüche.
Hinweis:
Der Abgleich zu Kapitalerträgen erfasst primär Fälle, in denen Freistellungsvolumen bzw. NV-Bescheinigungen genutzt werden. Kapitalerträge ohne Freistellung/NV tauchen im BZSt-Abgleich regelmäßig nicht auf – können aber über Kontoauszüge/Anforderungen etc. trotzdem relevant werden.

2. Prüfturnus & Ablauf

Die Überprüfungen erfolgen grundsätzlich vierteljährlich zu festen Stichtagen (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.). Für einzelne Prüffelder kann auch eine monatliche Abfrage zulässig sein (vgl. § 52 SGB II). Das Verfahren läuft technisch über die sog. „Kopfstelle“ und standardisierte Datensätze; die Rückläufe werden im Fall von Treffern in der Leistungsakte dokumentiert („Kontrollmitteilungen“).

Kurz erklärt – Ablauf

1) Jobcenter übermittelt Anfragedaten →
2) Abgleich bei der Zielstelle (z. B. BZSt) →
3) Rückmeldung bei Treffern →
4) Prüfung/Anhörung →
5) ggf. Aufhebung/Rückforderung/Erstattung, evtl. Bußgeld/Strafanzeige.

3. Rechtsgrundlagen & Datenschutz

Gesetzestexte – Kernnormen

• Datenabgleich: § 52 SGB II (Nr. 1–7)
• Datenerhebung/-verarbeitung: § 51b SGB II
• Sozialgeheimnis & Sozialdatenschutz: § 35 SGB I · § 67 SGB X · § 67a SGB X
• Kapitalerträge/Übermittlungen an BZSt: § 45d EStG · § 45e EStG
• Verfahrensdetails: GrSiDAV (Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung)
Rechtsprechung (Auszug)

BSG, 24.04.2015 – B 4 AS 39/14 R: Automatisierter Datenabgleich ist grundsätzlich verfassungsgemäß (Normenklarheit/Verhältnismäßigkeit); Umfang/Turnus sind gesetzlich und per Verordnung hinreichend konkretisiert.

4. Typische Treffer & Folgen

  • Kapitalerträge nicht angegeben → Rückforderung (Aufhebung/Erstattung), ggf. Bußgeld oder Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs.
  • Minijob (Knappschaft meldet) nicht mitgeteilt → Anrechnung von Einkommen (mit Freibeträgen), ggf. Erstattung/Ordnungswidrigkeit.
  • Doppelbezug (Rente/Unfallrente/AA-Leistungen) → Korrektur und Erstattung.
Wichtig:

Bei Anhörung oder Aufhebungs-/Erstattungsbescheid Fristen wahren (meist 1 Monat) und belegen (z. B. Kontoauszüge, Bescheide, Freistellungsvolumen). Frühzeitige Offenlegung und Korrektur verringern Risiken.

5. Was tun bei Treffer? Checkliste

  1. Bescheid/Anhörung lesen (Zeiträume, Beträge, Rechtsgrundlagen prüfen).
  2. Unterlagen sammeln (Kontoauszüge, Bankbestätigungen zu Freistellungsauftrag/NV, Lohnabrechnungen, Minijob-Vertrag, Meldungen).
  3. Anrechnung nachrechnen (Freibeträge, Zuflusszeitpunkte, einmalige Einnahmen).
  4. Frist wahren (Stellungnahme/Widerspruch). Ruhig und sachlich argumentieren; Belege beifügen.
  5. Beratung einholen (bei Rückforderung/Strafrisiko).

6. Häufige Fragen

Wie oft findet der Datenabgleich statt?

Regelmäßig vierteljährlich (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.); teils monatlich zulässig (siehe § 52 SGB II).

Sind Kapitalerträge immer sichtbar?

Erfasst werden vor allem Fälle mit Freistellungsauftrag/Erstattung oder NV-Bescheinigung (Daten nach § 45d EStG / § 45e EStG). Andere Erträge können über andere Prüfwege relevant werden (z. B. Kontoauszüge).

Ist der Datenabgleich überhaupt zulässig?

Ja, der Gesetzgeber erlaubt ihn ausdrücklich (§ 52 SGB II; GrSiDAV). Das BSG hat die Regelungen grundsätzlich gebilligt (s. Rechtsprechung oben).

Ich habe einen Minijob „vergessen“. Was droht?

Nachmeldung, Anrechnung seines Einkommens (mit Freibeträgen), ggf. Rückforderung und ordnungswidrigkeits-/strafrechtliche Prüfung. Frühzeitig reagieren!

7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Sozialdatenschutz und Berechnung von Bürgergeld und Sozialhilfe:

  • Männchen vor zahlreichen Paragrafen die Arme erhebend

    Sozialdatenschutz – Steuergeheimnis des kleinen Mannes

    Der Datenschutz ist in den Sozialgesetzbüchern maßgeblich in § 35 SGB I (Sozialgeheimnis) und den §§ 67 ff. SGB X (Verarbeitung von Sozialdaten) geregelt ... | mehr

  • Datenabgleich zwischen Jobcenter, Bundes­zentral­amt für Steuern und Sozial­versiche­rungs­trägern 1

    Bürgergeld-Rechner 2025: Anspruch berechnen – Bedarf, Einkommen, Vermögen

    Kostenloser Bürgergeld-Rechner: Ermittelt den Gesamtbedarf (Regelbedarf, KdU, Mehrbedarfe), zieht anrechenbares Einkommen ab und berücksichtigt Schonvermögen/Karenzzeit – für Einzelperson & Bedarfsgemeinschaft. | mehr

  • Datenabgleich zwischen Jobcenter, Bundes­zentral­amt für Steuern und Sozial­versiche­rungs­trägern 2

    Sozialhilfe-Rechner (SGB XII): Anspruch, Gesamtbedarf & Freibeträge

    Kostenloser Sozialhilfe-Rechner (SGB XII): Gesamtbedarf ermitteln, Einkommen & Freibeträge anrechnen, Anspruch einschätzen. Mit Hinweisen zu Vermögen & Mehrbedarfen | mehr

Siehe auch:
§ 52 SGB II · § 51b SGB II · § 35 SGB I · § 67 SGB X · § 67a SGB X · § 45d EStG · § 45e EStG · GrSiDAV

1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Ingo says

    09.04.2025

    Hallo,

    hat ein kommunales Jobcenter das Recht beziehungsweise Zugriff auf Daten (Gehalt, Vermögen, Kapitalerträge, etc.) von Leistungserbringer?

    D.h., wenn man Beiträge (Unterhalt) an eine Leistungsempfängerin des Jobcenter erbringt (die Mutter des gemeinsamen Kindes bezieht Bürgergeld).

    Vielen Danke vorab,
    Ingo

    Antworten

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