Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Datenabgleich zwischen Jobcenter und Bundeszentralamt für Steuern

Beitrag vom 11.10.2018, aktualisiert am 28.09.2025

VG Wort - Zählpixel§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II trifft Regelungen zum automatisierten Datenabgleich zwischen der Bundesagentur und zugelassenen kommunalen Trägern sowie dem Bundeszentralamt für Steuern.

Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II führen die Jobcenter automatisch zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober einen Datenabgleich durch. Beim Bundeszentralamt für Steuern geht es um Kapitalerträge, für die Freistellungsaufträge erteilt wurden bzw. für die Erstattungen beantragt wurden (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 45 d Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a) und b) EStG) und um Kapitalerträge, für die eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 45 d Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die Regelungen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II betreffen also ausdrücklich nur Sachverhalte, bei denen Kapitalerträge ausnahmsweise nicht oder nur teilweise versteuert werden.

Die Banken sind gemäß § 45 d Abs. 1 EStG verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern jeweils bis zum 1. März des Jahres, das auf Kapitalerträge folgt, personenbezogene Daten über Freistellungsaufträge oder Erstattungsanträge sowie Nichtveranlagungsbescheinigungen in Bezug auf Kapitalerträge mitzuteilen.

Die Sozialbehörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern ihrerseits personengebundene Daten ihrer Leistungsempfänger mit. Daraufhin gleicht das Bundeszentralamt beide Datenpakete ab und teilt den Sozialbehörden mit, wenn und in welcher Höhe ein Leistungsempfänger einen Zinsfreistellungsauftrag, Erstattungsantrag oder Nichtveranlagungsantrag im Vorjahr erteilt hat.

Hinweis:

Sachverhalte, bei denen eine Freistellung, Erstattung oder Nichtveranlagung nicht vorliegt, werden von § 52 Abs. 1 Nr. 3 SGB II und dem automatisierten Datenausgleich nicht erfasst.

Dies ist schlicht und einfach damit zu begründen, dass die Mitteilungspflichten der Banken nach § 45 d EStG dazu dienen, zu verhindern, dass das in Höhe des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG bestehende Freistellungsvolumen von zurzeit 801 EUR für Alleinstehende bzw. von 1.602 EUR bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten durch die entsprechende Erteilung von Freistellungsaufträgen i. S. v. § 44 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mehr als einmal in Anspruch genommen wird.

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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Ingo says

    09.04.2025

    Hallo,

    hat ein kommunales Jobcenter das Recht beziehungsweise Zugriff auf Daten (Gehalt, Vermögen, Kapitalerträge, etc.) von Leistungserbringer?

    D.h., wenn man Beiträge (Unterhalt) an eine Leistungsempfängerin des Jobcenter erbringt (die Mutter des gemeinsamen Kindes bezieht Bürgergeld).

    Vielen Danke vorab,
    Ingo

    Antworten

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