Der Behindertenbegriff des § 2 SGB IX ist seit der Reform 2018 neu gefasst. Er stellt nicht mehr allein auf medizinische Abweichungen ab, sondern berücksichtigt ausdrücklich soziale und umweltbedingte Barrieren. Dennoch bleibt die klassische dreistufige Struktur aus Funktionsbeeinträchtigung, Dauerhaftigkeit und Teilhabebeeinträchtigung bestehen.
1. Der dreistufige Behindertenbegriff
Auch nach der Neufassung 2018 bleibt der Behindertenbegriff strukturell dreiteilig:
- regelwidriger Gesundheitszustand
- hierdurch verursachte Funktionsbeeinträchtigung
- Auswirkungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
Die Definition lehnt sich an die WHO-Systematik (ICF) an. Neu ist der ausdrückliche Einbezug von Barrieren – also äußeren Rahmenbedingungen wie Umwelt, Einstellungen oder Infrastruktur.
2. Regelwidriger Zustand
Ein regelwidriger Zustand liegt vor, wenn körperliche, geistige oder seelische Funktionen vom für das Lebensalter üblichen Zustand abweichen. Dabei:
- ist das Leitbild kein Ideal-, sondern ein Normalzustand,
- sind bloße Abweichungen von ästhetischen Idealen (z. B. abstehende Ohren, Silberblick) keine Behinderung,
- führt gesellschaftliche Ablehnung allein noch nicht zur Behinderung.
3. Funktionsbeeinträchtigung
Erforderlich ist eine durch den regelwidrigen Zustand verursachte Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen. Die Beeinträchtigung muss:
- relevant sein, d. h. das alltägliche Leben tatsächlich erschweren,
- mindestens sechs Monate andauern (Dauerhaftigkeitskriterium),
- über bloße Störungen des Wohlbefindens hinausgehen.
Gerade bei psychischen Beeinträchtigungen ist die Abgrenzung schwierig. Sozial auffälliges Verhalten allein reicht nicht aus.
4. Auswirkung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
Eine Behinderung liegt vor, wenn die Funktionsbeeinträchtigung zu Einschränkungen der Teilhabe führt oder führen kann. Es genügt, wenn ein Lebensbereich betroffen ist, z. B.:
- Mobilität
- Arbeit und Beruf
- Kommunikation
- soziale Kontakte
- Selbstversorgung
Die Beeinträchtigung muss nicht tatsächlich eingetreten sein; es reicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Einschränkung.
5. Feststellung der Behinderung (§ 152 SGB IX)
Die Feststellung der Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) erfolgt ausschließlich auf Antrag, § 152 SGB IX.
Die Versorgungsämter bzw. Integrationsämter prüfen:
- medizinische Unterlagen
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen
- Auswirkungen auf die Teilhabe
Erwerbstätige können zusätzlich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft zur Inanspruchnahme besonderer Schutzrechte beantragen.
6. Häufige Fragen (FAQ)
Ist eine Behinderung schon eine Krankheit?
Nein. Krankheiten können zu Behinderungen führen, müssen es aber nicht. Entscheidend ist die Auswirkung auf die Teilhabe.
Reicht eine seelische Belastung aus?
Nein. Bloße Befindlichkeitsstörungen sind keine Behinderung. Erforderlich ist eine diagnostizierbare Funktionsbeeinträchtigung mit Dauer von über 6 Monaten.
Wie wird der GdB festgelegt?
Nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Dabei gilt der Gesamt-GdB, nicht die Summe einzelner Werte.
Kann auch eine drohende Behinderung festgestellt werden?
Ja, § 2 SGB IX spricht ausdrücklich von Menschen, die „von Behinderung bedroht“ sind.
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefend zu GdB, Schwerbehindertenausweis und vorgezogener Altersrente



Mac says
Ich bin 85 Jahre alt und habe gerade einen Schwerbehinderten-Ausweis erhalten mit der Gehbehinderung fünfzig mit unbefristeter Gültigkeit. BEANTRAGT HATTE ICH JEDOCH 80, die mir jedoch verweigert worden ist, weil angeblich die Voraussetzungen dafür fehlen. Dabei kann ich nur wenige Schritte mit Stock humpeln und falle ständig hin und verletze mich. Morgen werde ich Einspruch gegen den Bescheid erheben. Worauf muss ich dabei achten?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
schauen Sie sich dazu bitte den Beitrag Anträge und Antragsformulare für einen Schwerbehindertenantrag, Musterschriftsatz Widerspruch an. Dort müssten Ihre Fragen schon weitgehend beantwortet werden.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt