§ 2 SGB IX, der 2001 § 3 Schwerbehindertengesetz alter Fassung abgelöst hat, geht von einem dreigliedrigen Begriff der Behinderung aus:
§ 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. …
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p.s.: Ab dem 1. Januar 2018 wird der Begriff der Behinderung in § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 2 SGB IX neu gefasst:§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach S. 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach S. 1 zu erwarten ist.
…Anmerkung: Es bleibt abzuwarten, ob und welche Auswikrungen die mit der Novelle erfolgte Abkehr von einer Kausalität zwischen Funktionsbeeinträchtigung und Teilhabebeeinträchtigung auf den Behindertenbegriff haben werden.
1. Regelwidriger Zustand
Die Regelwidrigkeit eines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands bestimmt sich wie im Krankenversicherungsrecht nach Maßgabe des Leitbildes des gesunden Menschen. Dieses Leitbild ist kein Idealbild, sondern ein Normalbild, so dass Abweichungen von ästhetischen Idealen wie Silberblick, abstehende Ohren oder atypisch hoher oder niedriger Wuchs keine Regelwidrigkeiten sind. Eine negative Bewertung durch die Gesellschaft kann also noch keine Behinderung darstellen.
2. Funktionsbeeinträchtigung
Durch de Regelwidrigkeit muss eine Funktionsbeeinträchtigung herbeigeführt werden, damit von einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX gesprochen werden kann. Dies kann eine Beeinträchtigung der Funktion des Körpers, des Geistes oder der Psyche sein.
Dass die Feststellung der Beeinträchtigung der Psyche beträchtliche Schwierigkeiten verursacht, liegt auf der Hand. Jedenfalls sind bloße Störungen des sozialen Wohlbefindens noch keine behinderungsrelevanten Beeinträchtigungen.
Schließlich darf die Funktionsbeeinträchtigung nicht nur vorübergehender Natur sein. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX fixiert die Dauer auf „länger als sechs Monate“.
3. Auswirkung auf die Teilhabe an der Gesellschaft
Schließlich muss auch die durch den regelwidrigen Zustand herbeigeführte Funktionsbeeinträchtigung sich auf die „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ auswirken. Dabei muss die Beeinträchtigung nicht alle Lebensbereiche betreffen. Eine Behinderung ist bereits dann anzunehmen, wenn ein oder mehrere Lebensbereiche beeinträchtigt werden. Es genügt also, dass eine Einschränkung der Teilhabe an der Gesellschaft auf Grund der Funktionsbeeinträchtigung möglich ist.
Auf Antrag stellt die Behörde das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest, § 69 SGB IX:
§ 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise (neu: § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden…
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)§ 152 SGB IX)(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 S. 2 und 4 sowie Abs. 5 S. 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz …
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