Das Jobcenter soll mit dem Leistungsberechtigten eine Eingliederungsvereinbarung treffen. Dort sollen die Eingliederungsleistungen bestimmt werden, § 15 Eingliederungsvereinbarung
(1) …
(2) … In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält, …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II. Die Bemühungen des Leistungsempfängers zur Eingliederung sollen bestimmt werden, § 15 Eingliederungsvereinbarung
(1) …
(2) … In der Eingliederungsvereinbarung soll bestimmt werden,
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2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind,
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein Unterfall des öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Bei einer Weigerung zum Abschluss der Vereinbarung § 15 Eingliederungsvereinbarung
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(3) … Soweit eine Vereinbarung nach Abs. 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 15 Abs. 3 S. 3 SGB II soll eine Regelung durch Verwaltungsakt erlassen werden, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Der demgemäß von einem Jobcenter gegenüber einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten erlassene „Eingliederungsverwaltungsakt“ hat gemäß § 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung.
Aber: Das Sozialgericht Schleswig ordnete in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt an, der von einem Leistungsempfänger zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit eine psychiatrische Behandlung forderte [vgl. SG Schleswig abgedruckt u. a. in ASR 150 ff. (152), 2014 mit weiteren Hinweisen]:
Aus den Gründen:
II. … Im vorliegenden Verfahren ist die Verpflichtung des Antragstellers zur Durchführung einer psychiatrischen Behandlung zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig. Die Kammer kann bereits nicht erkennen, dass die zwangsweise Verpflichtung zur Vornahme einer solchen medizinischen Behandlung ein geeignetes Mittel darstellt, um die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu verbessern. Der Antragsteller sieht selbst nämlich keine Notwendigkeit für eine derartige Behandlung und ist mit einer solchen Maßnahme nicht einverstanden. Für den Erfolg einer psychiatrischen Behandlung dürfte jedoch die freiwillige Teilnahme und aktive Mitwirkung des Betroffenen Voraussetzung sein. Beides ist vorliegend (noch) nicht gegeben. Unabhängig davon ist die Verpflichtung jedoch auch nicht zumutbar im engeren Sinne. Der mit der Behandlung verfolgte Zweck – die Verbesserung der Leistungsfähigkeit zum Zwecke der besseren Eingliederung in Arbeit – steht außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers. … Der Antragsteller muss autonom entscheiden können, ob bzw. wann er sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen in ärztliche bzw. psychiatrische Behandlung begibt (in diesem Sinne auch SG Braunschweig, Beschluss vom 11. September 2006 – S 21 AS 962/06 ER). …
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