Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 3. SGG

Einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG: Anspruch, Grund & Grenzen

Beitrag vom 26.11.2018, aktualisiert am 26.09.2025

VG Wort - ZählpixelDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen. Grundsätzlich darf die Hauptsache durch die Entscheidung nicht vorweggenommen werden.

  • 1. Anordnungsanspruch
  • 2. Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit)
  • 3. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
  • 4. Häufige Fragen
  • 5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Anordnungsanspruch

Es muss ein materiell-rechtlicher Anspruch begründet sein, auf den das Begehren des Antragstellers gestützt werden kann.
 
Bei Ermessensentscheidungen muss eine Reduzierung des Ermessens auf Null gegeben sein.

2. Anordnungsgrund

Der Anordnungsgrund betrifft nach allgemeiner Auffassung die Frage der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit. Die Eilbedürftigkeit ist gegeben, wenn dem Antragsteller die Änderung des bisherigen Zustandes § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG) oder dessen Aufrechterhaltung (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG) in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann.

Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unter Berücksichtigung der drohenden Rechtsverletzungen zumutbar ist. Ein eiliges Regelungsbedürfnis sollte glaubhaft gemacht werden. Folgende Erwägungen werden zum Anordnungsgrund getroffen:

  • Es muss eine Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (vgl. Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.lareda.hessenrecht.hessen.deLandessozialgericht Hessen vom 18. März 2011, L 7 AS 687/10 B ER).
    Urteil des LSG Hessen vom 18. März 2011, L 7 AS 687/10 B ER, Rdnr. 19

    Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.

  • Selbsthilfemöglichkeiten müssen fehlen. So kann zum Beispiel der Einsatz eigenen Vermögens gefordert werden (vgl. dazu eine Entscheidung des Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.deLandessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 28. März 2011, L 5 KR 20/11 B ER).
    Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 28. März 2011, L 5 KR 20/11 B ER, Rdnr. 11

    Der Einsatz des Vermögens ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch zumutbar. Denn für den Fall, dass sie im Hauptsacheverfahren unterliegt, wäre sie verpflichtet, die im Rahmen der Anordnung von der Antragsgegnerin vorgestreckten Zahlungen dieser zu erstatten … .

  • Der Anordnungsgrund ist die glaubhaft gemachte Eilbedürftigkeit. Für zurückliegende Zeiträume ist die Annahme einer Eilbedürftigkeit problematisch (Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deLandessozialgericht Bayern vom 17. Januar 2011, L 11 AS 889/10):
    Urteil des LSG Bayern vom 17. Januar 2011, L 11 AS 889/10

    Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht.

  • Auch für die Zukunft darf ein Anordnungsgrund nur bis zum Zeitpunkt einer möglichen Neuentscheidung der Behörde geltend gemacht werden (Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.openjur.deOVG Münster vom 12. April 2001, 16 B 269/01).
    Urteil des OVG Münster vom 12. April 2001, 16 B 269/01, Rdnr. 9

    Für die Möglichkeit, entsprechend der ständigen Rechtsprechungspraxis im Land Nordrhein-Westfalen positive Eilentscheidungen im Sozialhilferecht auf die Zeit bis zum Ende des Entscheidungsmonats zu erstrecken, lassen sich Erwägungen der Rechtsschutzeffizienz anführen; die behördliche Praxis, in Fällen längerfristiger Sozialhilfebedürftigkeit in aller Regel vorab monatsweise die benötigte Hilfe zu gewähren, beruht im Übrigen auf demselben Prinzip.

3. keine Vorwegnahme der Hauptsache

Grundsätzlich darf mit der Entscheidung über die Hauptsache die Angelegenheit nicht vorweggenommen werden.

Eine „echte“ Vorwegnahme liegt aber nur vor, wenn die Maßnahme nachträglich tatsächlich nicht mehr für die Vergangenheit korrigiert werden kann. Zu beachten ist, dass der Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls dann nicht gilt, wenn es um die Abwehr unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile geht.

4. Häufige Fragen

Was muss ich für den Erlass glaubhaft machen?

Anordnungsanspruch (materielles Recht besteht) und Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit/Notlage). Beides ist erforderlich.

Gibt es eine echte Vorwegnahme?

Nur ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls schwere, irreparable Nachteile drohen und die Erfolgsaussichten klar sind.

Gilt die Anordnung rückwirkend?

Regelmäßig nur für die Zukunft; rückwirkende Regelung nur in besonderen Konstellationen (fortwirkende schwere Nachteile) – sehr restriktiv.

5. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Mehr zur Systematik des Eilrechtsschutzes und zu den richtigen Anträgen:

  • Einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG: Anspruch, Grund & Grenzen 1

    Eilrechtsschutz im Sozialrecht – §§ 86a/86b SGG einfach erklärt

    Wann greift die aufschiebende Wirkung? Wann beantrage ich die einstweilige Anordnung? Fristen, Voraussetzungen & Praxis im Überblick | mehr

  • Gerichtssymbol Gerichtsgebäude 

    Eilverfahren richtig beantragen – § 86b SGG: Anfechtung vs. Vornahme

    Welche Anträge gehören in welches Eilverfahren? Aufschiebende Wirkung anordnen/feststellen oder einstweilige Anordnung – mit Praxisbeispielen | mehr

  • Männchen neben Balkendiagramm

    Statistik - Verfahren vor den Sozialgerichten

    1. Entwicklung der Fallzahlen ... | 2. Fallzahlen nach Sachgebieten ... | 3. Verfahrensdauer ... | 4, Untätigkeitsklage ... | 5. Landessozialgerichte ... | mehr

Siehe auch:
§ 86b SGG · Anordnungsanspruch · Anordnungsgrund · Vorwegnahme der Hauptsache

1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Gronauer Jung says

    17.07.2025

    Ablehnung der Grundsicherung im Alter ab Febr. 25 wegen angeblich ausreichendem Einkommen und Vermögen. Einkommen Rente 1134,- € mtl. für 2 Pers., 180,- € Nebeneinkünfte aus erzwungener Weiterarbeit (Gelegenheitsarbeit weiter in der Kinesiologie), da der Leistungsträger nicht zahlt. Durchlaufene Widerspruchsverfahren und Widerspruchsbescheide mit gleicher Ablehnungsbegründung. Beantragtes Einstweiliges Anordnungsverfahren seit 30.03.25 – 30.06.25 zur Grundsicherung ist bis heute nicht beschieden. Wir haben alles über Online Portale Verkauft was wir als Inventar besitzen, um die mtl. Fixkosten zur Lebensbewältigung zu decken. Nachweise im Onlineverkauf sind aus Barverkauf nicht gegeben und aus Datenschutzgründen kann auch keine Quittung ausgestellt werden, da der Käufer sein Einverständnis zur Weiterleitung seiner Daten geben muss. Es wurden ungeschwärzte Kontoauszüge (Privatkontos) seit Febr. 25 vorgelegt und Erklärungen zu den Verhältnissen zur Einzahlung der Einnahme abgegeben. Es erfolgte aus Eigenbedarfskündigung des vorherigen Alt Vermieters ein notwendiger Umzug. Kostensenkungsaufforderung 29.10.2018 durch den Leistungsträger ausgesprochen und seit 2023 im Rechtsstreit vor dem SG. Erreichbare Wohnung (2024) im WBS – 55 m², 495,- € Miete – wurden trotz befristeter Vorlage zur Zusicherung beim Leistungsträger nicht fristgerecht beantwortet und somit anderweitig Vermietet.
    Im Sinner der Plausibilitätsprüfung wurde ebenfalls vorher beantragtes Wohngeld trotz Vorlage höchstrichterlicher Urteile zur Berücksichtigung dazu, ebenfalls abgelehnt. Zum 01.07.25 wurde aufgrund erfahrener Urteile zur Sache erneut Wohngeld beantragt.
    Miete 850,- € Brutto, 119,- € Strom, 47,- € Wasser, 116,- € Gas.
    Insolvenzzeit 2017 – 2024 abgeschlossen. Danach Neuverschuldung durch unterlassene Grundsicherung, im Notverkauf von Hausinventar über ca. 10.000 € zzgl. 2000,- € Energiekostennachzahlungen aus 2025 (ebenfalls abgelehnt) plus NK Nachzahlungen des Ex Vermieters 800,- €, ebenfalls abgelehnt.
    Kein Vermögen, Kein Erspartes Bargeld mehr. Wir wissen nicht mehr, was wir weiteres tun sollen.

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG: Anspruch, Grund & Grenzen 2

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG