Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Der richtige Antrag beim Eilrechtsschutz in Anfechtungssachen und in Vornahmesachen

24. Februar 2017, aktualisiert am 23. Januar 2021 | Kommentar schreiben

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Der richtige Antrag beim Eilrechtsschutz in Anfechtungssachen und in Vornahmesachen 1Aus § 86b einstweilige Maßnahmen
 
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 86 b Abs. 1 und Abs. 2 SGG
ergeben sich die korrekten Anträge bei sozialgerichtlichen Eilrechtssachen. Zunächst ist zwischen den Anfechtungssachen und den Vornahmesachen zu unterscheiden.

in diesem Beitrag:
1. Anfechtung2. Vornahme

1. Anfechtung

Sind in der Hauptsache Anfechtungswiderspruch und/oder Anfechtungsklage statthaft, handelt sich um einen Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 SGG.

Zu unterscheiden sind die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG), die Feststellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG analog), und die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 86 b S. 1 Nrn. 1 und 3 SGG). Der bei weitem am häufigsten vorkommende Fall ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist mit der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vergleichbar.

Im Bereich der Grundsicherung ist insbesondere folgende Problematik zu beachten:

Hebt die Behörde bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß dem SGB II eine für einen bestimmten Zeitraum bewilligte Sozialleistung auf und legt der Betroffene dagegen Widerspruch ein, ist diese Aufhebung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, § 39 Sofortige Vollziehbarkeit
 
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,
1. der Leistungen …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 39 Nr. 1 SGB II
in Verbindung mit § 86a aufschiebende Wirkung
 
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG
. Der statthafte gerichtliche Rechtsbehelf ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Das Gericht muss gegebenenfalls auf den Antrag hin die aufschiebende Wirkung anordnen.

Beachte: § 39 Nr. 1 SGB II gilt nur für die Aufhebung, nicht für die Rückforderung und Erstattung von Leistungen (vgl. dazu den Artikel „Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Erstattungs- und Rückforderungsbescheid des Jobcenters“).

Beachte auch: die Regelung des § 39 Nr. 1 SGB II gilt nicht im Bereich des SGB XII!

Bei Maßnahmen der Behörde im Bereich des SGB XII ist also für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Raum. Hier hat der Widerspruch z. B. gegen eine Aufhebung aufschiebende Wirkung. Hebt die Behörde im Bereich des SGB XII eine bewilligte Leistung auf und missachtet sie die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, ist statthafter gerichtlicher Rechtsbehelf also ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG analog. Für einen derartigen Antrag besteht allerdings nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung missachtet.

2. Vornahme

Zunächst ist der Vorrang der Anfechtungssachen zu beachten.

Wenn der Anwendungsbereich der aufschiebenden Wirkung eröffnet ist, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft.

 

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