Die einstweilige Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG
vom , zuletzt geändert am
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen. Grundsätzlich darf die Hauptsache durch die Entscheidung nicht vorweggenommen werden.
1. Anordnungsanspruch
Es muss ein materiell-rechtlicher Anspruch begründet sein, auf den das Begehren des Antragstellers gestützt werden kann.
Bei Ermessensentscheidungen muss eine Reduzierung des Ermessens auf Null gegeben sein.
2. Anordnungsgrund
Der Anordnungsgrund betrifft nach allgemeiner Auffassung die Frage der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit. Die Eilbedürftigkeit ist gegeben, wenn dem Antragsteller die Änderung des bisherigen Zustandes (§ 86b
Im Wesentlichen geht es um die Frage, ob das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache unter Berücksichtigung der drohenden Rechtsverletzungen zumutbar ist. Ein eiliges Regelungsbedürfnis sollte glaubhaft gemacht werden. Folgende Erwägungen werden zum Anordnungsgrund getroffen:
Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.
Der Einsatz des Vermögens ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch zumutbar. Denn für den Fall, dass sie im Hauptsacheverfahren unterliegt, wäre sie verpflichtet, die im Rahmen der Anordnung von der Antragsgegnerin vorgestreckten Zahlungen dieser zu erstatten … .
Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht.
Für die Möglichkeit, entsprechend der ständigen Rechtsprechungspraxis im Land Nordrhein-Westfalen positive Eilentscheidungen im Sozialhilferecht auf die Zeit bis zum Ende des Entscheidungsmonats zu erstrecken, lassen sich Erwägungen der Rechtsschutzeffizienz anführen; die behördliche Praxis, in Fällen längerfristiger Sozialhilfebedürftigkeit in aller Regel vorab monatsweise die benötigte Hilfe zu gewähren, beruht im Übrigen auf demselben Prinzip.
3. keine Vorwegnahme der Hauptsache
Grundsätzlich darf mit der Entscheidung über die Hauptsache die Angelegenheit nicht vorweggenommen werden.
Eine „echte“ Vorwegnahme liegt aber nur vor, wenn die Maßnahme nachträglich tatsächlich nicht mehr für die Vergangenheit korrigiert werden kann. Zu beachten ist, dass der Grundsatz des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache jedenfalls dann nicht gilt, wenn es um die Abwehr unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile geht.
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