§ 50 SGB X normiert den Erstattungsanspruch, wenn Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht wurden und eine Korrekturentscheidung (insb. nach § 45 SGB X oder § 48 SGB X) vorliegt. Die Vorschrift bildet damit das Bindeglied zwischen der Aufhebung eines Verwaltungsakts und der finanziellen Rückabwicklung.
1. Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs
Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass zunächst ein Verwaltungsakt nach § 44 SGB X, § 45 SGB X oder § 48 SGB X wirksam aufgehoben wurde. Nur wenn die ursprüngliche Leistung damit als rechtswidrig erkannt wird, entfällt der Rechtsgrund für die Zahlung. Zudem muss sich eindeutig feststellen lassen, für welchen Zeitraum die Leistung gezahlt wurde. Ein klassisches Beispiel ist die Rücknahme einer rechtswidrig bewilligten Grundsicherung, deren Zahlungen anschließend über § 50 SGB X zurückgefordert werden.
2. Rechtsfolge: Höhe & Adressat
Rechtsfolge ist die **Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge**. Adressat ist in der Regel der ursprüngliche Leistungsempfänger. In Ausnahmefällen – etwa wenn Leistungen direkt an Dritte ausgezahlt wurden – können auch diese zur Rückzahlung verpflichtet sein. Teilweise sehen Spezialgesetze (z. B. im SGB II oder SGB XII) zusätzliche Nebenfolgen vor, etwa eine Verzinsung des Erstattungsbetrages.
3. Vollzug: Aufrechnung, Verrechnung, Raten
Die Rückforderung wird durch **Erstattungsbescheid** vollzogen. Häufig erfolgt die Rückzahlung nicht in einer Summe, sondern durch Aufrechnung oder Verrechnung mit laufenden Ansprüchen. Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch Ratenzahlungen zulassen, wenn eine sofortige Rückzahlung unzumutbar wäre. Wichtig: Vor Erlass des Erstattungsbescheids ist der Betroffene regelmäßig anzuhören (§ 24 SGB X).
4. Zeitliche Grenzen & Bekanntgabe
Die zeitlichen Grenzen des Erstattungsanspruchs ergeben sich aus der zugrunde liegenden Korrekturvorschrift. Für die Rücknahme nach § 45 SGB X gilt z. B. die Zwei-Jahres- bzw. Zehn-Jahres-Frist. Für die Aufhebung nach § 48 SGB X ist zu beachten, dass Rückforderungen regelmäßig nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Behörde zulässig sind. Zudem muss der Erstattungsbescheid ordnungsgemäß bekanntgegeben und begründet werden (§ 35 SGB X).
5. Praxis-Hinweise (Checkliste)
- Erstattungen erfolgen nie isoliert, sondern stets im Anschluss an eine Aufhebungsentscheidung.
- Die „Soll“-Rückwirkung des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X ist besonders praxisrelevant: Sie führt meist zu Rückforderungen für die Vergangenheit.
- Vor Erlass des Erstattungsbescheids ist zwingend eine Anhörung durchzuführen (§ 24 SGB X).
- Die Höhe der Rückforderung richtet sich ausschließlich nach den tatsächlich ohne Rechtsgrund gezahlten Beträgen.
6. Häufige Fragen
- Wann muss ich zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückzahlen?
Immer dann, wenn eine Aufhebung nach § 45 oder § 48 SGB X erfolgt und die gezahlten Leistungen dadurch ihren Rechtsgrund verlieren. - Kann die Rückforderung mit laufenden Leistungen verrechnet werden?
Ja. Die Behörde darf aufrechnen oder verrechnen, häufig werden so Überzahlungen mit neuen Monatsleistungen saldiert. - Welche Fristen gelten für Rückforderungen?
Maßgeblich sind die Fristen der Aufhebungsvorschriften. Bei § 45 SGB X gilt z. B. eine Zwei- bzw. Zehn-Jahres-Frist, bei § 48 SGB X regelmäßig die Ein-Jahres-Frist ab Kenntnis.
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
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§ 50 SGB X

Danny says
Hallo,
ich habe ein Problem. Es geht um Rückforderungen der ARGE und des Jobcenters. Ich habe einige Rückforderungen erhalten, die ich selbst gar nicht mehr zuordnen kann. Einige davon hatte ich bereits in Raten abgezahlt, aber das Jobcenter kommt immer wieder mit neuen Zahlungen, die sie haben wollen. Es sind keine kleinen Beträge, zumal sie auch aus den Jahren 2009, 2017 und 2018 stammen. Ich werde versuchen, diese zusammenzuordnen, da ich aber krank bin, fällt es mir sehr schwer.
Jetzt zahle ich seit dem 01.04.2025 schon wieder 100 Euro in Raten, und heute hatte ich schon wieder Post mit einer Forderung. Es kann aber nicht sein. Ich weiß nicht, was ich tun kann. An wen kann ich mich wenden, der diese Unterlagen eventuell kontrollieren könnte? Ich habe schon einiges an Geld zurückgezahlt.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Danny,
hier in Remscheid ist die Forderungsverwaltung des Jobcenters regelmäßig auf eine beauftragte Regionaldirektion der Agentur für Arbeit (Recklinghausen) übertragen.
Diese ist dafür zuständig, sämtliche offenen und bereits ausgeglichenen Forderungen sowie alle geleisteten Zahlungen, Aufrechnungen und Ratenzahlungen vollständig und nachvollziehbar zusammenzustellen. Betroffene müssen die einzelnen Forderungen nicht selbst rekonstruieren. Allerdings ist die Organisation der Forderungsverwaltung regional unterschiedlich geregelt. Maßgeblich ist daher stets die im jeweiligen Schreiben genannte Forderungsstelle, bei der eine vollständige Forderungs- und Zahlungsübersicht schriftlich m. E. angefordert werden kann.
Mit freundlichem Gruß
Sönke Nippel
Rechtsanwalt