
Gemäß § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen
…
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 24 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II werden folgende Leistungen vom Regelbedarf gemäß § 20 SGB II nicht umfasst und sind daher als „Sonderbedarfe“ zu sehen und können ggf. als „Erstausstattung“ ersetzt werden:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten kommen nach einem Wohnungsbrand, bei Erstanmietung nach einer Haft, bei der Erstanmietung einer Wohnung, im Falle einer Trennung oder Scheidung, aufgrund eines Auszugs eines Kindes, bei Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen, … in Betracht.
Eine Erstausstattung gibt es nicht nur im Zusammenhang mit einer Erstanmietung. Eine Erstausstattung kann auch durch einen „neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände“ begründet sein.
2. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft
Die Erstausstattung für Bekleidung wird neben den im Gesetz genannten Fällen auch bei sonstigen „außergewöhnlichen Umständen“ erbracht, wie zum Beispiel außergewöhnliche Gewichtszu- oder Gewichtsabnahme oder nach einer Haft sowie nach Wohnungslosigkeit.
3. Höhe der Erstausstattung
Zur Höhe der Erstausstattung gibt es verschiedene Verwaltungsanweisungen.
Beispielhaft benenne ich hier nur einen in einem neuem Tab zu öffnenden Link zu der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen der Hansestadt Bremen:
Auszug:
Einmalige Bedarfe
1. Allgemeine Ausführungen
Nach § 20 Abs. 1 wird der gesamte Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Mehrbedarfe und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung mit den
Regelbedarfen abgedeckt.Nicht von den Regelbedarfen umfasst sind Bedarfe für
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft undGeburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von
therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen
GerätenBei den Ziffern 1 – 3 handelt es sich um eine abschließende Aufzählung.
Träger der Leistungen nach Ziffer 3 ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.1 die Bundesagentur für Arbeit (BA), sodass auf die Fachlichen Hinweise SGB II der BA verwiesen wird.
eric loor meint
Guten Tag habe folgendes Problem: bin 26 Jahre, beziehe ALG 2, wohne mit Mutter, hab eine Stelle in Östereich ab 01.06.12 bekommen. Kann ich Rrstausstatung beantragen?
Werden Umzugskosten, Renovierungskosten, Übergangsgeld bezahlt? Darf ich Darlehen für die Kaution beantragen?
Das Wichtigste ist die Kaution.
danke
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Eric,
schauen Sie `mal in § 22 Abs. Abs. 6 S. 2 SGB II:
„Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.“
Grundsätzlich stehen zwar die mit einem Wohnungswechsel verbundenen Transaktionskosten im Ermessen des Leistungsträgers und setzen dessen vorherige Zustimmung voraus. Bei erteilter Zusicherungen sind die Kosten aber zu übernehmen. Das Ermessen ist eingeschränkt, wenn der Umzug zum Beispiel wegen auswärtiger Arbeitsaufnahme notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Anderes gilt nur in atypischen Einzelfällen.
Demzufolge sollten Sie sich mit dem jetzt noch für sie zuständigen Jobcenter in Verbindung setzen und die Frage der Übernahme der Kosten klären. Ich hoffe, dass bei Ihnen kein „atypischer Einzelfall“ vorliegt.
Grüße
Ralf meint
Da habe ich ne Frage ,ich wohne in einem Männerwohnheim in Hannover,weil ich wie soll ich sagen die Alte Wohnung verloren wegen Mietschulden ,ich bekomme zu dem 1.6 .ne neue Wohnung ,Ich bin Hartz 4 Empfänger ,gestern einen Antrag auf Erstausstattung abgegeben ,heute Morgen beim Jobcenter erfahren von dem Sacharbeiter das ich das nur auf Darlehns Basis bekomme wollte jetzt Fragen ob es Rechtens ist
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Ralf,
liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 SGB II vor, dann besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Erstausstattung! Die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II gilt im Rahmen des § 24 Abs. 3 SGB II nicht, es sei denn, § 24 Abs. 5 SGB II greift ein.
Bitte schauen Sie sich die oben genannten Regelungen einmal über den Link an. Wahrscheinlich haben Sie einen Anspruch auf Auskehr der Leistungen nicht nur als Darlehen!
Grüße und viel Erfolg bei der Durchsetzung der Ansprüche!
Angy meint
Ich hätte da mal eine kurze Frage:
hatte Erstausstattung für eine Wohnung beantragt, doch Arbeitsamt versuchte mir zu erzählen, dass dies nur möglich ist, wenn ich Arbeitslosengeld beziehe. Dies ist aber laut Anwalt nicht notwendig, doch das Arbeitsamt will dies betue nicht einsehen. Somit hatten sie uns auf den Antrag den Antrag des Arbeitslosengeld 2 zugeschickt. Als ich dann versucht hatte, dies telefonisch zu klären bekam ich eine direkte Abfuhr mit dem Satz „schicken sie den Antrag leer zurück, mit einem Anhang wo das im Gesetzbuch drinne steht“ doch dabei ist mir das Internet keine wirklich Hilfe und ich finde keinen genauen § dazu. Es ist überall nur so dargelegt aber nie mit genauem §.
Mit freundlichen Grüßen Angélique und schonmal im voraus Danke
Rechtsanwalt S. Nippel meint
Hallo Angy,
verschicken Sie den Antrag. Schreiben Sie hinein, dass sie Leistungen für die Erstausstattung für eine Wohnung beantragen.
Über den Antrag muss das Jobcenter entscheiden. Sie müssen nicht die Rechtsgrundlagen benennen. Oben in dem Artikel sind aber auch die Rechtsgrundlagen benannt.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt