Leben die Eltern getrennt, müssen sie im Interesse der gemeinsamen Kinder eine Regelung zum Umgangsrecht treffen. Können sie sich darüber nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Dabei stellt sich in derartigen Fällen ggf. auch die Frage, wer die Kosten des Umgangs zu tragen hat.
Grundsätzlich trägt diese Kosten der umgangsberechtigte Elternteil. Er ist auch verpflichtet, das Abholen und Zurückbringen der Kinder zu übernehmen. Dies gilt auch beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht. Selbst bei engen finanziellen Verhältnissen auf beiden Seiten kann der Umgangsberechtigte nicht verlangen, dass sich der andere Elternteil an den Kosten des Abholens und Zurückbringens der Kinder beteiligt.
Aber: (vgl. dazu www.bverg.deBundesverfassungsgericht vom 5. Februar 2002, 1 BvR, 2029/00):
Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Dabei müssen sie auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nichtsorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen.
Was gilt, wenn der umgangsberechtigte Elternteil auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen ist?
Der Ersatz der Kosten der Kinder während der Umgangszeit kann der Umgangsberechtigte bei dem für ihn zuständigen Jobcenter geltend machen, vgl. § 38 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
(1) …
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 38 Abs. 2 SGB II und § 36 Örtliche Zuständigkeit
(1) … Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person …
(2) …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 36 Abs. 1 S. 3 SGB II.
Für den Antrag des Umgangsberechtigten bedeutet dies, dass die Kosten, die die Kinder während der Umgangszeit verursachen, geltend gemacht werden können, ohne dass der andere Elternteil dem zustimmt.
§ 38 Abs. 2 SGB II lautet:
- (1) …
- (2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
Zuständig ist – unabhängig vom Wohnort der Kinder – das Jobcenter, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 36 Abs. 1 S. 3 SGB II:
- (1) … Für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minderjährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. …
- (2) …
Das vorstehend Ausgeführte gilt selbstverständlich auch für die Kosten, die durch die Ausübung des Umgangsrechtes entstehen (z. B. Fahrtkosten). Diese dürften allerdings als Mehrbedarfe des Umgangsberechtigten und nicht als Bedarfe der Kinder anzusehen sein. Diesbezüglich dürfte § 36 SGB II keine Anwendung finden.
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