Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt, § 30 Mehrbedarf
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(5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 30 Abs. 5 SGB XII.
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält § 21 Mehrbedarfe
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(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 21 Abs. 5 SGB II eine „Parallelvorschrift“:
- § 21 SGB II
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- (5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
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Für welche Krankheitsbilder eine kostenaufwändige Ernährung in aller Regel erforderlich ist, ist in den nach fachwissenschaftlicher Beratung entwickelten 10.12.2014 – Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe
Vorbemerkung
Die vorliegenden Empfehlungen des Deutschen Vereins zu § 30 Abs. 5 SGB XII ersetzen die Empfehlungen zu den Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe aus dem Jahr 2008. …
(Link: www.deutscher-verein.de)Empfehlungen des Deutschen Vereins niedergelegt. Es handelt sich allerdings bei den Empfehlungen des deutschen Vereins weder um Rechtsnormen noch um ein antizipiertes Sachverständigengutachten (Leitsatz des BSG in dem Urteil vom 22. November 2011 (www.sozialgerichtsbarkeit.deB 4 AS 138/10 R). Daher sollte – wird ein Mehraufwand beantragt – zumindest konkret vorgetragen werden, für welche Erkrankung aus welchen Gründen vom Arzt eine kostenaufwändige Ernährung verordnet wurde, die eine finanzielle Mehrbelastung darstellt. Dieses Vorbringen dürfte ausreichend substantiiert sein, um die Verpflichtung der Behörde zur Amtsermittlung auszulösen (s. o. BSG, Rdnr. 17).
Nachfolgend ist die Gliederung der Empfehlungen des Deutschen Vereins abgedruckt:
I. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankenkostzulagen
I.1 Neufassung
I.2 Rechtsauslegung
I.2.1 Tatbestand („bedürfen“)
I.2.2 Rechtsfolge („in angemessener Höhe“)II. Erarbeitung neuer Empfehlungen
II.1 Revision der Empfehlungen von 1997
II.2 Empfehlungen 2008 zur Gewährung von Krankenkostzulagen
1. Neue Empfehlungen
2. Ziel der Empfehlungen
3. Geltungsbereich der Empfehlungen
4. Mehrbedarf bei diversen Erkrankungen
4.1 Ernährung bei Erkrankungen, die diätetisch mit einer Vollkost zu
behandeln sind
4.2 Mehrbedarf für Ernährung bei verzehrenden Erkrankungen und gestörter
Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung
4.3 Mehrbedarf bei Niereninsuffizienz und Zöliakie
5 Empfohlene Höhe der Mehrbedarfszuschläge (Krankenkostzulagen)
6 VerfahrenIII. Erläuterungen (von Reiner Höft-Dzemski)
III.1 Geänderte diätetische Grundlagen
III.2 Regelsätze und Mindestaufwand für Vollkost
III.3 Bemessung der empfohlenen MehrbedarfszuschlägeIV. …
…V. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen
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4. Empfohlene Höhe der Mehrbedarfszuschläge (Krankenkostzulagen)
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Erkrankung Empfohlener Mehrbedarf in vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 konsumierende Erkrankungen, gestörte Nährstoffaufnahme bzw. Nährstoffverwertung 10 Mukoviszidose/zystische Fibrose 10 Niereninsuffizienz, die mit einer eiweißdefinierten Kost behandelt wird 10 Niereninsuffizienz mit Dialysediät 20 Zöliakie/einheimische Sprue (Durchfallerkrankung wegen Überempfindlichkeit gegenüber
Klebereiweiß Gluten)20
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Beachten Sie auch die weiteren Regelungen in § 30 Abs. 1 SGB XII:
§ 30 SGB XII
- (1) Für Personen, die
- 1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
- 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
- …
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens G wird also ebenfalls ein Mehrbedarf gewährt.
Tanja says
Hallo,
ich bekam wegen ärztlich attestierter Zöliakie Erkrankung vom Jobcenter lediglich 44,90€ Mehrbedarf pro Monat zugesprochen, anstatt von 89,90€ pro Monat.
Kann ich dagegen erfolgreich Widerspruch einlegen?
Laut meiner Internet Recherche müssten 20% der Regelleistungen anerkannt werden.
Meine Sachbearbeiterin hat das einfach mal halbiert.
Das ist nicht ausreichend, da die glutenfreie Kost sehr kostenintensiv ist.
Danke im voraus für die Antwort.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Tanja,
also: ich finde hier in den oben verlinkten Empfehlungen des Deutschen Vereins auf Seite 12 Regelwerte für Krankheitskostenzulagen (Abschnitt III. 3.5.), die besagen, dass bei Zöliakie/Sprue ein Regelwert von 20 % der Regelbedarfsstufe 1 gilt.
Klebereiweiß Gluten)
Allerdings heißt es ausdrücklich vor der abgedruckten Tabelle (Link s. o., Seite 12):
Im Einzelfall mag eine angemessener Mehrbedarf von 10 % gerechtfertigt sein (hier muss ich allerdings darauf hinweisen, dass ich kein Mediziner bin). Eine derartige Abweichung müsste nach meiner ersten Einschätzung aber auch gesondert begründet werden. Jedenfalls wenn Sie den erhöhten Mehrbedarf nachweisen können, dürfte ein Widerspruch gegen die Entscheidung entgegen den Empfehlungen Aussicht auf Erfolg versprechen. Dies dürfte auch gelten, wenn die Abweichung von den Empfehlungen überhaupt nicht (nachvollziehbar) begründet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Hupa Gerhard says
Hallo,
mein Sohn bekommt Grundsicherung und hat aG 100%B mit Begleitperson.
Kann mein Sohn wegen COPD einen Mehrbedarf wegen Ernährung schwerer Erkrankung mit erheblicher Beeinträchtigung bekommen?
mfG. G. Hupa
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Gerhard,
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 SGB XII wird ebenfalls ein Mehrbedarf gewährt.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G könnten durchaus auch bei der Lungenkrankheit vorliegen.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt
Nike says
Hallo
Ich habe leider Nahrungsmittel-Allergien und zusätzlich noch eine Histamin-Intoleranz. Außerdem auch noch einen Orange/grünen Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke und G. Wie viel Mehrbedarf steht mir zu, falls diese genehmigt würde ?
Mit freundlichen Grüßen
Nicoletta Roth
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Nike,
grundsätzlich muss der tatsächliche Mehrbedarf in vollem Umfang finanziell abgedeckt werden. Entscheidend ist, was im Hinblick auf die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Erkrankung ernährungswissenschaftlich notwendig ist. … tja … leider kann ich da nicht konkreter werden …
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt