Das LSG Nordrhein-Westfalen hat seine frühere Rechtsprechung zur fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG aufgegeben. Ein Anerkenntnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren löst keine Terminsgebühr mehr aus. Dieser Beitrag erläutert die Hintergründe, die gesetzliche Systematik und die Konsequenzen für die Praxis.
1. Was ist eine fiktive Terminsgebühr?
Eine Terminsgebühr entsteht grundsätzlich, wenn in einem Verfahren mündlich verhandelt wird.
In bestimmten Konstellationen kann sie jedoch fiktiv anfallen, etwa wenn ein Anerkenntnis oder Vergleich schriftlich abgegeben wird und damit die mündliche Verhandlung entbehrlich macht, Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG.
Im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 86b SGG) war lange umstritten, ob auch hier eine fiktive Terminsgebühr anfällt.
2. Die Entscheidung des LSG NRW vom 28.02.2011
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat seine bisherige gegenteilige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, LSG NRW, 28. Februar 2011 – L 7 B 275/08 AS:
Damit gilt nunmehr eindeutig:
Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG entsteht keine fiktive Terminsgebühr nach VV 3106.
3. Begründung des LSG NRW
Wesentliche Argumente des Gerichts:
- Keine Pflicht zur mündlichen Verhandlung: Anders als im Klageverfahren ist im Eilverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben.
- Regelfall: Entscheidung durch Beschluss – ohne Termin (§ 124 Abs. 3 i.V.m. § 86b Abs. 4 SGG).
- Keine Gefahr „termintaktischer“ Verzögerungen: Bei Anerkenntnissen besteht kein Anreiz, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, weil der Anwalt ohnehin nicht mit einer Terminsgebühr rechnen kann.
- Sinn und Zweck der Terminsgebühr: Sie soll Anwälte entschädigen, wenn der übliche Termin aus prozessökonomischen Gründen entfällt. Dies trifft auf das Eilverfahren gerade nicht zu.
Damit folgt das Gericht der mittlerweile herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.
4. Folgen für die anwaltliche Praxis
- Ein schriftliches Anerkenntnis im Eilverfahren löst **keine Terminsgebühr** mehr aus.
- Auch eine vergleichsweise oder einseitige Erledigung führt **nicht zur Anwendung der Nr. 3106 VV-RVG**.
- Eine Terminsgebühr kann im Eilverfahren nur entstehen, wenn das Gericht tatsächlich einen Termin bestimmt und dieser stattfindet.
- Die frühere Rechtsprechung des 7. Senats des LSG NRW ist vollständig überholt.
5. Häufige Fragen
Fällt eine fiktive Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis im Eilverfahren an?
→ Nein. Dies wurde ausdrücklich aufgegeben (LSG NRW 2011).
Gilt dies auch für Vergleiche oder Erledigungserklärungen?
→ Ja, auch diese lösen im Eilverfahren keine Terminsgebühr aus.
Kann eine Terminsgebühr im Eilverfahren überhaupt entstehen?
→ Nur, wenn das Gericht ausnahmsweise einen mündlichen Termin anberaumt und dieser stattfindet.
Warum ist das Eilverfahren anders als das Klageverfahren?
→ Weil die mündliche Verhandlung im Eilverfahren nicht der gesetzliche Regelfall ist.
6. Weiterführende Beiträge
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