Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr
Die Terminsgebühr gemäß VV-Nr. 3106 entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen. Die Betragsrahmengebühr habe ich in dem Beitrag Betragsrahmengebühr im Sozialrecht beschrieben.
Die Terminsgebühr entsteht in erster Linie für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen sowie auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nicht anderes bestimmt ist. Darüber hinaus nennt VV-Nr. 3106 in Nrn. 1-3 Fälle, in denen die Terminsgebühr auch ohne eine mündliche Verhandlung entsteht.
3106 |
| 50,00 bis 510,00 € |
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In den folgenden Beiträgen habe ich den Gebührentatbestand erwähnt: