Nr. 3106 VV-RVG – Terminsgebühr
3106 |
| 60,00 bis 610,00 € |
- [1] Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV-RVG entsteht in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. ...
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)(§ 3 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gibt es auch Verfahren, in den Wertgebühren entstehen. Dann entsteht die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG.
Die Betragsrahmengebühr habe ich in dem Beitrag Betragsrahmengebühr im Sozialrecht beschrieben. - [2] Die Mittelgebühr beträgt 335,00 €.
- [3] Die Terminsgebühr entsteht in erster Linie für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen sowie auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nicht anderes bestimmt ist.
Darüber hinaus nennt Nr. 3106 in Nrn. 1-3 VV-RVG Fälle, in denen die Terminsgebühr auch ohne eine mündliche Verhandlung entsteht. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nrn. 1 bis 3 entsteht insbesondere bei- - Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung sowie bei schriftlichem Vergleich (Nr. 1);
Zunächst sieht das Gesetz das Entstehen der Terminsgebühr vor, wenn "im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden" wird; das Gesetz sieht jetzt auch ausdrücklich die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr bei Zustandekommen eines schriftlichen Vergleichs bzw. wenn ein "Vertrag im Sinne der Nummer 1000" (Fassung ab 1. Januar 2021) zustande kommt auch ohne mündliche Verhandlung vor; - - Entscheidungen durch Gerichtsbescheid (Nr. 2);
- - einem Anerkenntnis (Nr. 3).
Die fiktive Terminsgebühr wird dann auf 90 % der Verfahrensgebühr begrenzt (S. 2 von Nr. 3106 VV-RVG. ). Hier ist dann umstritten, ob ein "Teilanerkenntnis" ausreicht. Das LSG NRW verneint dies in einem Beschluss vom 1. März 2018 (L 20 SO 95/18) jedenfalls in dem Einzelfall und verweigert sowohl die (fiktive) Termins- als auch eine Erledigungsgebühr gemäß Nrn. 1005, 1006 VV-RVG.
- - Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung sowie bei schriftlichem Vergleich (Nr. 1);
- [4] Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Beratungshilfegebühr um 30 % je weiterem Auftraggeber gemäß Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1008 VV-RVG. - [5] Der Gebührenanspruch entsteht für jeden Rechtszug gesondert.
- [6] Durch einen Klick auf einen der folgenden Links gelangen Sie in einem neuen Tab zum Wortlaut des Gebührentatbestandes mit einer kurzen Kommentierung:
- - Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr
Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr - - Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren
Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig: ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1006 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr im gerichtlichen Verfahren - - Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber
Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 1008 VV-RVG – mehrere Auftraggeber - - Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
2. Verfahren ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2302 VV-RVG – Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten - - 2500 Beratungshilfegebühr
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden. ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2500 VV-RVG – Schutzgebühr (Beratungshilfe) - - 2501 Beratungsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2501 VV-RVG – Beratungsgebühr (Beratungshilfe) - - 2503 Geschäftsgebühr
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2503 VV-RVG – Geschäftsgebühr (Beratungshilfe) - - 2508 Einigungsgebühr
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 2508 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr (Beratungshilfe) - - Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 3102 VV-RVG – Verfahrensgebühr vor den Sozialgerichten - - Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Die Pauschale ...
(Link: zum Text mit kurzer Kommentierung hier im Internetauftritt)Nr. 7002 VV-RVG – Post- und Telekommunikationsdienstleistungen.
- - Nr. 1005 VV-RVG – Einigungs- und Erledigungsgebühr
Fraglich werden kann schließlich, ob die Voraussetzungen eines Anerkenntnisses auch dann erfüllt sind, wenn eine Erledigungserklärung des Beklagten einem Anerkenntnis gleichzusetzen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die mit dem Antrag verfolgte Forderung während des Rechtsstreits erfüllt wird und der Beklagte deshalb der Erledigung des Rechtsstreits zugestimmt hat. Erledigungserklärungen zur Vermeidung von kostenrechtlich unerwünschten Folgen sollen gebührenrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 S. 2 Nr. 3 VV-RVG sind auch erfüllt, wenn die Erledigungserklärung einem Anerkenntnis gleichzusetzen ist (vgl. dazu z. B. www.dbovg.niedersachsen.deSG Hannover vom 23. November 2009, S 34 SF 168/09).
In den folgenden Beiträgen habe ich den Gebührentatbestand Nr. 3106 VV-RVG angesprochen:
Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht
Berechnung der Gebühren im Sozialrecht nach dem RVG ... | I. vorgerichtliche Tätigkeit ... | II. gerichtliche Tätigkeit ... | III. besondere Verfahren ...
... | mehr
keine fiktive Terminsgebühr gemäß VV-Nr. 3106 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
... keine fiktive Terminsgebühr gemäß VV-Nr. 3106 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes | ... Änderung der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen
... | mehr
Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verfahren ... | Betragsrahmengebühren ... | ... zur Berechnung der Betragsrahmengebühr gemäß § 3 RVG ...
... | mehr