Sozialgerichtliche Verfahren sind für die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich gemäß § 183 – Kostenfreiheit des Verfahrens
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 183 SGG gerichtskostenfrei, wenn sie als Versicherte, Leistungsempfänger oder behinderte Menschen am Verfahren beteiligt sind. Wenn sie im Prozess unterliegen, müssen sie nur ihre eigenen Kosten einschließlich die ihres Rechtsanwaltes tragen. Es gelten die Vorschriften der Erster Unterabschnitt
Kosten
§ 183 …
§ 184 …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§§ 184-193 SGG.
Dies gilt aber nur, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Ihnen stehen Personen gleich, die im Fall des Obsiegens zu diesem Personenkreis gehören. Dies gilt aber auch, wenn sich der Kläger gegen einen Verwaltungsakt richtet, der die Versicherungspflicht feststellt. Mit dem Argument er sei nicht versicherungspflichtig, ist das Verfahren ebenfalls kostenfrei, denn bis zur Entscheidung des Gerichts klagt der Kläger als Versicherter.
Gehört in einem Rechtsstreit weder der Kläger noch der Beklagte zu dem privilegierten Personenkreis des § 183 SGG, werden für das Gerichtsverfahren Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. In diesen Fällen gelten die Vorschriften zur Kostentragung gemäß den Kosten
§ 154
§ 155 …
(Link: www.gesetze-im-internet.de vom Bundesministerium der Justiz)§§ 154-162 VwGO.
Verschuldens- und Missbräuchlichkeitskosten
Die Regelung des § 183 SGG gilt nicht für „Verschuldens-und Missbräuchlichkeitskosten“ im Sinne des § 192 – Verschuldungskosten
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, …
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 192 SGG. Danach können dem Beteiligten die Kosten auferlegt werden, die dadurch verursacht werden, dass durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist, § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (Verschuldenskosten). Darüber hinaus können den Beteiligten die Kosten auferlegt werden, die dadurch verursacht worden sind, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist, § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. In erster Linie fallen unter den Begriff der Missbräuchlichkeitskosten Fälle der offensichtlichen Aussichtslosigkeit.
Für das Verschulden genügt jeweils einfache Fahrlässigkeit. Das Verschulden des Bevollmächtigten wird gemäß § 192 Abs. 1 S. 2 SGG jeweils zugerechnet.
Der Hinweis des Vorsitzenden muss sich auf die Missbräuchlichkeit beziehen, nicht nur auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage.
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