Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

11. Juli 2014, aktualisiert am 17. Januar 2021 | 4 Kommentare

Buch rot mit Paragraf

 Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht 1In sozialrechtlichen Angelegenheiten entstehen bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (im Folgenden: RVG) für das vorgerichtliche und ggf. für das gerichtliche Verfahren gemäß den folgenden Ausführungen.

in diesem Beitrag:
I. vorgerichtliche Tätigkeit1. Ent­ste­hung der Ges­chäfts­gebühr2. Mittel­gebühr3. Kappungs­grenze4. umfang­reiche Tätig­keitII. gerichtliche Tätigkeit1. Verfahrens­gebühr2. Termins­gebühr3. Einigung und ErledigungIII. Ver­fah­ren des einst­wei­livgen Rechts­schut­zes, Un­tä­tig­keits­klage, Rechts­mit­tel­ver­fah­ren

Meist entstehen gemäß § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
 
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 3 RVG
Betragsrahmengebühren, mit denen ich mich in dem Beitrag Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
 
Die maßgebliche Vorschrift zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Verfahren enthält § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis. Danach entstehen in der Regel Betragsrahmengebühren, ggf. aber auch …
 
(Link: zum Beitrag hier im Internetauftritt)
Betragsrahmengebühren im Sozialrecht
gesondert beschäftige.

I. Vorgerichtliche Tätigkeit – Ge­schäfts­gebühr gemäß Nr. 2302 Ver­gütungs­ver­zeich­nis-RVG (VV-RVG)

Der zentrale Gebührentatbestand für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen vorgerichtlichen Verfahren ist in Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
 
Teil 1 Allgemeine Gebühren…
 
(Link: zum Text hier im Internetauftritt)
Nr. 2302 VV-RVG
enthalten.

2302 Geschäftsgebühr in

1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG),
2. …

Eine Gebühr von mehr als 300,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

50,00 bis 640,00 €

Beispiel:

Mandant M lässt sich im Widerspruchsverfahren durch Rechtsanwalt R gegenüber der Behörde B vertreten. Es ergeht ein Bescheid. R legt Widerspruch ein.

Die entsprechende Kostenberechnung würde wie folgt lauten:

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG 300,00 €
Post- und Telekom.-pauschale Nr. 7002 VV RVG   20,00 €
Zwischensumme: 320,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)   60,80 €
Summe: 380,80 €

Neben der Geschäftsgebühr können im Falle einer Einigung ggf. noch eine Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1000 i. V. m. 1005 VV-RVG und im Falle einer Erledigung eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 entstehen.

1. Ent­steh­ung der Ge­schäftsgebühr im Verwaltungs­ver­fahren und im Wider­spruchs­ver­fahren

Es ist zu beachten, dass die Gebühr gemäß Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
 
Teil 1 Allgemeine Gebühren…
 
(Link: zum Text hier im Internetauftritt)
Nr. 2302 VV-RVG
im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren (Antrags-, Anhörungs, Nachprüfungsverfahren,…) sowie auch im Widerspruchsverfahren entstehen kann, denn es handelt sich bei dem Ausgangsverfahren bis zum Erlass des Ausgangsbescheides und dem Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides um verschiedene Angelegenheiten im Sinne des § 17 Verschiedene Angelegenheiten
 
Verschiedene Angelegenheiten sind
 
1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 17 Nr. 1 a RVG
:

§ 17 RVG – Verschiedene Angelegenheiten
  • Verschiedene Angelegenheiten sind
    • …
    • 1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
    • …

Entstehen zwei Gebühren im vorgerichtlichen Verfahren, so soll allerdings die in dem Verwaltungsverfahren entstandene Gebühr auf eine weitere Tätigkeit in dem Nachprüfungsverfahren/Widerspruchsverfahren zur Hälfte angerechnet werden, Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 S. 1 (bitte beachten Sie, dass die „Anrechnung“ im Sozialrecht erst durch die Reform zum 1. August 2013 eingeführt wurde).

Beispiel:

Mandant M lässt sich im Verwaltungsverfahren in einer Angelegenheit zu einer Rückforderung/-erstattung anwaltlich durch Rechtsanwalt R gegenüber der Behörde B vertreten. Es ergeht schließlich ein Bescheid.

R legt Widerspruch ein.

Es entstehen 2 Gebühren gemäß VV-Nr. 2302. Die Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren ist zur Hälfte anzurechnen. Insgesamt erhält der R 1 ½ Geschäftsgebühren gemäß Nr. 2302 VV-RVG.

Die entsprechende Kostenberechnung würde wie folgt lauten:

1. Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG   300,00 €
Post- und Telekom.-pauschale Nr. 7002 VV RVG     20,00 €
2. Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG   300,00 €
Anrechnung 1/2 Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG – 150,00 €
Post- und Telekom.-pauschale Nr. 7002 VV RVG     20,00 €
Zwischensumme:   490,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)     93,10 €
Summe:   583,10 €

2. Mittelgebühr

Die Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV-RVG sieht die Abrechnung innerhalb eines Betragsrahmens von 50,00 € bis 640,00 € vor.

Die Mittelgebühr beträgt 345,00 € (50,00 € + 640,00 € / 2). Dies gilt sowohl für die Rechtsanwaltsgebühren im sozialrechtlichen Verwaltungs- als auch im Nachprüfungs-/Widerspruchsverfahren.

Wird eine Mittelgebühr geltend gemacht, müssen aber die nachfolgenden Ausführungen zur Kappungsgrenze beachtet werden.

Hinweis:

Zur Bestimmung der Höhe einer Betragsrahmengebühr vergleichen Sie auch den Beitrag:


  • Betragsrahmengebühren im Sozialrecht

    Die maßgebliche Vorschrift zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in sozialrechtlichen Verfahren enthält … | mehr

3. Kappungsgrenze

Die Anmerkung in dem Gebührentatbestand Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
 
Teil 1 Allgemeine Gebühren…
 
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Nr. 2302 VV-RVG
„Eine Gebühr von mehr als 300,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war“, wird häufig übersehen. Es handelt sich um eine Kappungsgrenze.

Eine Geschäftsgebühr von mehr als 300,00 € soll nur geltend gemacht werden, wenn es sich um eine „umfangreiche“ oder „schwierige“ Tätigkeit handelt.

4. „umfangreiche“ und/oder „schwierige“ Tätigkeit

Anhaltspunkte für eine „umfangreiche“ oder schwierige Tätigkeit können sich z. B. aus einer erforderlichen Einsicht in die Verwaltungsakten, dem sonstigen Rechercheumfang, der Anzahl und dem Umfang der gefertigten Schriftsätze, dem sonstigen Zeitaufwand und nicht zuletzt der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber ergeben.

Die Hinweise in VV-Nr. 2302 auf „umfangreiche“ oder „schwierige“ Tätigkeiten unterscheiden sich von den Regelungen in § 14 Rahmengebühren
 
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 14 RVG
zur Berechnung der Betragsrahmengebühren. Gemäß § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Sachlich dürften allerdings auch bei der Prüfung, ob eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit vorliegt, die Überlegungen zu § 14 RVG sinngemäß anzustellen sein.

II. Gerichtliche Tätigkeit

Im gerichtlichen Verfahren können Verfahrens-, Termins-, Einigungs- und Erledigungsgebühren entstehen.

1. Verfahrensgebühr

Für die gerichtliche Vertretung im sozialrechtlichen Verfahren entstehen Rechtsanwaltsgebühren gemäß Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
 
Teil 1 Allgemeine Gebühren…
 
(Link: zum Text hier im Internetauftritt)
Nr. 3102 VV-RVG
. Der entsprechende Gebührentatbestand lautet:

3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). 50,00 bis 550,00 €

Der Rahmen der Verfahrensgebühr reicht von 50,00 € bis 550,00 €. Die Mittelgebühr beträgt also 300,00 € (50,00 € + 550,00 € /2).

Anders als bei der Geschäftsgebühr ist jetzt eine Kappungsgrenze nicht mehr vorgesehen.

War der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren bzw. im Widerspruchsverfahren tätig, so sieht der Gesetzgeber nach der Reform im Jahr 2013 in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 S. 1 und 2 VV-RVG eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor:

Beispiel:

M lässt sich im Widerspruchsverfahren anwaltlich durch Rechtsanwalt R gegenüber der Behörde B vertreten. Gegen den ablehnenden Widerspruch erhebt R Klage vor dem Sozialgericht.

Es entsteht 1 Gebühr gemäß VV-Nr. 2302 in dem Widerspruchsverfahren. Die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren ist zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Insgesamt erhält R also 1 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV-RVG und 1 Verfahrensgebühr gemäß 3102 abzüglich ½ Geschäftsgebühr.

Die entsprechende Kostenberechnung würde wie folgt lauten:

Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG   300,00 €
Post- und Telekom.-pauschale Nr. 7002 VV RVG     20,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 3102   300,00 €
abzüglich 1/2 Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG – 150,00 €
Post- und Telekom.-pauschale Nr. 7002 VV RVG     20,00 €
Zwischensumme:   490,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%)     93,10 €
Summe:   583,10 €

2. Terminsgebühr

Neben der Verfahrensgebühr entsteht im sozialgerichtlichen Verfahren zumeist auch noch eine Terminsgebühr gemäß VV-Nr. 3106:

3106 Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG).

Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90% der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nr. 1008.

50,00 bis 510,00 €

Die Mittelgebühr beträgt also 280,00 € (50,00 € + 510,00 € / 2).

Zu beachten ist, dass ein gerichtlicher Termin gemäß Nr. 3106 S. 2 Ziffern 1. bis 3. für die Entstehung der Terminsgebühr nicht zwingend Voraussetzung ist.

Beispiel:

Eine Kostenberechnung bei Entstehung einer Verfahrens- und Terminsgebühr gemäß VV-Nr. 3106 S. 1 würde wie folgt lauten:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 300,00 €
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 €*
Post- und Telekom.-pauschale Nr. 7002 VV RVG   20,00 €
Zwischensumme: 590,00 €
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19,0%) 112,10 €
Summe: 702,10 €

(* = die 270,00 € errechnen sich gemäß VV-Nr. 3106 aus 90 % der Verfahrensgebühr, vgl. VV-Nr. 3106 letzter Satz)

3. Einigung und Erledigung

Schließlich können im Falle einer Einigung gemäß Nr. 1005 in Verbindung mit Nr. 1000 und Nr. 1006 VV-RVG sowie bei einer Erledigung gemäß Nr. 1005 in Verbindung mit Nr. 1006 und Nr. 1002 Einigungsgebühren bzw. Erledigungsgebühren entstehen.

 

III. Verfahren des einst­wei­ligen Rechts­schutzes, Untätig­keits­klage, Rechts­mit­tel­ver­fahren

In den vorbenannten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der Untätigkeitsklage und der Rechtsmittelverfahren greifen folgende „Sonderregelungen“:

1. einstweiliger Rechtsschutz

Gemäß § 17 Nr. 4 RVG sind Hauptsacheverfahren und Eilverfahren verschiedene Angelegenheiten:

§ 17 RVG – Verschiedene Angelegenheiten
  • Verschiedene Angelegenheiten sind
  • …
  • 4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über
    • a) die Anordnung eines Arrests,
    • b) den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
  • …

In den Eilverfahren können also grundsätzlich die oben für das gerichtliche Verfahren unter 2. beschriebenen Gebühren entstehen.

2. Untätigkeitsklage

Zu beachten ist hinsichtlich der Untätigkeitsklage nur, dass diese Klage von der Rechtsprechung in der Regel als Verfahren von unterdurchschnittlicher Bedeutung angesehen werden. Bei der Bemessung der Betragsrahmengebühr ist also in der Regel nur der Ansatz eines geringen Betrages möglich.

In Nordrhein-Westfalen wird in der Regel das zweifache der Mindestgebühr gemäß Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis
 
Teil 1 Allgemeine Gebühren…
 
(Link: zum Text hier im Internetauftritt)
Nr. 3102 VV-RVG
(s. o. 2 x Mindestgebühr in Höhe von 50,00 € = 100,00 €) festgesetzt (vgl. dazu ausführlich Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deLSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2008, L 19 B 24/08 AS, zu II., mit weiteren Hinweisen):

[30] … In der Rechtsprechung zur Bestimmung der angemessenen Betragsrahmengebühr bei einer Untätigkeitsklage findet sich der Ansatz der doppelten Mindestgebühr (80,- EUR , Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deLSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2007, L 18 B 732/07 AS), der dreifachen Mindestgebühr (120,- EUR, Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deSG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2006, S 58 AS 329/05), der vierfachen Mindestgebühr (160,- EUR, LSG Sachen, Beschl. v. 2.07.2004, L 2 B 73/03 AL-PKH), der halben Mittelgebühr (125,- EUR, Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deSG Marburg, Beschluss vom 14.02.2008, S 6 KR 72/07), von 60% der Mittelgebühr (150,- EUR, Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deSG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2007, S 61 AS 1905/06) oder von 75% der Mittelgebühr (187,50 EUR, SG Dortmund, Beschluss vom 15.05.2006, S 6 KN 2/05). Zur Überzeugung des Senats ist bei einer durchschnittlichen Untätigkeitsklage nach § 88 SGG der Ansatz der doppelten Mindestgebühr, d.h. von 80,- EUR, gerechtfertigt. Bei einer Untätigkeitsklage, die sich wie im vorliegenden Fall nach Klageerhebung in kurzer Zeit durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes unstreitig erledigt, handelt es sich im Vergleich zu den übrigen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen um ein deutlich unterdurchschnittliches Verfahren.
[31] …

Eine Anrechnung bereits entstandener Gebühren findet allerdings nicht statt. Ob die niedrige Vergütung angemessen ist, ist meines Erachtens höchst zweifelhaft. Dadurch werden noch nicht einmal die Kosten des Klageschriftsatzes gedeckt.

Es ist allerdings zu beachten, dass bei der Untätigkeitsklage neben der Verfahrensgebühr auch noch eine Erledigungsgebühr anfallen kann. Eine Erledigungsgebühr fällt allerdings nur in Ausnahmefällen an (vgl. Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deLSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 2009 – L 7 B 214/08 AS, zu II. 2. c) bb):

… Denn der Anfall einer Erledigungsgebühr erfordert ein qualifiziertes Tätigwerden des Rechtsanwaltes, das auf den Erfolg einer Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung abzielt. Als Mitwirkungshandlung reichen weder die Erhebung noch die Begründung der Untätigkeitsklage, die Stellungnahme auf eine gerichtliche Entscheidung, noch die bloße Erledigungserklärung aus (ausführlich LSG NRW , Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS; vgl. ferner zuletzt OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.11.2008, 2 O 61/07, […]; beide m.w.N.). Diese Verfahrenshandlungen werden durch die Tätigkeitsgebühr – hier die Verfahrensgebühr – abgegolten (vgl. LSG NRW a.a.O.).

3. Rechts­mittel­ver­fahren

Die Gebührentatbestände sehen in den Nrn. 3204, 3205, 3212 und 3213 für Verfahren der Berufung und Revision vor den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht also höhere Verfahrens- und Terminsgebühren als vor den Sozialgerichten vor.

 

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4 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Fr. Haas meint

    2. Mai 2018

    Hallo! Sie berechnen die Terminsgebühr als Mittelgebühr mit 280 €, rechnen dann im folgenden Beispiel aber mit 270 €. Das Ergebnis stimmt zwar, aber der Zwischenschritt, nämlich 90 % von 300 € auszurechnen, fehlt hier. Auch wenn der Gesetzestext angegeben wurde, sollte man schon erklären, was man da berechnet hat.

    antworten
  2. Manfred Schneiders meint

    4. November 2019

    zu II gerichtliche Tätigkeit
    3. Einigung und Erledigung

    Aufhebung des angefochtenen Bescheides vor einer mündlichen Verhandlung:
    beim zuständigen Sozialgericht , Bundesagentur: „Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage hebe ich „aufgrund Ihrer Klage vom … den Bescheid vom …. hiermit auf“

    Warum nicht Erledigungsgebühr?

    Fällt eine Erledigungsgebühr mach 1006, 1002, Nr. 1005 an ?

    antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel meint

      15. November 2019

      Hallo Herr Schneiders,

      handelt es sich evtl. um ein Anerkenntnis gemäß Nr. 3106 Nr. 3 VV-RVG?

      An eine Einigung bzw. Erledigungsgebühr werden sehr hohe Ansprüche gestellt.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

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