In einer Bedarfsgemeinschaft stellt sich häufig die Frage, ob ungenutzte Vermögensfreibeträge – etwa der Kinder – auf die Eltern übertragen werden können.
Nach alter Rechtslage (§ 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II a.F.) war dies nicht möglich. Das Bundessozialgericht entschied 2009, dass der Kinderfreibetrag nur für tatsächlich vorhandenes Vermögen des Kindes galt – eine Übertragung auf die Eltern war ausgeschlossen.
Heute gilt § 12 SGB II in der Fassung des Bürgergeldes:
15.000 € Freibetrag pro Person (in der Karenzzeit höhere Grenzen). Übersteigt das Vermögen einer Person diesen Betrag, werden nicht genutzte Freibeträge der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen, § 12 SGB Abs. 2 S. 2 II. Damit können ungenutzte Kinderfreibeträge nun grundsätzlich zur Abdeckung von Vermögen der Eltern herangezogen werden.
Entscheidend bleibt die Vermögenszuordnung.
Nur wenn ein Guthaben rechtlich dem Kind gehört (Konto auf den Namen des Kindes, nachvollziehbare Schenkung), kann dessen Freibetrag genutzt und ggf. übertragen werden. Fehlt dieser Nachweis, wird das Guthaben ohnehin schon als Vermögen der Eltern gewertet.
Häufige Fragen
Können ungenutzte Kinderfreibeträge heute auf Eltern übertragen werden?
Ja. Die aktuelle Fassung des § 12 SGB II sieht ausdrücklich die Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge innerhalb der Bedarfsgemeinschaft vor.
Gilt die Übertragung auch in der Karenzzeit?
Ja. Auch hier wird auf die Systematik der Freigrenzen verwiesen; nicht genutzte Freibeträge können berücksichtigt werden.
Spielt die BSG-Rechtsprechung von 2009 noch eine Rolle?
Nur für Altfälle vor der Bürgergeldreform. Für aktuelle Bewilligungszeiträume gilt die neue „Pool-Lösung“ der Freibeträge.
Wann gilt Vermögen als Vermögen des Kindes?
Wenn das Guthaben dem Kind zivilrechtlich gehört und es ein Konto auf seinen Namen gibt. Andernfalls wird es meist den Eltern zugerechnet.
Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Vermögen, Schonvermögen und Bürgergeld:



Manfred J. Schweiger says
Meine Tochter wurde aufgrund einer schweren Krankheit arbeitsunfähig und ist jetzt auf Sozialhilfe angewiesen. In diesem Zusammenhang wurde vom Jobcenter auf das Sparvermögen ihres minderjährigen Sohnes verwiesen und verfügt, dass alles Geld über dem Freibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für den täglichen Lebensunterhalt zu verwenden ist. Das Konto ihres Sohnes wurde jedoch von meiner Frau und mir auf seinen Namen aber, wie von der Bank verlangt, letztendlich durch seine Eltern eingerichtet. Gedacht war das Spargeld als unser Beitrag für die weitere Ausbildung/Studium unseres Enkels. Es handelt sich also nicht Spargeld der Eltern sondern der Großeltern. Ist in diesem Fall ein Zugriff des Jobcenters rechtens?