Eine Übertragung des ungenutzten Grundfreibetrages in Höhe von 3.100 € gemäß § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) …
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
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1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, …
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II von den Kindern auf die Eltern oder umgekehrt ist unzulässig. So entschied das Bundessozialgericht durch Urteil am 13. Mai 2009 (www.sozialgerichtsbarkeit.deB 4 AS 58/08):
Der Senat folgt dem LSG darin, dass ein zusätzlicher Freibetrag nach § 12 Abs 2 S. 1 Nr. 1 a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 19.11.2004 nicht in Ansatz gebracht werden kann. Nach dieser Vorschrift sind vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 (heute 3.100) Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann dieser Freibetrag nicht als so genannter „Kinderfreibetrag“ angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen.
Die oben genannte Rechtsprechung zur Anrechnung von „Freibeträgen“ ist durch § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
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(2) … Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt) § 12 Abs. 2 S. 2 SGB II neuer Fassung gegenstandslos geworden!
Der Gesetzgeber hat jetzt in § 12 Abs. 2 S. 2 SGB II ausdrücklich festgelegt, dass nicht ausgeschöpfte Freibeträge übertragen werden können.
Für das Sparvermögen des Kindes kann innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nicht einfach ein „Freibetrag“ geltend gemacht werden. Kindern, für die ein Sparbuch über 3.100,00 € nachweisbar angelegt ist, kommt der „Grundfreibetrag“ in Höhe von 3.100,00 € zu Gute. Eltern, die Geld des Kindes auf dem eigenen Konto anlegen, können nur schwer belegen, dass das Geld nicht ihnen selbst, sondern dem Kind gehört. Ist das Geld nicht nachweisbar dem Vermögen des Kindes zugeordnet, kommt der zusätzliche Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II der Bedarfsgemeinschaft nicht zu Gute.
Eine Übertragbarkeit ist jedenfalls nicht bei dem Freibetrag des minderjährigen Kindes möglich. Dies bestätigt auch ein weiteres www.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 13. Mai 2009 AZ. B 4 AS 79/08 R):
[27] Ein weiterer Freibetrag ist vorliegend nicht abzusetzen. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 N.r 1a SGB II idF des Gesetzes vom 19.11.2004 (aaO) sind vom Vermögen zwar auch abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 (heute: 3.100) Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kann dieser Freibetrag jedoch nicht als sog „Kinderfreibetrag“ angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr ist dieser Freibetrag nur dann einzuräumen, wenn das Kind tatsächlich über Vermögen verfügt …
Anzumerken bleibt schließlich noch, dass der Freibetrag in Höhe von 3.100 € nicht nur Bar- und Sparvermögen erfasst, sondern auch unangemessene Vermögensgegenstände nach § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
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(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug
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(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 12 Abs. 3 SGB II.
Manfred J. Schweiger says
Meine Tochter wurde aufgrund einer schweren Krankheit arbeitsunfähig und ist jetzt auf Sozialhilfe angewiesen. In diesem Zusammenhang wurde vom Jobcenter auf das Sparvermögen ihres minderjährigen Sohnes verwiesen und verfügt, dass alles Geld über dem Freibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für den täglichen Lebensunterhalt zu verwenden ist. Das Konto ihres Sohnes wurde jedoch von meiner Frau und mir auf seinen Namen aber, wie von der Bank verlangt, letztendlich durch seine Eltern eingerichtet. Gedacht war das Spargeld als unser Beitrag für die weitere Ausbildung/Studium unseres Enkels. Es handelt sich also nicht Spargeld der Eltern sondern der Großeltern. Ist in diesem Fall ein Zugriff des Jobcenters rechtens?