Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Startseite  Bürgergeld - Übersicht  5. Einkommen und Vermögen

Übertragung von ungenutzten Grundfreibeträgen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II auf die Eltern

04.09.2012, aktualisiert am 19.01.2023

VG Wort - ZählpixelEine Übertragung des ungenutzten Grundfreibetrages in Höhe von 3.100 € gemäß § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
 
(1) …
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
…
1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II
von den Kindern auf die Eltern oder umgekehrt ist unzulässig. So entschied das Bundessozialgericht durch Urteil am 13. Mai 2009 (Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deB 4 AS 58/08):

Urteil des BSG vom 13. Mai 2009, B 4 AS 58/08, Rdnrn. 14 und 19

Der Senat folgt dem LSG darin, dass ein zusätzlicher Freibetrag nach § 12 Abs 2 S. 1 Nr. 1 a SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 19.11.2004 nicht in Ansatz gebracht werden kann. Nach dieser Vorschrift sind vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 (heute 3.100) Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind abzusetzen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann dieser Freibetrag nicht als so genannter „Kinderfreibetrag“ angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr bezieht sich der Freibetrag ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen.

Hinweis

Also:

Sparvermögen muss dem Kind eindeutig zuzuordnen sein!

Für das Sparvermögen des Kindes kann innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nicht einfach ein „Freibetrag“ geltend gemacht werden. Kindern, für die ein Sparbuch über 3.100,00 € nachweisbar angelegt ist, kommt der „Grundfreibetrag“ in Höhe von 3.100,00 € zu Gute. Eltern, die Geld des Kindes auf dem eigenen Konto anlegen, können nur schwer belegen, dass das Geld nicht ihnen selbst, sondern dem Kind gehört. Ist das Geld nicht nachweisbar dem Vermögen des Kindes zugeordnet, kommt der zusätzliche Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 a SGB II der Bedarfsgemeinschaft nicht zu Gute.

Eine Übertragbarkeit ist jedenfalls nicht bei dem Freibetrag des minderjährigen Kindes möglich. Dies bestätigt auch ein weiteres Bild: in neuem Tab öffnen - zum Urteilwww.sozialgerichtsbarkeit.deUrteil des BSG vom 13. Mai 2009 AZ. B 4 AS 79/08 R):

Urteil des BSG vom 13. Mai 2009 AZ. B 4 AS 79/08 R, Rdnr. 27

[27] Ein weiterer Freibetrag ist vorliegend nicht abzusetzen. Nach § 12 Abs. 2 S. 1 N.r 1a SGB II idF des Gesetzes vom 19.11.2004 (aaO) sind vom Vermögen zwar auch abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 (heute: 3.100) Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen kann dieser Freibetrag jedoch nicht als sog „Kinderfreibetrag“ angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Vielmehr ist dieser Freibetrag nur dann einzuräumen, wenn das Kind tatsächlich über Vermögen verfügt …

Anzumerken bleibt schließlich noch, dass der Freibetrag in Höhe von 3.100 € nicht nur Bar- und Sparvermögen erfasst, sondern auch unangemessene Vermögensgegenstände nach § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
 
…
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
1. angemessener Hausrat,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetautritt)
§ 12 Abs. 3 SGB II
.

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1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Manfred J. Schweiger meint

    05.11.2018

    Meine Tochter wurde aufgrund einer schweren Krankheit arbeitsunfähig und ist jetzt auf Sozialhilfe angewiesen. In diesem Zusammenhang wurde vom Jobcenter auf das Sparvermögen ihres minderjährigen Sohnes verwiesen und verfügt, dass alles Geld über dem Freibetrag in Höhe von 3.100,00 EUR für den täglichen Lebensunterhalt zu verwenden ist. Das Konto ihres Sohnes wurde jedoch von meiner Frau und mir auf seinen Namen aber, wie von der Bank verlangt, letztendlich durch seine Eltern eingerichtet. Gedacht war das Spargeld als unser Beitrag für die weitere Ausbildung/Studium unseres Enkels. Es handelt sich also nicht Spargeld der Eltern sondern der Großeltern. Ist in diesem Fall ein Zugriff des Jobcenters rechtens?

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