Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Bürgergeld (SGB II) – Ansp… - Einführung » 3. Einkommen und Vermögen

Bürgergeld online berechnen

Pflegegeld als abzugsfreies Einkommen beim Bürgergeld

Beitrag vom 30.04.2021, aktualisiert am 12.10.2025

VG Wort - Zählpixel
Werden Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei einem Bürgergeld-Empfänger leistungsmindernd angerechnet?
Wird bei dem pflegenden Angehörigen weitergereichtes Pflegegeld auf die Leistungen angerechnet?
Was gilt für pflegende Dritte?

Kurzfassung: Pflegegeld nach SGB XI ist beim Leistungsempfänger wegen Zweckbestimmung nicht anzurechnen (§ 11a SGB II, § 13 SGB XI).

Bei der Pflegeperson sind nicht steuerpflichtige Einnahmen für Grundpflege/Haushalt kein Einkommen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V).

Im SGB II ist geregelt, wie Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung beim Empfänger zu berücksichtigen ist. Die Weitergabe an eine Pflegeperson wird im SGB II nicht eigenständig geregelt – hierfür greift die Bürgergeld-V.

  • 1. Anrechnung bei dem Leistungsempfänger
  • 2. Anrechnung bei der Pflegeperson
    • a) Steuerfreiheit
    • b) Angehörige oder andere Personen
  • 3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Anrechnung bei dem Leistungsempfänger

Nach § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II ist Pflegegeld beim Leistungsempfänger nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Zweckbestimmung).

Eine ausdrückliche Regelung zu dem Pflegegeld in § 11 a Abs. 3 S. 2 SGB II ist – anders als zum Pflegegeld gemäß dem SGB VIII in § 11 a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II – entbehrlich. Derjenige, der Leistungen der Pflegeversicherung erhält, steht in der Regel nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und fällt deshalb nicht in den Anwendungsbereich des SGB II.

Zusätzlich bestimmt § 13 Abs. 5 SGB XI, dass die Leistungen der Pflegeversicherung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben.

2. Anrechnung bei der Pflegeperson

Für die Pflegeperson gilt: Nicht steuerpflichtige Einnahmen für Grundpflege/Haushalt sind kein Einkommen, § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-V. Pflegegeld kann somit leistungsunschädlich weitergegeben werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

a) Steuerfreiheit

§ 3 Nr. 36 EStG regelt die Steuerfreiheit der Einnahmen, wenn Leistungen der Grundpflege/Betreuung/Haushalt von Angehörigen oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erbracht werden. Nur dann greift auch die Privilegierung in § 1 Bürgergeld-V.

b) Angehörige oder andere Personen

Erzielt eine pflegende Angehörige oder eine Person, die in sittlicher Pflicht pflegt, Einnahmen bis zur Höhe des weitergereichten Pflegegeldes, sind diese steuerfrei und nach § 1 Bürgergeld-V nicht als Einkommen anzurechnen.

Bei Pflege durch Dritte ohne Angehörigen- oder sittliche Pflicht ist die Steuerfreiheit regelmäßig nicht gegeben – die Einnahmen können dann anzurechnendes Einkommen sein.

Das LSG Hessen hat in einem Urteil zu einem Mitbewohner im Hinblick auf die „sittliche Pflicht“ ausgeführt (LSG Hessen, 12.11.2014 – L 6 AS 491/11):

Urteil des LSG Hessen vom 12. November 2014, Rdnr. 58

[58] … Dies wäre nur dann der Fall, wenn er – der kein Angehöriger von Frau C. ist – die Leistungen zur Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auf Grund einer sittlichen Pflicht gegenüber Frau C. erbracht hätte. Das ist – gerade nach der Darstellung des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar seine Nähe zu Frau C. betont, aber grundsätzlich die Darstellung, er habe die Pflege als Mitbewohner und Freund übernommen, nochmals bestätigt hat, und angesichts der Gegenleistungen, also der streitigen Zahlungen und der niedrigen Mietzahlungen, die er für die Pflegetätigkeit erhalten hat – nach Auffassung des Senats hier nicht der Fall. …

Im Ergebnis werden so Einnahmen einer Pflegeperson jedenfalls dann auf Leistungen zum Bürgergeld angerechnet, wenn die Einnahmen nicht aus der Pflege von Angehörigen stammen oder die Pflege von anderen Personen erbracht wird, die damit nicht eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, § 3 Nr. 36 EStG.

Eine sittliche Pflicht, eine Person zu pflegen, wird bezüglich des Steuerprivilegs für das Pflegegeld nach § 3 Nr. 36 EStG angenommen, wenn zwischen der zu pflegenden und der Pflegeperson eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. dazu Urteil des BFH vom 29. August 1996).

Die Steuerfreistellung für pflegende Personen ist auf die gesetzlichen Pflegesätze begrenzt.

Entsprechendes gilt bei privaten Pflege-Versicherungen: Werden vergleichbare Leistungen nach den Vorgaben des SGB XI erbracht, kann die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 S. 2 EStG greifen – dann auch keine Anrechnung nach § 1 Bürgergeld-V.

Wird Verhinderungspflege als Einkommen angerechnet?

Die Leistung Verhinderungspflege (SGB XI) ist zweckbestimmt beim Pflegebedürftigen. Zahlungen an Ersatzpflegepersonen sind nur dann nicht anzurechnen, wenn sie steuerfrei sind (vgl. § 3 EStG Nr. 36) und damit unter § 1 Bürgergeld-V fallen.

Muss ich Verhinderungspflege dem Jobcenter melden?

Ja – alle relevanten Einnahmen/Vorteile offenlegen. Ob eine Anrechnung erfolgt, hängt von Steuerfreiheit und Zweckbestimmung ab (s. o.).

3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Einkommen, Hinzuverdienst und Berechnung des Bürgergelds:

  • Pflegegeld als abzugsfreies Einkommen beim Bürgergeld 1

    Einkommen & Vermögen in der Grundsicherung (SGB II/XII): Begriff, Anrechnung, Schonvermögen

    Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen im Bürgergeld und in der Sozialhilfe: Anrechnung, Schonvermögen, Zuwendungen, Beispiele; §§ 11, 12 SGB II; §§ 82, 90 SGB XII. | mehr

  • Pflegegeld als abzugsfreies Einkommen beim Bürgergeld 2

    Hinzuverdienst beim Bürgergeld: Absetz- & Freibeträge mit Beispielen | § 11b SGB II

    So viel bleibt vom Zuverdienst beim Bürgergeld: 100-€-Pauschale, 20/30/10-%-Freibeträge, Fahrtkosten (0,20 €/Entfernungskm), Versicherungspauschale u. a. Mit Rechenbeispielen 2025 nach § 11b SGB II & Bürgergeld-V | mehr

  • Pflegegeld als abzugsfreies Einkommen beim Bürgergeld 3

    Bürgergeld-Rechner 2025: Anspruch berechnen – Bedarf, Einkommen, Vermögen

    Kostenloser Bürgergeld-Rechner: Ermittelt den Gesamtbedarf (Regelbedarf, KdU, Mehrbedarfe), zieht anrechenbares Einkommen ab und berücksichtigt Schonvermögen/Karenzzeit – für Einzelperson & Bedarfsgemeinschaft. | mehr

Siehe auch:
§ 11a SGB II · § 13 SGB XI · § 1 Bürgergeld-V · § 3 EStG

12 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Guni says

    26.12.2021

    Ich beziehe Hartz 4, mein Ex Mann lebt mit in unserem Haus. Er hatte vor 4 Wochen einen leichten Schlaganfall.

    Nun haben wir die Pflegestufe beantragt für ihn. Meine Frage ist, ob das Pflegegeld – würde es auf mein Konto gehen – bei mir angerechnet wird. Mein Ex-Mann hat kein Konto.

    Er möchte auch, dass ich mich um alles kümmere.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      05.01.2022

      Hallo Guni,

      gemäß dem oben Ausgeführten darf das Pflegegeld nicht leistungsmindernd zum Ansatz gebracht werden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Renate says

    13.05.2023

    Wirklich ein toller Artikel!

    Mich würde interessieren ob das Pflegegeld einer nicht staatlichen Quelle, wie eine große Versicherung, welches man durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, beim Jobcenter auch angerechnet wird.

    Damit meine ich, wenn man gleich zwei Stellen hat, von denen man Pflegegeld bekommt.

    Sinn einer solchen Zusatzversicherung ist es ja, das nicht auszureichende staatliche Pflegegeld zu kompensieren. Wenn es aber angerechnet wird, lohnt sich eine solche Versicherung rein garnicht. Oder liege ich da falsch?

    Ich glaube der Sinn dahinter scheint ja zu sein, dass wenn man pflegebedürftig wird, man meist auch einen Antrag auf Bürgergeld oder Sozialhilfe stellen muss, weil das Geld nicht reicht.

    Das fände ich mal sehr interessant zu erfahren.

    Liebe Grüße

    Renate

    Antworten
    • Sandra says

      18.05.2025

      genau das Problem ist bei mir der Fall. Wird voll eingerechnet. Hab aber auch von anderen gehört, dass es da nicht eingerechnet wird …

      Antworten
  3. Daniel says

    21.05.2024

    Vielen Dank für Ihre ausführlichen und hilfreichen Informationen.

    Sind die Regelungen im SGB XII (Sozialhilfe oder Grundsicherung) ähnlich?

    Gibt es für die Pflegeperson (Sozialhilfeemfänger) eine ausdrückliche Regelung?

    Kann eine im Leistungsbezug stehende Person Pflegegeld ohne Anrechnung auf die Leistungen erhalten? Kann an die Pflegeperson (sittliche Pflicht) das Pflegegeld (oder Verhinderungspflege) ohne leistungsmindernde Anrechnung bei der Pflegeperson weitergegeben werden.

    Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

    Antworten
  4. Andreas says

    18.03.2025

    Ich habe Pflegegrad 3, meine Ex Frau hat sich von mir getrennt.

    Aber nach 13 Jahren Ehe und einem weiterhin vertrauensvollen Umgang miteinander, möchte ich das Sie mich unabhängig der getrennten Wohnungen weiterhin pflegt.

    Sie bezieht nun leider Bürgergeld.
    Wird es bei Ihr angerechnet wenn ich das Pflegegeld an Sie auszahle?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.03.2025

      Hallo Andreas,

      meine erste Einschätzung ist, dass „eigentlich“ das Einkommen bei der Ex-Frau (geschieden?) leistungsmindernd angerechnet werden müsste – aber dazu müsste ich noch genau recherchieren.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Val says

    05.04.2025

    Hallo,

    ich beziehe Bürgergeld und pflege mein Vater. Wir leben getrennt. Wenn mein Vater mir Pflegegeld auszahlt, wird das auf mein Bürgergeld angerechnet? … und wo kann man das in welchem Gesetzbuch nachlesen?

    danke im voraus

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      19.05.2025

      Hallo Val,

      wenn Sie für die Pflege Geld erhalten, erzielen Sie Einkommen. Einkommen wird leistungsmindernd angerechnet, vgl. §§ 11 ff. SGB II.

      Würde Ihr Vater Bürgergeld beziehen, so wäre dieses Einkommen aus dem Pflegegeld ausnahmsweise gemäß dem oben Ausgeführten nicht anzurechnen, weil Pflegegeld quasi wegen eines „Mehrbedarfes“ (dies ist juristisch nicht einwandfrei ausgedrückt) nicht leistungsmindernd angerechnet wird. Ihr Vater hat ja entsprechende Ausgaben.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
      • Rowe says

        09.10.2025

        pflege von angehörigen ist nicht anrechnungsfrei, bei getrennten Wohnungen?

        Antworten
  6. Sandra says

    18.05.2025

    hallo,

    mein Sohn(14) hat Pflegegerad 2. Er bekommt von gesetzl. Pflegeversicherung Pflegegeld und Pflegetagegeld steuerfrei von einer großen Versicherung, wo ich eine Krankenzusatzversicherung mit Pflegeversicherung abgeschlossen habe.

    Das private Pflegetagegeld würde nun auf Bürgergeld angerechnet.

    Gibt es ein Gesetz, wo festgelegt ist, dass dieses Geld nicht beim Bürgergeld eingerechnet werden darf?

    MfG

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      19.05.2025

      Hallo Sandra,

      meines Erachtens wird zusätzliches Einkommen aus einer privaten Versicherung auch als Einkommen angerechnet.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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