Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Bürgergeld (SGB II) – Ansp… - Einführung » 5. Kosten der Unterkunft (…

Bürgergeld online berechnen

Insolvenzgeld gemäß § 165 SGB III

Beitrag vom 07.06.2013, aktualisiert am 21.07.2025

VG Wort - ZählpixelDie umlagefinanzierte Insolvenz-Versicherung dient dem Schutz des Arbeitsentgeltanspruchs des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers.

§ 165 Anspruch
 
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 165 SGB III
enthält die Anspruchsvoraussetzungen für das Insolvenzgeld, das bei Insolvenz des Arbeitgebers für einen Zeitraum von längstens drei Monaten den Arbeitsentgeltanspruch des gegenüber dem Arbeitgeber vorleistungspflichtigen Arbeitnehmers sichert. Das Insolvenzgeld ist eine steuerfreie Sozialleistung der Bundesagentur. Es ersetzt das tatsächlich erarbeitete Arbeitsentgelt in Höhe des Nettoentgelts unterhalb einer Leistungsbemessungsgrenze.

Den Arbeitnehmern wird gemäß § 165 SGB III für den Fall

  • der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse sowie
  • der Betriebseinstellung und offensichtlichen Vermögenslosigkeit, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt

ein sofort erfüllbarer Anspruch auf Zahlung des rückständigen Arbeitsentgelts für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Bundesagentur für Arbeit eingeräumt.

Gemäß § 167 Höhe
 
(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 167 Abs. 1 SGB III
wird das Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird für die letzten der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Endet das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung, sind die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses Bezugszeitraums für das Insolvenzgeld, gleichgültig welcher Zeitraum noch bis Insolvenzeröffnung verstrichen ist.

Sobald ein Anwalt Kenntnis von einem anspruchsauslösenden Insolvenzereignis erhält, muss er einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Mit Antragstellung gehen die Forderungen des Arbeitnehmers auf die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 169 Anspruchsübergang
 
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 169 SGB III
über. Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen, § 324 Antrag vor Leistung
 
…
(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Abs. 1 S. 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. …
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 324 Abs. 3 S. 1 SGB III
.

Weiterführende Informationen

Schlagwortwolke Buergergeld

Bürgergeld (SGB II) – Anspruch, Berechnung, Bedarfsgemeinschaft – Einführung

Alles zum Bürgergeld: Anspruch, Regelbedarf, Mehrbedarfe & Kosten der Unterkunft nach SGB II. Einfache Übersicht mit Beispielen. | mehr

Insolvenzgeld gemäß § 165 SGB III 1

Haushaltsersparnis – Bedeutung im Sozialrecht, Familienrecht und Steuerrecht

Was bedeutet Haushaltsersparnis? Erklärung im Sozialrecht (Bürgergeld), Familienrecht (Unterhalt) und Steuerrecht (außergewöhnliche Belastungen) | mehr

Insolvenzgeld gemäß § 165 SGB III 2

Schonvermögen in Bürgergeld (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII): Was zählt – und was nicht?

Was gilt als Vermögensumwandlung? Beispiele (Autoverkauf, Lebensversicherung, Sparbuch), Abgrenzung zum Einkommen: Erträge wie Zinsen/Dividenden werden angerechnet. | mehr

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Strichmännchen neben Glühbirne

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG