Voraussetzungen, Höhe, Dauer und Antrag
Wird ein Arbeitgeber zahlungsunfähig, stehen Arbeitnehmer häufig plötzlich ohne laufende Lohnzahlungen da. Das Insolvenzgeld schützt Beschäftigte in dieser Situation und ersetzt rückständiges Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber aufgrund eines Insolvenzereignisses nicht mehr zahlen kann.
Es handelt sich um eine steuerfreie Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit, die den Lohnausfall für einen begrenzten Zeitraum absichert und die wirtschaftlichen Folgen einer Arbeitgeberinsolvenz abfedern soll.
- 1. Was ist Insolvenzgeld?
- 2. Wann liegt ein Insolvenzereignis vor?
- 3. Für welchen Zeitraum wird Insolvenzgeld gezahlt?
- 4. Wie hoch ist das Insolvenzgeld?
- 5. Antragspflicht und Ausschlussfrist
- 6. Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit
- 7. Verhältnis zum Arbeitslosengeld
- 8. Zusammenfassung
- 9. Häufige Fragen
- 10. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Was ist Insolvenzgeld?
Das Insolvenzgeld ist eine umlagefinanzierte Entgeltersatzleistung, die den Anspruch von Arbeitnehmern auf Arbeitsentgelt sichert, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird.
Rechtsgrundlage ist § 165 SGB III.
Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie
- im Inland beschäftigt waren und
- ein sogenanntes Insolvenzereignis eingetreten ist.
Das Insolvenzgeld ersetzt dabei nicht pauschal Einkommen, sondern konkret das nicht mehr ausgezahlte Arbeitsentgelt.
2. Wann liegt ein Insolvenzereignis vor?
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
- Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder
- Betriebseinstellung bei offensichtlicher Vermögenslosigkeit,
wenn kein Insolvenzantrag gestellt wurde und ein Insolvenzverfahren
offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt.
In diesen Fällen besteht ein unmittelbarer Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Bundesagentur für Arbeit.
3. Für welchen Zeitraum wird Insolvenzgeld gezahlt?
Das Insolvenzgeld wird für höchstens drei Monate gezahlt.
Maßgeblich sind die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Dabei ist entscheidend:
- nicht der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, sondern
- der Zeitraum, in dem das Arbeitsentgelt erarbeitet wurde.
Endet das Arbeitsverhältnis bereits vor der Insolvenzeröffnung, sind dennoch die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, unabhängig davon, wie viel Zeit bis zur Insolvenzeröffnung vergeht.
4. Wie hoch ist das Insolvenzgeld?
Die Höhe des Insolvenzgeldes bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 SGB III.
Gezahlt wird das Nettoarbeitsentgelt, das sich ergibt, wenn
- das Bruttoarbeitsentgelt (begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze)
- um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.
Das Insolvenzgeld ersetzt somit nicht das Bruttogehalt, sondern das Netto, das der Arbeitnehmer regulär erhalten hätte.
5. Antragspflicht und Ausschlussfrist
Das Insolvenzgeld wird nicht automatisch gezahlt. Es muss aktiv beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen
(§ 324 Abs. 3 S. 1 SGB III).
Wird diese Frist versäumt, geht der Anspruch verloren, selbst wenn alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.
6. Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit
Mit der Antragstellung gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers auf rückständiges Arbeitsentgelt kraft Gesetzes auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 SGB III).
Das bedeutet:
- Die Bundesagentur zahlt das Insolvenzgeld an den Arbeitnehmer und
- macht die Lohnforderung anschließend im eigenen Namen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Insolvenzmasse geltend.
Der Arbeitnehmer muss sich um die Durchsetzung der Forderung nicht selbst kümmern.
7. Verhältnis zum Arbeitslosengeld
Das Insolvenzgeld ist keine Ersatzleistung für Arbeitslosengeld.
Es ersetzt ausschließlich rückständiges Arbeitsentgelt aus dem beendeten oder noch bestehenden Arbeitsverhältnis.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann daneben bestehen, etwa
- nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
- nach Ablauf des Insolvenzgeldzeitraums.
Beide Leistungen betreffen unterschiedliche Lebenssachverhalte und sind rechtlich strikt voneinander zu trennen.
8. Zusammenfassung
Das Insolvenzgeld schützt Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Es ersetzt das Nettoarbeitsentgelt für maximal drei Monate, sofern ein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 SGB III vorliegt.
Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten gestellt werden. Mit der Zahlung gehen die Lohnansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit über. Das Insolvenzgeld verschafft Betroffenen eine finanzielle Überbrückung, ersetzt aber keine dauerhaften Entgeltersatzleistungen.
9. Häufige Fragen
Wann beginnt die Zwei-Monats-Frist für den Antrag?
Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Insolvenzereignis, also z. B. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten gestellt werden (§ 324 Abs. 3 S. 1 SGB III).
Zahlt die Agentur für Arbeit das Brutto- oder das Nettogehalt?
Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Ausgangspunkt ist das Bruttoarbeitsentgelt (begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze), abzüglich der gesetzlichen Abzüge (§ 167 Abs. 1 SGB III).
Was ist, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor dem Insolvenzereignis endet?
Dann sind trotzdem die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses der Bezugszeitraum. Entscheidend ist, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet wurde, nicht wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Muss ich meine Lohnforderung selbst beim Insolvenzverwalter anmelden?
Soweit das Insolvenzgeld gezahlt wird, gehen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 SGB III). Die Bundesagentur verfolgt diese Ansprüche dann im eigenen Namen.
10. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Lohnansprüchen bei Kündigung/Beendigung, zum Verhältnis zu weiteren Leistungen und zu typischen Anschlussproblemen nach einem Insolvenzereignis:



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