Kurz erklärt: Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einholt, § 168 SGB IX.
Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist rechtswidrig.
Ob (und ab wann) die 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage läuft, hängt jedoch davon ab, ob der Arbeitgeber die Schwerbehinderung/Gleichstellung kannte, § 4 KSchG.
- 1. Gesetzliche Grundlagen (§§ 168–174 SGB IX)
- 2. Zustimmungsverfahren: Antrag & Beteiligte
- 3. Dauer des Verfahrens: Fristen nach § 171 SGB IX
- 4. Kündigung ohne Zustimmung – Unwirksamkeit & Klagefrist (§ 4 KSchG)
- 5. Außerordentliche Kündigung (§ 174 SGB IX)
- 6. Widerspruch, Klage & Kündigungsschutzklage
- 7. Häufige Fragen
- 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Gesetzliche Grundlagen (§§ 168–174 SGB IX)
Der besondere Kündigungsschutz ist ein vorgeschalteter Schutz schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. Die Zustimmung des Integrationsamtes muss vor der Kündigung eingeholt werden.
Relevante Vorschriften im Überblick
- § 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung
- § 170 SGB IX – Antragsverfahren
- § 171 SGB IX – Entscheidung & Fristen
- § 174 SGB IX – außerordentliche Kündigung
Schwerbehinderte & gleichgestellte Menschen (§ 151 SGB IX).
Gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen.
2. Zustimmungsverfahren: Antrag & Beteiligte
Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung stellen, § 170 SGB IX.
- Schriftlicher Antrag beim Integrationsamt
- Beteiligung der SBV und des Betriebs-/Personalrats
- Prüfung, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht
- Mögliche mündliche Verhandlung (§ 171 Abs. 3 SGB IX)
3. Dauer des Verfahrens: Fristen nach § 171 SGB IX
Das Integrationsamt soll innerhalb von einem Monat entscheiden (§ 171 SGB IX).
- Beginn der Frist: Eingang des vollständigen Antrags
- Bei außerordentlicher Kündigung: unverzügliche Entscheidung, § 174 SGB IX
- Die Monatsfrist ist eine Regelfrist, keine materielle Ausschlussfrist
4. Kündigung ohne Zustimmung – Unwirksamkeit & Klagefrist (§ 4 KSchG)
Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist rechtswidrig.
Entscheidend ist aber, dass Betroffene die Klagefrist nach § 4 KSchG nicht „übersehen“.
Die 3-Wochen-Frist läuft nicht in allen Fällen gleich.
Maßgeblich ist insbesondere, ob der Arbeitgeber die Schwerbehinderung/Gleichstellung kannte.
Fall 1: Arbeitgeber kannte die Schwerbehinderung/Gleichstellung
- Zustimmung musste zwingend vorher eingeholt werden (§ 168 SGB IX).
- Für die Klagefrist kann § 4 S. 4 KSchG relevant sein:
Die Frist beginnt erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes. - Praxistipp: Im Zweifel trotzdem frühzeitig Kündigungsschutzklage erheben (Fristdiskussion vermeiden).
Fall 2: Arbeitgeber kannte die Schwerbehinderung/Gleichstellung nicht
- Dann gilt: Innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung muss entweder Kündigungsschutzklage erhoben oder der Arbeitgeber über die Schwerbehinderung/Gleichstellung informiert werden.
- Wird das versäumt, greift die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG.
Wenn eine Kündigung ohne Zustimmung im Raum steht: immer innerhalb von 3 Wochen anwaltlich prüfen lassen – und im Zweifel Kündigungsschutzklage erheben.
5. Außerordentliche Kündigung (§ 174 SGB IX)
- Zustimmung weiterhin erforderlich
- Integrationsamt muss unverzüglich entscheiden, § 174 SGB IX
- Arbeitgeber kann bei Zustimmung innerhalb der gesetzlichen Fristen außerordentlich kündigen
6. Widerspruch, Klage & Kündigungsschutzklage
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Integrationsamtes:
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Widerspruch/Klage gegen die Zustimmung hindert den Arbeitgeber nicht daran, innerhalb der Frist zu kündigen, (vgl. § 171 SGB IX).
Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung (§ 4 KSchG)
Gegen die Kündigung des Arbeitgebers muss binnen 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Die Entscheidung des Integrationsamtes entfaltet keine Bindung für das Arbeitsgericht.
7. Häufige Fragen
Wie lange dauert die Zustimmung des Integrationsamtes?
Im Regelfall bis zu einem Monat (§ 171 SGB IX), bei außerordentlichen Kündigungen unverzüglich, § 174 SGB IX.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung kündigt?
Die Kündigung ist rechtswidrig. Je nach Fall muss sie jedoch fristgerecht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Gilt die 3-Wochen-Frist auch bei fehlender Zustimmung?
Nicht schematisch. Entscheidend ist u. a., ob der Arbeitgeber die Schwerbehinderung/Gleichstellung kannte. Im Zweifel sollte innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Kann ich gegen die Zustimmung des Integrationsamtes vorgehen?
Ja, durch Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage – regelmäßig ohne aufschiebende Wirkung.
Wann ist die Zustimmung generell erforderlich?
Bei jeder ordentlichen und außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, § 168 SGB IX.
8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefende Beiträge zu Schwerbehindertenvertretung, BEM und Beteiligung – sowie zur Einordnung der Klagefrist:



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