Kurz erklärt: Die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einholt (§ 168 SGB IX).
Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist rechtswidrig – aber Betroffene müssen dennoch innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG).
- 1. Gesetzliche Grundlagen (§§ 168–174 SGB IX)
- 2. Zustimmungsverfahren: Antrag & Beteiligte
- 3. Dauer des Verfahrens: Fristen nach § 171 SGB IX
- 4. Kündigung ohne Zustimmung – Unwirksamkeit & 3-Wochen-Frist
- 5. Außerordentliche Kündigung (§ 174 SGB IX)
- 6. Widerspruch, Klage & Kündigungsschutzklage
- 7. Häufige Fragen
- 8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Gesetzliche Grundlagen (§§ 168–174 SGB IX)
Der besondere Kündigungsschutz ist ein vorgeschalteter Schutz schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen.
Relevante Vorschriften im Überblick
- § 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung
- § 170 SGB IX – Antragsverfahren
- § 171 SGB IX – Entscheidung & Fristen
- § 174 SGB IX – außerordentliche Kündigung
Schwerbehinderte & gleichgestellte Menschen (§ 151 SGB IX).
Gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen.
2. Zustimmungsverfahren: Antrag & Beteiligte
Vor jeder Kündigung muss der Arbeitgeber beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung stellen, § 170 SGB IX.
- Schriftlicher Antrag beim Integrationsamt
- Beteiligung der SBV und des Betriebs-/Personalrats
- Prüfung, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht
- Mögliche mündliche Verhandlung (§ 171 Abs. 3 SGB IX)
3. Dauer des Verfahrens: Fristen nach § 171 SGB IX
Das Integrationsamt soll innerhalb von einem Monat entscheiden (§ 171 SGB IX).
- Beginn der Frist: Eingang des vollständigen Antrags
- Bei außerordentlicher Kündigung: unverzügliche Entscheidung, § 174 SGB IX
- Die Frist ist eine Regelfrist, keine materielle Ausschlussfrist
4. Kündigung ohne Zustimmung – Unwirksamkeit & 3-Wochen-Frist
Eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist rechtswidrig.
Aber: Der/die Beschäftigte muss trotzdem innerhalb von 3 Wochen Klage erheben.
Auch eine „offensichtlich unwirksame“ Kündigung muss nach § 4 KSchG
innerhalb von 3 Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
- Keine Zustimmung → Kündigung materiell unwirksam
- Aber: Klagefrist muss eingehalten werden!
- Versäumt der Beschäftigte die Frist → Kündigung gilt als wirksam (§ 7 KSchG)
5. Außerordentliche Kündigung (§ 174 SGB IX)
- Zustimmung weiterhin erforderlich
- Integrationsamt muss unverzüglich entscheiden
- Arbeitgeber kann bei Zustimmung sofort kündigen
6. Widerspruch, Klage & Kündigungsschutzklage
Rechtsmittel gegen die Zustimmung des Integrationsamtes:
- Widerspruch (kein Suspensiveffekt!)
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Widerspruch/Klage gegen die Zustimmung hindert den Arbeitgeber nicht daran, innerhalb der Frist zu kündigen, § 171 SGB IX).
Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung (§ 4 KSchG)
Gegen die Kündigung des Arbeitgebers muss binnen 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Die Entscheidung des Integrationsamtes entfaltet keine Bindung für das Arbeitsgericht.
7. Häufige Fragen
Wie lange dauert die Zustimmung des Integrationsamtes?
Im Regelfall bis zu einem Monat (§ 171 SGB IX), bei außerordentlichen Kündigungen unverzüglich.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber ohne Zustimmung kündigt?
Die Kündigung ist rechtswidrig – aber Sie müssen innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
Gilt die 3-Wochen-Frist auch bei fehlender Zustimmung?
Ja. Die Klagefrist nach § 4 KSchG gilt immer.
Kann ich gegen die Zustimmung des Integrationsamtes vorgehen?
Ja, durch Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage – allerdings ohne aufschiebende Wirkung.
Wann ist die Zustimmung generell erforderlich?
Bei jeder ordentlichen und außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen.
8. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Vertiefende Beiträge zu Klagefrist bei fehlender Beteiligung des Integrationsamtes, Schwerbehindertenvertretung, BEM & Beteiligung:



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