Der Anspruch auf Krankengeld entsteht grundsätzlich am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit – nicht erst am Folgetag.
Dies regelt § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der seit dem 23. Juli 2015 geltenden Fassung, die zuletzt durch das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (BGBl. I 2022, 2146) bestätigt und im Zusammenhang mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) konkretisiert wurde.
Besonderheiten bestehen weiterhin beim Ende des Arbeitsverhältnisses, bei Unterbrechungen der Arbeitsunfähigkeit sowie beim nachwirkenden Anspruch.
1. Entstehen des Krankengeldanspruchs
Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, sofern zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld besteht.
Wird die Arbeitsunfähigkeit am Montag festgestellt, beginnt der Anspruch also am Montag.
Eine Rückdatierung der Bescheinigung ist grundsätzlich unzulässig (§ 5 Abs. 3 AU-RL), kann aber in medizinisch begründeten Ausnahmefällen für höchstens zwei Kalendertage erfolgen.
Während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses bleibt die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erhalten; das Krankengeld schließt regelmäßig nahtlos an den Zeitraum der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an.
2. Wegfall des Anspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft als Beschäftigter (§ 190 Abs. 2 SGB V). Ein Krankengeldanspruch bleibt jedoch bestehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beendigung der Beschäftigung festgestellt wurde.
Wird die Arbeitsunfähigkeit dagegen erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses bescheinigt, besteht kein Anspruch auf Krankengeld aus der bisherigen Mitgliedschaft mehr. Nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht in diesem Fall lediglich eine nachgehende Mitgliedschaft – ohne Krankengeldanspruch.
Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am letzten Beschäftigungstag erfolgen.
Ein nachträglich ausgestelltes Attest erfüllt diese Voraussetzung nicht.
3. Lücke oder Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit
Nach § 46 Satz 2 SGB V bleibt der Krankengeldanspruch auch über Wochenenden und Feiertage bestehen, wenn die Folgebescheinigung am nächsten Werktag erfolgt. Voraussetzung ist, dass keine Lücke von mehr als einem Kalendertag zwischen den AU-Bescheinigungen liegt.
Beispiel:
Endet eine AU am Freitag und wird die neue am Montag festgestellt, liegt keine Unterbrechung vor (Samstag/Sonntag sind keine Werktage). Wird die Folgebescheinigung erst am Dienstag ausgestellt, besteht eine zweitägige Lücke – der Anspruch erlischt.
Die Rechtsprechung (BSG, 10. Mai 2012 – B 1 KR 19/11 R und BSG, 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R) stellt klar:
Eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist zwingende Voraussetzung für den fortlaufenden Krankengeldanspruch.
4. Fortbestehen der Mitgliedschaft und nachwirkender Anspruch
Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Das BSG, 10. Mai 2012 – B 1 KR 19/11 R hat zu § 46 SGB V alter Fassung entschieden, dass die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am letzten Tag der Beschäftigung genügt, um den Krankengeldanspruch fortbestehen zu lassen.
Es reicht aus, dass Versicherte am letzten Tag der Beschäftigung alle Voraussetzungen erfüllen, um spätestens mit Beendigung dieses Tages – und damit zugleich mit Beginn des nächsten – einen Krankengeldanspruch entstehen zu lassen.
Mit der Neuregelung des § 46 SGB V durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz 2015 wurde klargestellt:
- Der Anspruch entsteht am Tag der ärztlichen Feststellung.
- Eine Unterbrechung von höchstens einem Kalendertag schadet nicht.
- Wochenenden und Feiertage unterbrechen den Anspruch nicht.
5. Praxisrelevante Hinweise
- Die erste Krankschreibung muss spätestens am letzten Beschäftigungstag erfolgen.
- Lückenlose Folgebescheinigungen sind erforderlich – spätestens am nächsten Werktag.
- Eintägige Lücken sind nur unschädlich, wenn sie auf Wochenenden oder Feiertage fallen.
- Nachträgliche Feststellungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
- Bei unverschuldeten Verzögerungen (z. B. Arztfehler oder Organisationsmängel der Krankenkasse)
kann der Anspruch fortbestehen (BSG, 8. November 2005 – B 1 KR 30/04 R). - Ist der Versicherte geschäftsunfähig und ohne Vertreter,
kann die Feststellung rückwirkend erfolgen (BSG, 22. Juni 1966 – 3 RK 14/64).
6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Krankengeld:



Chris says
Hallo Herr Nippel,
ich habe von Januar 2016 bis Juli 2017 Krankengeld und Übergangsleistungen wg. Depression und Panikattacken bezogen und wurde dann ausgesteuert. Mein Beschäftigungsverhältnis wurde zwischenzeitlich beendet. Bis Juni 2018 habe ich ALG1 bezogen und seit dem bin ich wieder am arbeiten. Ich merke aber, dass es immer noch nicht so klappt und die Konzentration sehr zu wünschen übrig lässt. Habe ich jetzt schon wieder Anspruch auf Krankengeld?
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo,
schauen Sie sich doch einmal den Artikel „zur Dauer des Krankengeldes“ an. Evtl. erhalten Sie dort schon eine erste Antwort.
Grüße
Sönke Nippel
Rechtsanwalt