Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 1. SGB I

Mitwirkungspflichten nach dem SGB I – §§ 60 bis 66 SGB I einfach erklärt

Beitrag vom 14.10.2015, aktualisiert am 04.10.2025

VG Wort - ZählpixelKurz erklärt: Im Sozialrecht gilt die Amtsermittlung (§ 20 SGB X, § 103 SGG). Daneben treffen Leistungsberechtigte Mitwirkungspflichten zur Sachverhaltsaufklärung nach den Vorschriften der §§ 60–64 SGB I. Grenzen setzt § 65 SGB I. Bei fehlender Mitwirkung drohen Versagung oder Entziehung von Leistungen nach § 66 SGB I (faktisch Kürzung/Streichung). Aufwendungsersatz regelt § 65a SGB I.

  • 1. Wo sind die Mitwirkungspflichten geregelt?
  • 2. Welche Mitwirkungspflichten kennt das SGB I?
  • 3. Gelten Mitwirkungspflichten grenzenlos?
  • 4. Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung
  • 5. Aufwendungsersatz (§ 65a SGB I)
  • 6. Häufige Fragen
  • 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Wo sind die Mitwirkungspflichten geregelt?

Systematik

Die allgemeinen Pflichten stehen in den §§ 60–64 SGB I (Leistungsverfahren – gelten auch im Erstattungsverfahren). Die Amtsermittlung bleibt bestehen (§ 20 SGB X, § 103 SGG). Spezialvorschriften zur Mitwirkung gibt es z. B. im SGB II/SGB IV.

2. Welche Mitwirkungspflichten kennt das SGB I?

  • Tatsachenangabe – § 60 SGB I
  • Persönliches Erscheinen – § 61 SGB I
  • Untersuchungen (ärztlich/psychologisch) – § 62 SGB I
  • Heilbehandlung – § 63 SGB I
  • Teilhabe/berufsfördernde Maßnahmen – § 64 SGB I
Praxis-Hinweis

  • Mitwirkung betrifft nur leistungserhebliche Tatsachen.
  • Drittauskunft setzt Einwilligung oder gesetzliche Grundlage voraus.
  • Untersuchungen/Behandlungen sind nur erforderlich, wenn notwendig und nicht anders aufklärbar.

Ausführlich: Nach § 60 SGB I muss derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle erheblichen Tatsachen angeben und Änderungen unverzüglich mitteilen. Außerdem sind Beweismittel zu benennen und auf Verlangen Urkunden vorzulegen oder einer Drittauskunft zuzustimmen.

§ 61 SGB I enthält die Pflicht zum persönlichen Erscheinen, soweit dies zur Entscheidung erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung hebt hervor, dass schriftliche Verfahren oft nicht ausreichen (BT-Drs. 7/868 vom 27. Juni 1973).

§ 62 SGB I erlaubt ärztliche oder psychologische Untersuchungen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht auf andere Weise – etwa durch ärztliche Atteste – aufgeklärt werden können (BT-Drs. 7/868, S. 33).

Nach § 63 SGB I besteht die Pflicht, sich einer zumutbaren und erfolgversprechenden Heilbehandlung zu unterziehen. § 64 SGB I erstreckt diese Grundsätze auf berufsfördernde Maßnahmen (z. B. Umschulungen oder Fortbildungen), ebenfalls gestützt auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 7/868, S. 33).

3. Gelten Mitwirkungspflichten grenzenlos?

  • Angemessenheit & Zumutbarkeit – § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I
  • Wichtiger Grund – § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
  • Selbstbeschaffung durch den Leistungsträger – § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I
  • Gesundheitsgefahren – § 65 Abs. 2 SGB I
Praxis-Hinweis

  • Keine Mitwirkung, wenn Aufwand unverhältnismäßig zur Leistung steht.
  • Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen (Alter, Gesundheit, Belastung).
  • Untersuchungen/Behandlungen dürfen nicht mit erheblichen Risiken verbunden sein.

Ausführlich: Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60–64 SGB I sind durch § 65 SGB I begrenzt. Danach besteht keine Pflicht, wenn die Erfüllung in keinem angemessenen Verhältnis zur beanspruchten Sozialleistung steht oder aus wichtigem Grund unzumutbar wäre.

Ebenso entfällt die Pflicht, wenn der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand selbst erlangen könnte (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).

Nach § 65 Abs. 2 SGB I sind Untersuchungen oder Behandlungen unzulässig, wenn damit eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sein kann. Die Grenzen stellen sicher, dass das Gebot der Amtsermittlung nicht zu unbilligen Belastungen der Leistungsberechtigten führt.

4. Welche Folgen kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht haben?

  • Versagung oder Entziehung von Leistungen – § 66 Abs. 1 SGB I
  • Voraussetzung: schriftliche Rechtsfolgenbelehrung – § 66 Abs. 3 SGB I
  • Nachholbarkeit: angemessene Frist muss eingeräumt werden
  • Rechtswidrigkeit, wenn Belehrung unklar oder unvollständig
Praxis-Hinweis

  • Keine Leistungskürzung ohne vorherige, klare Belehrung.
  • Die Mitwirkung muss für die Sachaufklärung erheblich sein.
  • Versagung/Entziehung ist das letzte Mittel – Verhältnismäßigkeit beachten.

Ausführlich: Nach § 66 SGB I kann die Sozialleistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Berechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. Voraussetzung ist stets, dass die Mitwirkung für die Aufklärung des Sachverhalts erheblich ist und eine vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erteilt wurde.

Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 66 Abs. 3 SGB I muss klar, verständlich und vollständig sein. Fehlt eine angemessene Frist zur Nachholung, ist die Maßnahme rechtswidrig. Damit soll sichergestellt werden, dass der Leistungsberechtigte erkennen kann, welche Mitwirkung verlangt wird, und ihm real die Möglichkeit zur Nachholung gegeben ist.

Vertiefung zu den Folgen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht:

  • Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) – Voraussetzungen & Rechtsschutz

    Wann darf die Behörde Leistungen nach § 66 SGB I versagen/entziehen? Voraussetzungen, Hinweis- und Fristsetzung, Rechtsfolgen und Rechtsschutz einfach erklärt.

    ... | mehr

5. Kann der Berechtigte Ersatz für seine Aufwendungen verlangen?

  • Anspruch auf Aufwendungsersatz – § 65a Abs. 1 SGB I
  • Voraussetzung: Mitwirkung nach § 61 SGB I (Erscheinen) oder § 62 SGB I (Untersuchung)
  • Umfang: notwendige Auslagen + Verdienstausfall
  • Härtefälle: Ersatz bei persönlichem Erscheinen nur eingeschränkt
Praxis-Hinweis

  • Typische Kosten: Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungskosten.
  • Auch Begleitperson oder Haushaltshilfe kann erstattungsfähig sein.
  • Anspruch besteht nur auf Antrag – nicht automatisch!

Ausführlich: Nach § 65a SGB I kann der Leistungsberechtigte Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen beanspruchen, wenn er auf Aufforderung persönlich erscheint oder sich ärztlich untersuchen lässt. Erstattungsfähig sind insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten sowie ein angemessener Verdienstausfall. Bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens sollen Kosten nach dem Gesetz nur in Härtefällen ersetzt werden. Damit wird der Grundsatz der Zumutbarkeit abgesichert.

Was ist erstattungsfähig?

Wer einem Verlangen nach §§ 61, 62 nachkommt, kann notwendige Auslagen und Verdienstausfall erstattet bekommen – § 65 a SGB I Abs. 1 S. 1. Beim persönlichen Erscheinen nur in Härtefällen – § 65 a SGB I Abs. 1 S. 2.

  • Fahrt-, Verpflegungs-, Übernachtungskosten
  • Kosten für Begleitperson/Haushaltshilfe (bei Erforderlichkeit)

6. Häufige Fragen

Muss ich jede verlangte Unterlage beibringen?

Nur soweit sie leistungserheblich, zumutbar und in angemessenem Verhältnis steht; sonst greift § 65 SGB I.

Darf die Behörde immer ärztliche Untersuchungen verlangen?

Nur wenn der Sachverhalt nicht anders aufklärbar ist und keine unzumutbaren Risiken bestehen – § 62 SGB I, § 65 Abs. 2 SGB I .

Ohne Mitwirkung sofort Leistung weg?

Nein. Es braucht eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung und eine Frist zur Nachholung – § 66 SGB I Abs. 3.

Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn ich erscheinen muss?

Ja, für §§ 61, 62 grundsätzlich Aufwendungsersatz/ Verdienstausfall; bei § 61 nur in Härtefällen – § 65 a SGB I.

7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Vertiefende Beiträge zu den Mitwirkungspflichten:

  • Mitwirkungspflichten nach dem SGB I – §§ 60 bis 66 SGB I einfach erklärt 1

    Folgen fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB I) – Voraussetzungen & Rechtsschutz

    Wann darf die Behörde Leistungen nach § 66 SGB I versagen/entziehen? Voraussetzungen, Hinweis- und Fristsetzung, Rechtsfolgen und Rechtsschutz einfach erklärt. | mehr

  • rotes Buch mit Aufschrift Sozialrecht und Paragraf

    Mitwirkungspflicht Heilbehandlung: Folgen & Grenzen nach SGB I

    Erfahren Sie, welche Mitwirkungspflichten bei Heilbehandlung nach § 63 SGB I gelten, wann diese begrenzt sind (§ 65 SGB I) und welche Folgen (§ 66 SGB I) fehlende Mitwirkung haben kann. | mehr

  • Mitwirkungspflichten nach dem SGB I – §§ 60 bis 66 SGB I einfach erklärt 2

    Mitwirkungspflichten im Bürgergeld (SGB II): § 56–62 – Dritte, eAU & Folgen (§ 66 SGB I)

    Mitwirkungspflichten im SGB II: AU melden (§ 56), Pflichten Dritter (§ 57–60), VuE-Beweislast, Datenschutz (§§ 67 ff. SGB X), Versagung/Entziehung (§ 66 SGB I). Mit Checkliste & Muster. | mehr

angesprochene Rechtsvorschriften:
§ 20 SGB X · § 103 SGG · §§ 60–64 SGB I · § 65 SGB I · § 66 SGB I · § 65 a SGB I

19 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. netloy says

    09.11.2017

    Hallo,

    ich leide unter diagnostizierter antisozialer Persönlichkeitsstörungen (u.a. auch Hypertonie Stufe 2, Hypertrophy-Herz, Schilddrüsenunterfunktion und Testeron, also hormonelle Störungen mit starken Stimmungsschwankungen. Das heißt, ich kann, wenn ich auch will, kann ich nicht geforderte Aufgaben in dem Maße erfüllen wie Gesunde. Kann ich dann bei Verweigerung der Vorlage von Kontoauszügen sanktioniert werden?

    Steht übrigens auch im Rentengutachten Erwerbsminderung, welcher der Grundsicherung vorliegt.

    Besten Dank für eine Antwort

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      17.11.2017

      Hallo netloy,

      zunächst würde ich an die „Grenzen der Mitwirkung“ gemäß § 65 Genzen der Mitwirkung
       
      (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
      1. …
      2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I
      denken. Möglicherweise kann Ihnen die Mitwirkung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Zet says

    11.12.2017

    Hallo bzgl. der Mitwirkungspflicht hätte ich da auch eine Frage.
    Und zwar wird vom Jobcenter (einer Optionskommune) ein Merkblatt unterschrieben (Unterschrift das Merkblatt erhalten zu haben) zurückgefordert für die weitere Bearbeitung meines Antrages.

    Muss ich dem Nachkommen im Sinne der Mitwirkungspflicht und welche weiteren Folgen hätte die Verweigerung meiner Unterschrift auf dem Dokument?

    Antworten
  3. Alex N says

    23.09.2020

    Ich bin aktuell wegen Erschöpfungssyndrom im Krankenstand. Ursprünglich hatte ich eine Reha zugesagt bekommen (Antritt: 3 Monate vor Ablauf des Krankentagegeldes). Aufgrund Corona habe ich die Reha nun abgesagt. Die Krankenkasse fordert mich jetzt auf die Reha bis 2.10.2020 anzutreten. Konsequenz wäre die Entziehung der Leistungen, sprich des Krankengeldes.

    Wie kann ich weiterhin argumentieren, um der Reha zu entgehen?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      29.09.2020

      Hallo Alex N,

      Ihnen droht, dass die Gewährung von Krankengeld zu Recht wegen mangelnder Mitwirkung auf der Grundlage von § 66 Abs. 2 SGB I versagt werden wird.

      Bei Bewilligung einer Reha ist die Erwartung begründet, dass die Durchführung der bewilligten Reha-Maßnahme eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten herbeiführen wird.

      Ob diese Erwartung auch in „Corona-Zeiten“ gilt, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber … warum sollte dies nicht auch in Corona-Zeiten gelten?

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  4. Jennifer D. says

    16.10.2020

    Schönen Abend,

    ich bin im Krankengeldbezug und wurde nun von der Krankenkasse aufgefordert ärztliche Unterlagen einzufordern, da dies die Krankenkasse ohne Erfolg einige Wochen versucht hätte.

    Ich war in einer stationären Behandlung.

    Wie soll mir das nun gelingen, wenn die Krankenkasse nicht an die Unterlagen gekommen ist? Mir wurde Mitwirkung genannt und Drohung Einstellung der Leistungen. Frist von 8 Tagen habe ich bekommen.

    Ich hoffe Sie können helfen.
    Vielen Dank.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      17.10.2020

      Hallo Jennifer,

      ist der folgende Beitrag für Sie evtl. relevant?

      Beendigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Krankenversicherung

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  5. Regina says

    25.11.2020

    Ich habe am 01.07.2019 auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch verzichtet, da mein Mann und ich noch Barvermögen hatten.

    In dieser Erklärung steht: Durch die Erklärung werden meine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I nicht berührt. Daher bin ich verpflichtet für den laufenden Bewilligungsabschnitt meinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter nachzukommen.

    Ich habe seitdem nichts mehr vom Jobcenter gehört. Wird die Zeit als Anrechnungszeit für mein Rentenkonto geführt, oder nicht?

    Antworten
  6. Mike24 says

    17.08.2022

    Hallo,
    wenn ein Sachbearbeiter für eine Wohnung eine – von ihm geforderte – Mietbescheinigung erhält, und danach den unterschriebenen Mietvertrag einsehen will, und ohne diese Einsicht die Miete bei der GruSi nicht berücksichtigt, überschreitet dieser nicht Grenzen?

    Er unterstellt einem, einer Mitwirkungspflicht nicht (!) nachzukommen. Aber aus der Mietbescheinigung gehen doch alle Kosten hervor.

    Warum „überzieht“ dieser Mitarbeiter so?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      18.08.2022

      Hallo Mike,

      wenn das so geschehen ist wie sie es darstellen, ist das einfach ein falsches Handeln der Behörde.

      Aber: was hat der Sachverständige mit der Entscheidung zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft zu tun? Die Behörde – nicht der Sachverständige – entscheidet. Entscheidet die Behörde aufgrund fehlerhafter Tatsachenermittlungen, sollten Sie den entsprechenden Bescheid einfach entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung angreifen und ausführen, dass der Sachverhalt fehlerhaft ermittelt wurde. Meines Erachtens sollten Sie allerdings auf eine entsprechende Nachfrage der Behörde den Mietvertrag vorlegen.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  7. RICHARD says

    15.12.2022

    Meine Tochter ist Studentin und hat Bafög beantragt. Da sie vermutlich die Kriterien für eine elternunabhängige Förderung nicht erfüllt, hat sie kurze Zeit später bei der zuständigen Wohngeldstelle auch Wohngeld beantragt. Diese Antrag wurde nun negativ beschieden mit der Begründung fehlender Mitwirkung nach 66 SGB i in Verbindung mit 60 SGB i. Konkret weil Sie keinen Bafög Ablehnungsbescheid vorlegen konnte, weil dieser noch nicht ergangen ist. Die Wohngeldstelle war über diesen Umstand fristgerecht informiert. Was tun?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      16.12.2022

      Hallo Richard,

      Studenten haben ggf. einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber ihren Eltern (in der Regel bis zum Abschluss der Ausbildung). Nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 WoGG besteht kein Anspruch, wenn Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach in Frage kommen. … das BAföG ist das speziellere Gesetz und schließt die Anwendung anderer Förderungen weitgehend aus …

      … das zuvor Ausgeführte wäre m. E. die richtige Begründung für die Ablehnung … eine fehlende Mitwirkung (Antrag BAföG) „eigentlich“ nicht … (Ihre Tochter hat Ihnen gegenüber ja nach Ihren Angaben wahrscheinlich einen Anspruch) …

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  8. Angela says

    30.07.2023

    Ich bin Bezieher von „Grundsicherung im Alter“ nach SGB XII und soll unter Androhung der Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I bis zum 15.8.23 (Eingang 29.7.23) einen Antrag auf Wohngeld stellen, da hier § 2 SGB XII Nachrang der Sozialhilfe greife. Außerdem wird mir mitgeteilt, dass die Leistungen bis zum 30.8.23 befristet werden.

    Greift die Mitwirkungspflicht in meinem Fall, denn ich soll ja in Wirklichkeit aus dem System der Grundsicherung im Alter (ich bin 72 Jahre alt) ausscheiden.

    Kann ich in das System Wohngeld gezwungen werden, das mich hinsichtlich meiner Rechte auf Zuwendung im Alter schlechter stellt als die „Grundsicherung im Alter“ schlechter stellt?

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      03.08.2023

      Hallo Angela,

      „eigentlich“ können Sie durch den Bezug von Wohngeld nicht schlechter als beim Bezug von Leistungen nach dem SGB XII stehen. Darauf ist „eigentlich“ die gesamte Gesetzessystematik ausgerichtet. Dies ist auch verständlich: Derjenige, der sich (fast) gänzlich selbst versorgen kann und dies durch seine Lebensleistung erwirtschaftet hat, soll möglichst besser stehen, als derjenige, der das nicht erwirtschaftet hat.

      Also: Nachteile dürften durch den Bezug von Wohngeld nicht entstehen! Die Anspruchshöhe beim Wohngeld müsste höher sein als bei der Grundsicherung. Dies gilt insbesondere nach den jüngsten Änderungen zum Wohngeld, bei der auch die Betriebskosten bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden müssen).

      Aber: Das Bundessozialgericht entschied im Hinblick auf § 2 Abs. 1 SGB XII (dort ist der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe festgelegt), dass § 2 SGB XII im Hinblick auf das Wohngeld keine Ausschlussnorm ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2021, B 8 SO 2/20 R).

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  9. Michaela says

    03.06.2024

    Guten Tag,
    meine Eltern sind Bezieher „Grundsicherung im Alter“. Diese wird Ihnen seit 2015 gewährt, inkl. Zahlung der Mietkosten. Leider wurde die Miete Ende letztes Jahr erhöht. Das Amt hat meine Eltern daher mit einer Frist von 6 Monaten zur Senkung der Mietkosten bis zum 30.06.2024 aufgefordert.

    Leider sind meine Eltern schon seit einiger Zeit krank. Meine Mutter (u. a. deshalb) mental, mein Vater körperlich und er hat außerdem im August zwei lebensbedrohliche Operationen vor sich. Daher sind beide (derzeit) gesundheitlich nicht umzugsfähig.
    Sie haben aber trotzdem in den vergangenen Monaten im Internet (und t. w. Zeitung) nach einer günstigeren Wohnung gesucht, aber leider nicht ein passendes Angebot gefunden.

    Diese Umstände haben wir dem Amt schriftlich mitgeteilt.

    Daraufhin fordert das Amt jetzt bis zum 10.06.2024 konkrete Nachweise über die Wohnungssuche und eine umfassende ärztliche Stellungnahme. Und wenn dies nicht geschieht, droht das Amt mit dem Versagen von weiteren Leistungen gemäß § 66 SGB I.
    Die Recherche nach einer passenden Wohnung fand hauptsächlich im Internet statt. Und weil keine passenden Angebote gefunden wurden, gibt es darüber auch keine Nachweise. Sie erhalten aber eine ärztliche Stellungnahme von ihrem Arzt bzgl. Umzugsunfähigkeit.

    Frage: das Amt kann meine Eltern nicht zwingen auszuziehen, aber kann das Amt meine Eltern zur Wohnungssuche zwingen? Und wenn dies nicht geschieht, kann dann das Amt wie angedroht gemäß § 66 SGB I die komplette Grundsicherung Versagen?

    Bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      05.06.2024

      Hallo Michaela,

      Ihre Eltern haben tatsächlich eine Mitwirkungspflicht.

      Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind, § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
       
      (1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese anerkannt sind …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII
      . Ausdrücklich regelt jetzt § 35 Abs. 2 und 3 SGB XII, dass eine Aufforderung zur Kostensenkung durch Wohnungswechsel erfolgen soll, wenn die Kosten nicht angemessen sind. Voraussetzung ist aber, dass der Wohnungswechsel möglich und zumutbar ist, § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
       
      …
      (3) … Satz 1 gilt für die Aufwendungen für Heizung und nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 für die Aufwendungen für Unterkunft so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 35 Abs. 3 S. 2 SGB XII
      . Außerdem darf der Wechsel auch nicht gefordert werden, wenn der Wohnungswechsel unwirtschaftlich wäre, §§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
       
      …
      (3) … Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. …
       
      (Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
      § 35 Abs. 3 S. 3 SGB XII
      .

      Jedenfalls kann das Amt Ihre Eltern nicht zwingen, umzuziehen. Nach Ablauf der sechs Monate kann das Amt nur den Ersatz der Kosten für die Unterkunft auf die angemessenen Kosten begrenzen. Dies gilt aber nur, wenn die oben genannten Voraussetzungen (möglicher und zumutbarer Wohnungswechsel und keine Unwirtschaftlichkeit des Wohnungswechsels) vorliegen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  10. Walter Ewa says

    12.07.2024

    Ich habe am 11.03.2024 einen Antrag auf Grundsicherung im Alter gestellt, da ich nicht einmal 50 Euro Rente bekomme. Jetzt wurde schon zum vierten mal irgentwelche Unterlagen nachgefordert.
    Ich bin immer der Aufforderung sofort nachgekommen und habe die Unterlagen persönlich abgegeben. Jetzt habe ich schon seit einer Woche nichts mehr von der Behörde gehört. Obwohl die Dringlichkeit der Hilfe bekannt ist, warte ich schon seit 4 Monaten auf einen Bescheid. Wenn die Miete nicht gezahlt wird, bekomme ich eine fristlose Kündigung. Der Kühlschrank ist leer und mein Konto im Minus. Die Frage ist, ob ich mir besser Rechtsbeistand holen soll oder noch weiter abwarten bis Alles nicht mehr weiter geht. Ich bin völlig verzweifelt.

    Antworten
  11. Josie56 says

    21.08.2024

    Guten Tag, ich habe folgenden Sachverhalt:

    K, der einem Beruf nachgeht und eine Familie hat, leidet seit vielen Jahren an einem
    psychisch bedingten Übergewicht. Er beantragt aus gesundheitlichen Gründen bei seiner
    zuständigen Krankenkasse eine Magenverkleinerung (Operation). Die Krankenkasse fordert K
    schriftlich auf, seine „Leidensgeschichte“ (was hat er bisher alles unternommen, um Gewicht
    zu verlieren) aufzuschreiben und zuzusenden. Außerdem soll er zum Begriff der „Krankheit“
    gem. § 27 SGB V Stellung nehmen, weil das im vorliegenden Fall ja wohl streitig sei.
    K kommt den Aufforderungen nicht nach.
    Darauf hin wird der Antrag abgelehnt und die Krankenkasse teilt zu Begründung nur mit: „Da
    er, K. seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, habe die Kasse leider keine
    andere Möglichkeit, als die Leistung abzulehnen.“ Zusätzliche Informationen sind dem
    Schreiben nicht zu entnehmen.

    – Hat die Krankenkasse richtig entschieden?

    – „Die Krankenkasse fügt noch hinzu: Da Sie auch bei vielen anderen noch
    anhängigen Verfahren nicht mitwirken und uns viel Mühe gemacht haben (schließlich
    wollen Sie ja etwas von uns!), schien es uns angemessen, Ihnen einmal die Folgen
    Ihres das Budget der Krankenkasse belastenden und für uns unverständlichen
    Verhaltens vor Augen zu führen.“
    Ändert sich die Beurteilung?

    Vielen Dank!

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      27.08.2024

      Hallo Josie,

      m. E. sollte doch der Mitwirkungsanteil von K. vergrößert werden.

      Die Eigendiagnose halte ich allerdings nicht unbedingt für sinnvoll. Warum erledigen das nicht die behandelnden Ärzte?

      Im Rahmen der Leidensgeschichte sollte K. doch Ärzte benennen können, die ihn in seinem Vorhaben unterstützen. Soweit ich das beurteilen kann, benötigen ein chirurgisches Gutachten, eine Bescheinigung zumindest eines behandelnden Arztes und eine Dokumentation z. B. einer Ernährungsberatung. Damit könnten Sie – oder auch ein Arzt – einen Antrag auf eine Kostenzusage bei der Krankenkasse stellen. Ohne die Unterlagen und Nachweise scheint tatsächlich die Ablehnung des Antrages berechtigt zu sein.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

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