Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 4. Rentenversicherung

Kindererziehungszeiten & Mütterrente (SGB VI) – Rentenpunkte einfach erklärt

Beitrag vom 24.07.2014, aktualisiert am 15.11.2025

VG Wort - ZählpixelKindererziehungszeiten sind echte Beitragszeiten, die automatisch in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Für jedes Kind werden Eltern unterschiedlich viele Rentenpunkte angerechnet – abhängig davon, ob das Kind vor oder nach 1992 geboren wurde.

  • 1. Kindererziehungszeiten – welche Rentenpunkte gibt es heute?
  • 2. Kinderberücksichtigungszeiten
  • 3. Wo steht die Mütterrente im Rentenbescheid?
  • 4. Rechtliche Grundlagen
  • 5. Wirtschaftlicher Wert der Kindererziehungszeiten
  • 6. Was Mütter/Väter oft falsch verstehen
  • 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Kindererziehungszeiten – welche Rentenpunkte gibt es heute?

Wie viele Entgeltpunkte erhalte ich pro Kind?

Für Geburten ab 1992 erhalten Mütter (oder erziehende Väter) pro Kind:

  • 3 Jahre Kindererziehungszeit, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI
  • Dies entspricht 3 Entgeltpunkten (3 EP).
  • 3 EP entsprechen zurzeit einer monatlichen Rente in Höhe von 112,95 € monatlich (West, 2025)

Für Geburten vor 1992 gilt die Höherbewertung („Mütterrente“) pro Kind, § 249 Abs. 1 SGB VI:

  • bis 2014: 1 EP (Entgeltpunkt)
  • Mütterrente I (ab 2014): + 1 EP, § 307d Abs. 1 S. 2 SGB VI
  • Mütterrente II (ab 2019): + 0,5 EP, § 307d Abs. 1 a S. 2 SGB VI
  • Dies entspricht 2025 einer monatlichen Rentenzahlung von 94,13 € (2,5 EP × 37,65 € = 94,13 €).

Beispiel:

Eine Mutter mit drei nach 1992 geborenen Kindern erhält 9 Entgeltpunkte → ca. 338,85 € monatlich.

Eine Mutter mit drei vor 1992 geborenen Kindern erhält 7,5 Entgeltpunkte → ca. 282,38 € monatlich.

2. Kinderberücksichtigungszeiten – zusätzliche Vorteile

Kinderberücksichtigungszeiten umfassen den Zeitraum vom 3. bis 10. Lebensjahr.

Sie bringen keine Entgeltpunkte, verbessern jedoch:

  • die 45-Jahres-Prüfung („besonders langjährig Versicherte“)
  • den Gesamtdurchschnitt der Entgeltpunkte
  • die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit
  • Wartezeiten für andere Rentenarten

Kinderberücksichtigungszeiten wirken also rentensteigernd, obwohl sie nicht relevant für die Entgeltpunkte sind.

3. Wo steht die Mütterrente im Rentenbescheid?

Viele Bescheide sind nicht wirklich verständlich aufgebaut und abgefasst.

Seite 1 – Gesamtbetrag
Nur die Gesamtrente wird angezeigt. Keine Aufschlüsselung der Entgeltpunkte für Kinder.

Seite 3 – Kindererziehungszeiten
Hier findet sich meist der entscheidende Satz:

„Die Höherbewertung für Zeiten der Kindererziehung ist in diesem Bescheid enthalten / nicht enthalten …“

Insbesondere zwischen 2014 und 2019 wurde die Höherbewertung (Mütterrente I/II) oft erst per gesondertem Bescheid nachgereicht.

4. Rechtliche Grundlagen

Kindererziehungszeiten
§ 56 SGB VI
§ 249 SGB VI

Kinderberücksichtigungszeiten
§ 57 SGB VI

Höherbewertung („Mütterrente I + II“)
§ 307d Abs. 1 SGB VI
§ 307d Abs. 1 a S. 2 SGB VI

Bewertung der Entgeltpunkte (EP)
§ 70 SGB VI

5. Wirtschaftlicher Wert der Kindererziehungszeiten

Der Rentenwert (West) beträgt 37,65 € pro Entgeltpunkt (Stand 2025).

Dies entspricht für Geburten ab 1992 einer monatlichen Rentenzahlung:
3 EP = 112,95 € / Monat

Geburten vor 1992:
2,5 EP = 94,13 € / Monat

Beispiel:

2 Kinder vor 1992 + 2 Kinder nach 1992 = 2×2,5 EP + 2×3 EP = 11 EP = 414,15 € monatlich.

6. Was Mütter/Väter oft falsch verstehen – typische Irrtümer

Häufige Missverständnisse:

  • „Die Mütterrente steht auf Seite 1 des Bescheids“ → falsch.
  • „Die Kindererziehungszeit wird immer der Mutter zugeordnet“ → nach 3 Jahren: Wahlrecht.
  • „Nur leibliche Kinder zählen“ → gilt auch für Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
  • „Die Mütterrente ist eine zusätzliche Rente“ → nein, es sind Entgeltpunkte innerhalb der Haupt­rente.

7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Antagsfristen, Altersrente und Grundrente:

  • Kindererziehungszeiten & Mütterrente (SGB VI) – Rentenpunkte einfach erklärt 1

    Antragsfristen für Renten: Altersrente, EM-Rente & Hinterbliebenenrente

    Welche Fristen gelten für Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten? Überblick zu 3-Monats-Frist, 12-Monats-Frist und Herstellungsanspruch. | mehr

  • Kindererziehungszeiten & Mütterrente (SGB VI) – Rentenpunkte einfach erklärt 2

    Vorzeitige Altersrente: langjährig & besonders langjährig Versicherte

    Vorzeitige Altersrente: Voraussetzungen, Wartezeiten (35/45 Jahre), Altersgrenzen & Abschläge. Überblick zu langjährig und besonders langjährig Versicherten. | mehr

  • Kindererziehungszeiten & Mütterrente (SGB VI) – Rentenpunkte einfach erklärt 3

    Grundrente nach § 76g SGB VI einfach erklärt – Einkommensgrenzen & Grundrentenzeiten

    Wer erhält die Grundrente? Voraussetzungen, 33-Jahre-Regel, Grundrentenzeiten, Einkommensgrenzen und Freibeträge in der Grundsicherung klar erklärt. | mehr

  • Würfel mit Buchstaben und Wort Rente

    Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente

    ... zu den Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 SGB VI und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI | mehr

Siehe auch:
§ 56 SGB VI · § 57 SGB VI · § 307d SGB VI · § 70 SGB VI

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