Kindererziehungszeiten sind echte Beitragszeiten, die automatisch in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Für jedes Kind werden Eltern unterschiedlich viele Rentenpunkte angerechnet – abhängig davon, ob das Kind vor oder nach 1992 geboren wurde.
- 1. Kindererziehungszeiten – welche Rentenpunkte gibt es heute?
- 2. Kinderberücksichtigungszeiten
- 3. Wo steht die Mütterrente im Rentenbescheid?
- 4. Rechtliche Grundlagen
- 5. Wirtschaftlicher Wert der Kindererziehungszeiten
- 6. Was Mütter/Väter oft falsch verstehen
- 7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
1. Kindererziehungszeiten – welche Rentenpunkte gibt es heute?
Wie viele Entgeltpunkte erhalte ich pro Kind?
Für Geburten ab 1992 erhalten Mütter (oder erziehende Väter) pro Kind:
- 3 Jahre Kindererziehungszeit, § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VI
- Dies entspricht 3 Entgeltpunkten (3 EP).
- 3 EP entsprechen zurzeit einer monatlichen Rente in Höhe von 112,95 € monatlich (West, 2025)
Für Geburten vor 1992 gilt die Höherbewertung („Mütterrente“) pro Kind, § 249 Abs. 1 SGB VI:
- bis 2014: 1 EP (Entgeltpunkt)
- Mütterrente I (ab 2014): + 1 EP, § 307d Abs. 1 S. 2 SGB VI
- Mütterrente II (ab 2019): + 0,5 EP, § 307d Abs. 1 a S. 2 SGB VI
- Dies entspricht 2025 einer monatlichen Rentenzahlung von 94,13 € (2,5 EP × 37,65 € = 94,13 €).
Eine Mutter mit drei nach 1992 geborenen Kindern erhält 9 Entgeltpunkte → ca. 338,85 € monatlich.
Eine Mutter mit drei vor 1992 geborenen Kindern erhält 7,5 Entgeltpunkte → ca. 282,38 € monatlich.
2. Kinderberücksichtigungszeiten – zusätzliche Vorteile
Kinderberücksichtigungszeiten umfassen den Zeitraum vom 3. bis 10. Lebensjahr.
Sie bringen keine Entgeltpunkte, verbessern jedoch:
- die 45-Jahres-Prüfung („besonders langjährig Versicherte“)
- den Gesamtdurchschnitt der Entgeltpunkte
- die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit
- Wartezeiten für andere Rentenarten
Kinderberücksichtigungszeiten wirken also rentensteigernd, obwohl sie nicht relevant für die Entgeltpunkte sind.
3. Wo steht die Mütterrente im Rentenbescheid?
Viele Bescheide sind nicht wirklich verständlich aufgebaut und abgefasst.
Seite 1 – Gesamtbetrag
Nur die Gesamtrente wird angezeigt. Keine Aufschlüsselung der Entgeltpunkte für Kinder.
Seite 3 – Kindererziehungszeiten
Hier findet sich meist der entscheidende Satz:
„Die Höherbewertung für Zeiten der Kindererziehung ist in diesem Bescheid enthalten / nicht enthalten …“
Insbesondere zwischen 2014 und 2019 wurde die Höherbewertung (Mütterrente I/II) oft erst per gesondertem Bescheid nachgereicht.
4. Rechtliche Grundlagen
Kindererziehungszeiten
§ 56 SGB VI
§ 249 SGB VI
Kinderberücksichtigungszeiten
§ 57 SGB VI
Höherbewertung („Mütterrente I + II“)
§ 307d Abs. 1 SGB VI
§ 307d Abs. 1 a S. 2 SGB VI
Bewertung der Entgeltpunkte (EP)
§ 70 SGB VI
5. Wirtschaftlicher Wert der Kindererziehungszeiten
Der Rentenwert (West) beträgt 37,65 € pro Entgeltpunkt (Stand 2025).
Dies entspricht für Geburten ab 1992 einer monatlichen Rentenzahlung:
3 EP = 112,95 € / Monat
Geburten vor 1992:
2,5 EP = 94,13 € / Monat
2 Kinder vor 1992 + 2 Kinder nach 1992 = 2×2,5 EP + 2×3 EP = 11 EP = 414,15 € monatlich>.
6. Was Mütter/Väter oft falsch verstehen – typische Irrtümer
- „Die Mütterrente steht auf Seite 1 des Bescheids“ → falsch.
- „Die Kindererziehungszeit wird immer der Mutter zugeordnet“ → nach 3 Jahren: Wahlrecht.
- „Nur leibliche Kinder zählen“ → gilt auch für Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
- „Die Mütterrente ist eine zusätzliche Rente“ → nein, es sind Entgeltpunkte innerhalb der Hauptrente.
7. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen
Weiterführend zu Antagsfristen, Altersrente und Grundrente:



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