Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 2. Arbeitslosenversicherung

Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

Beitrag vom 11.10.2016, aktualisiert am 02.11.2025

VG Wort - ZählpixelDie Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung – „Arbeitslosigkeit“ und „Verfügbarkeit“ – entfallen bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht mit der Folge, dass Leistungen nicht zu gewähren sind.

  • 1. Arbeitslosigkeit
  • 2. Verfügbarkeit
  • 3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Arbeitslosigkeit

Eine unentgeltliche Tätigkeit – auch für den bisherigen Arbeitgeber – im Rahmen einer stufenweise Wiedereingliederung nach § 74 SGB V und § 28 SGB IX (alt – neu: § 44 SGB IX) begründet während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2007 – B 11 a AL 31/06 R):

Urteil des BSG vom 21. März 2007 – B 11 a AL 31/06 R, Rdnrn. 19 ff.

…

[19] … Die stufenweise Wiedereingliederung als Rechtsinstitut schließt die Gewährung von Alg nach der Nahtlosigkeitsregelung nicht schon iS einer Gesetzeskonkurrenz aus. Insoweit trifft zwar zu, dass systematisch während der Dauer von Eingliederungsmaßnahmen in erster Linie Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit zu gewähren sind, dh bei einer Leistungsgewährung außerhalb des Anwendungsbereichs der Nahtlosigkeitsregelung von der Beklagten zunächst Alg für sechs Wochen nach § 126 SGB III zu zahlen gewesen wäre. Allerdings schließen sich – wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 93, 59, 61 = SozR 4-4300 § 125 Nr 1) – Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und Alg aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung tatbestandlich nicht aus.

[20] Eine einschränkende Auslegung wird auch nicht durch die Zielsetzungen der Nahtlosigkeitsregelung einerseits und der stufenweisen Wiedereingliederung andererseits geboten. Denn anderenfalls wäre der durch die Nahtlosigkeitsregelung bezweckte Schutz länger erkrankter Arbeitnehmer, die einerseits von der Krankenkasse „ausgesteuert“ wurden, bei denen aber andererseits eine Feststellung des Rentenversicherungsträgers zur verminderten Erwerbsfähigkeit noch aussteht, ausgerechnet dann nicht gewährleistet, wenn sich Arbeitnehmer trotz anhaltender Arbeitsunfähigkeit freiwillig der Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung unterziehen und damit einen Weg einschlagen, der zumindest die (nicht zuletzt auch im Interesse der Versichertengemeinschaft liegende) Chance einer vorzeitigen Beendigung des aktuellen Leistungsfalls eröffnet.

…

2. Verfügbarkeit

Während der Zeit einer stufenweisen Wiedereingliederung steht der Arbeitslose auch regelmäßig den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung weiterhin zur Verfügung (vergleiche BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – B 11 AL 20/12 R):

Urteil des BSG vom 17. Dezember 2013 – B 11 AL 20/12 R, Leitsatz

Nimmt ein leistungsgeminderter Bezieher von Arbeitslosengeld eine Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung auf, rechtfertigt dies nicht die Annahme, er sei nicht mehr beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinn und stehe den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht weiter zur Verfügung.

Die objektive Verfügbarkeit entfällt nicht durch die mit der Wiedereingliederung einhergehende zeitliche Inanspruchnahme, weil mit einer auf einem ärztlichen Wiedereingliederungsplan beruhenden und daran anknüpfenden arbeitsrechtlichen Abrede keine Bindung einhergeht, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Die Wiedereingliederung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden. Durch die Teilnahme an einer Wiedereingliederung entfällt die Arbeitsbereitschaft bzw. die subjektive Verfügbarkeit nicht (s. o. BSG vom 17. Dezember 2013):

s. o. BSG vom 17. Dezember 2013, Rdnr. 19

[19] … Verfügbar ist nach § 119 Abs 5 SGB III aF, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf (Nr 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr 1 anzunehmen und auszuüben (Nr 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr 4). Für die beiden erstgenannten Voraussetzungen sind die erforderlichen tatsächlichen Fähigkeiten und rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitslosen entscheidend (objektive Verfügbarkeit); für die beiden letztgenannten Voraussetzungen kommt es auf die entsprechende Bereitschaft des Arbeitslosen an (subjektive Verfügbarkeit). Auf der Basis der Feststellungen des LSG bestehen keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der für die objektive Verfügbarkeit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse oder für die subjektive Einstellung des Klägers, jeder Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung Folge zu leisten. Insbesondere ist seine objektive Verfügbarkeit nicht durch die mit der Wiedereingliederung einhergehende zeitliche Inanspruchnahme entfallen. …

3. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Nahtlosigkeit und Arbeitslosengeld:

  • Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen 1

    Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III): ALG I trotz Arbeitsunfähigkeit – Ende ALG/Krankengeld & Anspruchsdauer

    Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III: ALG I trotz längerer Arbeitsunfähigkeit bis zur Rentenentscheidung. Ende von ALG/Krankengeld, Anspruchsdauer (§ 147), Voraussetzungen & Verhalten der Agentur. | mehr

  • Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen 2

    Arbeitslosmeldung & Sperrzeit: Fristen und Folgen (§ 38 SGB III)

    Wer sich zu spät arbeitslos meldet, riskiert eine Sperrzeit. Was § 38 und § 159 SGB III regeln – und wie Sie Fristen richtig einhalten. | mehr

  • Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen 3

    Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III) – Ursachen & Dauer

    Wann tritt beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit ein? Gründe, Dauer und Ausnahmen nach § 159 SGB III – mit Beispielen und wichtigen Urteilen. | mehr

  • Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen 4

    Arbeitslosengeld: 60% oder 67%? Höhe & Voraussetzungen ALG I

    Wer bekommt 60 % und wer 67 % ALG I? Kind nach § 32 EStG zählt auch ohne gemeinsamen Haushalt – und bei Volljährigen unter Bedingungen. Mit Kurzantworten, Berechnung (Bemessungs-/Leistungsentgelt) & FAQ | mehr

Siehe auch:
§ 145 SGB III · § 44 SGB IX · § 74 SGB V.

1 Kommentar (Frage/Antwort)

  1. Christina says

    07.03.2018

    Hallo,

    ich werde Ende März bei meiner Krankenkasse ausgesteuert, da die Höchstanspruchsdauer erreicht ist. Ich bin nicht arbeitslos, d.h. ich bin nicht gekündigt worden während meiner Arbeitsunfähigkeitszeit.

    Ich war beim Arbeitsamt um ALG 1 zu beantragen. Dort musste ich ein Formular zur Anwendung der Nahtlosigkeit (§ 145) ausfüllen und meine eigene Leistungsfähigkeit einschätzen. Ich verstehe nicht, was bei JA (ich kann… mind. 15 Stunden) oder NEIN jeweils auf mich zu kommt. Ich habe NEIN angekreuzt (da ich ja eine Au habe), habe aber nun Angst, dass das falsch war (dass es gar nichts mit der AU zu tun hat). Ich soll bis morgen einen Gesundheitsbogen ausfüllen und bei der Agentur abgeben.

    Ich bin gerade dabei zu entscheiden, ob ich vor einer Wiedereingliederung noch eine medizinische Reha oder sogar einer berufliche Reha beantrage. Keinesfalls soll es Richtung Erwerbsminderungsrente gehen. Ich werde erstmal weiterhin von einer Psychologischen Institutsambulanz krank geschrieben.

    Ich verstehe nicht, ob mir die Nahtlosigkeit hilft oder ob sie hindert. Ich habe die Gesztestexte wieder und wieder gelesen, werde aber nicht schlauer.

    Es besteht die Möglichkeit, auf dem Formular nochmal zu JA zu ändern, so die Dame von der Arbeitsargentur. Aber ich schätze, da muss ich morgen tätig werden.

    Danke für Ihre Hilfe. Freundliche Grüße, Christina

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Anspruch aus der Nahtlosigkeitsregelung bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG