Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Sozialversicherungsrecht (… - Einführung » 2. Arbeitslosenversicherung

Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld I (§ 155 SGB III)

Beitrag vom 12.07.2021, aktualisiert am 14.10.2025

VG Wort – ZählpixelWie viel darf man beim Arbeitslosengeld I hinzuverdienen? Dieser Beitrag erläutert die Freibeträge, die Anrechnung und typische Fallstricke nach § 155 SGB III. Außerdem: Was bedeutet die 15-Stunden-Grenze nach § 138 Abs. 3 SGB III für Nebenjobs?

  • 1. Grundsätze & Freibetrag
  • 2. Anrechnung: Was und wie? (mit Beispiel)
  • 3. Besondere Konstellationen
  • 4. Melde- & Mitwirkungspflichten
  • 5. Häufige Fehler & Praxis-Tipps
  • 6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

1. Grundsätze & Freibetrag

Nach § 155 Abs. 1 S. 1 SGB III wird Nebeneinkommen auf das ALG I angerechnet, soweit es den monatlichen Freibetrag von 165 € übersteigt. Der Freibetrag kann in bestimmten Ausnahmefällen höher liegen (z. B. wenn bereits vor Leistungsbeginn eine regelmäßige Nebenbeschäftigung bestand). Die Details ergeben sich aus dem Gesetz bzw. den Verwaltungsvorgaben; im Zweifel individuell prüfen lassen.

Kernregel: Bis 165 € monatlich bleibt das Nebeneinkommen anrechnungsfrei. Alles darüber wird grundsätzlich vom ALG I abgezogen.

2. Anrechnung: Was und wie? (mit Beispiel)

Angerechnet wird das bereinigte Nebeneinkommen aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit. Die Agentur berücksichtigt dafür Pauschalen/Abzüge nach ihren Vorgaben. Maßgeblich ist das monatliche Ergebnis.

Beispiel (vereinfacht):
Minijob mit 520 € monatlich → Freibetrag 165 € → anrechenbar 355 €.
Das ALG I mindert sich für den Monat um 355 € (tatsächliche Berechnung kann wegen Pauschalen/Abzügen leicht abweichen).

3. Besondere Konstellationen

  • Ehrenamt/Übungsleiter: Aufwandsentschädigungen können (teilweise) privilegiert sein. Im Einzelfall Regelungen prüfen.
  • Vorherige Nebenbeschäftigung: Kann zu höherem Freibetrag führen, wenn sie bereits vor Leistungsbeginn regelmäßig ausgeübt wurde.
  • Kurzfristige Beschäftigungen/Selbstständigkeit im Kleinstumfang: Auch hier gilt grundsätzlich die Anrechnungssystematik, ggf. mit Besonderheiten bei der Bereinigung.

4. Melde- & Mitwirkungspflichten

Jede Nebentätigkeit ist vorab anzuzeigen. Zudem gilt die Grenze des § 138 Abs. 3 S. 1 SGB III:

Wichtig: Wer 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos. Das kann den ALG-I-Anspruch beenden.

5. Häufige Fehler & Praxis-Tipps

  • Nebenjob zu spät gemeldet: führt zu Rückforderungen/Sanktionen – immer vorher anzeigen.
  • Freibetrag mit ALG II verwechselt: Die Staffelregeln aus dem Bürgergeld gelten nicht für ALG I.
  • Monatswechsel vergessen: Anrechnung erfolgt monatlich; bei schwankenden Entgelten Belege sammeln.

Praxis-Tipp: Bei regelmäßiger Vorbeschäftigung prüfen, ob ein höherer Freibetrag greift. Gegebenenfalls schriftlich beantragen und belegen.

6. Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zu Nebeneinkommen & ALG I:

  • Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld I (§ 155 SGB III) 1

    Arbeitslosengeld: 60% oder 67%? Höhe & Voraussetzungen ALG I

    Wer bekommt 60 % und wer 67 % ALG I? Kind nach § 32 EStG zählt auch ohne gemeinsamen Haushalt – und bei Volljährigen unter Bedingungen. Mit Kurzantworten, Berechnung (Bemessungs-/Leistungsentgelt) & FAQ | mehr

  • Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld I (§ 155 SGB III) 2

    Vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III / § 40 SGB II – Voraussetzungen & Zwei-Monats-Frist

    Wann darf das Jobcenter ohne Bescheid Zahlungen einstellen? Voraussetzungen, Zwei-Monats-Frist, Nachzahlung und Eilrechtsschutz – kompakt erklärt | mehr

  • Leistungsfortzahlung des Arbeitslosengeldes bei Krankheit (§ 146 SGB III)

    Erfahren Sie, wann das Arbeitslosengeld trotz Krankheit bis zu sechs Wochen weitergezahlt wird (§ 146 SGB III) – und wann Krankengeld oder die Nahtlosigkeitsregelung greift. | mehr

Siehe auch:
§ 155 SGB III · § 138 SGB III.

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Leonie says

    14.05.2024

    Guten Tag,

    ich würde gerne wissen, ob die Privilegierung auch gilt, wenn man vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in Elternzeit (mit Beschäftigung bei der Nebentätigkeit ohne Gehalt, aber weiterhin angestellt) war, und DAVOR aber eine Nebentätigkeit tatsächlich ausgeführt hat. Denn beim ALG I ist der Bemessungszeitraum ja auch der vor der Elternzeit.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      16.05.2024

      Hallo Leonie,

      möglicherweise eine recht spezielle, ggf. auch berechtigte Frage, die ich allerdings nicht ganz verstehe. Was bedeutet „mit Beschäftigung bei der Nebentätigkeit ohne Gehalt“?

      Die Höhe des ALG I wird nach der Elternzeit in der Regel auf Grundlage des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts vor der Elternzeit – meist mit 67 % vom letzten Netto-Verdienst gewährt. Dann sollte sich doch auch die Privilegierung im Hinblick auf die Nebentätigkeit auf diese Grundlage beziehen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

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Nebeneinkommen beim Arbeitslosengeld I (§ 155 SGB III)

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