Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • Startseite
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Grundlagen, Statistik, Datenschutz
      • 2. Regelbedarf
      • 3. Kosten der Unterkunft
      • 4. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 5. Einkommen und Vermögen
      • 6. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 7. Leistungsminderungen
      • 8. Eingliederungsvereinbarung
      • 9. EU-Ausländer, Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, IV, V, …) – …
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter (SGB XII) – …
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt
Beitrag aufgelistet in  ▸Sozialversicherungsrecht - Einführung▸2. Arbeitslosenversicherung

Anrechnung von Einkommen neben dem Arbeitslosengeld

VG Wort - Zählpixel§ 155 SGB III regelt die Anrechnung von Nebeneinkommen, das zusätzlich zum Arbeitslosengeld erwirtschaftet wird.

1. Anrechnung gemäß § 155 Abs. 1 SGB III2. Keine Anrechnung gemäß § 155 Abs. 2 SGB III

1. Anrechnung gemäß § 155 Abs. 1 SGB III

Der Arbeitssuchende kann während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III ausüben, § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
 
(1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 155 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGB III
. Das daraus erzielte Einkommen ist nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 € auf das Arbeitslosengeld anzurechnen, § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
 
(1) …, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 155 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz SGB III
. Die Ausübung einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst, § 138 Arbeitslosigkeit
 
…
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; …
…
 
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 138 Abs. 3 SGB III
.

Die Vorschrift gemäß § 155 Abs. 1 SGB III hat einen arbeitsmarktpolitischen Zweck und ist nicht Ausdruck eines Bedürftigkeitsprinzips. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit durch den Arbeitslosen erwünscht ist, aber eine Anrechnung von Einkünften nicht völlig unterbleiben kann.

2. Keine Anrechnung gemäß § 155 Abs. 2 SGB III

Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches auf Erhalt von Arbeitslosengeld I neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages der sich nach Abs. 1 ergeben würden, § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
 
…
(2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde. …
 
(Link: Gesetzestext hier im Internetauftritt)
§ 155 Abs. 2 SGB III
.

Durch § 155 Abs. 2 SGB III soll dem sozialpolitisch unbefriedigenden Ergebnis begegnet werden, dass das Entgelt aus einer bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigung, die aber schon längere Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Lebensstandard des Versicherten mitbestimmt hat, nicht an die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld einfließt, die Fortsetzung der Nebenbeschäftigung aber zu einer Anrechnung dieses Nebenverdienstes führen würde (vergleiche Bundesratsdrucksachen 120/89 Seite 229; Bundestagsdrucksache 14/873 Seite 14).


beachte aber Bild: zum Urteilwww.rechtsprechung-im-internet.deUrteil des BSG vom 1. März 2011, B 7 AL 26/09 R (Leitsatz):

Der Bezug von Verletztengeld in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs ersetzt nicht die vom Gesetz geforderte Ausübung einer Erwerbstätigkeit gegen Entgelt für die Anerkennung eines höheren Freibetrags bei der Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld.

Das vom BSG zum Verletztengeld Ausgeführte beinhaltet, dass als Einkommen aus einer Nebentätigkeit nicht der in dem Verletztengeld enthaltene Anteil für die Nebentätigkeit berücksichtigt werden darf. Hat also der Arbeitslose die Nebentätigkeit nicht ausgeübt und nur Lohnersatzleistungen für die Nebentätigkeit erhalten, dann ist die Voraussetzung des § 155 Abs. 2 SGB III (damals § 142 Abs. 2 SGB III) „tatsächliche Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung“ nicht erfüllt (s. o. BSG Rdnr. 14). Das vom BSG Ausgeführte gilt sinngemäß auch für andere Lohnersatzleistungen wie das Krankengeld. Es genügt also nicht, wenn Einkünfte aus der Nebentätigkeit nur in Form von Lohnersatzleistungen fließen. Die Nebentätigkeit muss tatsächlich ausgeübt worden sein.

Beitrag vom 12.07.2021, aktualisiert am 25.07.2023

mehr zum Thema:


Den Beitrag oben liste ich mit 80 weiterführenden Beiträgen in der folgenden Einführung systematisch geordnet auf:
  • Sozialversicherungsrecht in StichwortenSozialversicherungsrecht (SGB III bis VII, XI) - Einführung

    1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht | 2. Arbeitslosenversicherung ... | 3. Krankenversicherung ... | 4. gesetzliche Rentenversicherung ... | 5. ...
    ... | mehr


Die folgenden Beiträge beschäftigen sich mit Fragen zum Sozialversicherungsrecht in dem oben genannten Zusammenhang:
  • rotes Paragrafenzeichen vor Bündeln mit 100-Euro Geldscheinen Arbeitslosengeld – 60 % oder 67 …

    ... zur Berechnung des Arbeitslosengeldes ... | 1. Höhe - 60 oder 67 %? ... | 2. Leistungsentgelt ... | 3. Bemessungsentgelt ... | 4. Anspruchsdauer ... ... | mehr

  • Männchen an Paragrafen gelehnt Das Ruhen des Arbeitslosen­geldes bei Urlaubsabgeltung

    ... zum Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Zahlung einer Urlaubsabgeltung ... | Zweck und Folgen der Vorschrift des § 157 SGB III ... ... | mehr

  • Lupe vor rotem Paragrafen Die Nahtlosigkeitsregelung als Sonderform des Arbeitslosengeldes

    ... der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ... | Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 SGB III | Verlust des Arbeitslosengeldes ... ... | mehr


Sie können das Stichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis nutzen, um die Sie interessierende Fragestellung zu finden:
  • Sozialrecht in Stichworten und ParagrafenStichwortverzeichnis / Paragrafenverzeichnis

    Mit einem Klick auf das Stichwort oder den Paragrafen gelangen Sie zu einer Übersicht der Beiträge die das Stichwort oder den Paragrafen enthalten ... ... | mehr

2 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Leonie says

    14.05.2024

    Guten Tag,

    ich würde gerne wissen, ob die Privilegierung auch gilt, wenn man vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in Elternzeit (mit Beschäftigung bei der Nebentätigkeit ohne Gehalt, aber weiterhin angestellt) war, und DAVOR aber eine Nebentätigkeit tatsächlich ausgeführt hat. Denn beim ALG I ist der Bemessungszeitraum ja auch der vor der Elternzeit.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      16.05.2024

      Hallo Leonie,

      möglicherweise eine recht spezielle, ggf. auch berechtigte Frage, die ich allerdings nicht ganz verstehe. Was bedeutet „mit Beschäftigung bei der Nebentätigkeit ohne Gehalt“?

      Die Höhe des ALG I wird nach der Elternzeit in der Regel auf Grundlage des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts vor der Elternzeit – meist mit 67 % vom letzten Netto-Verdienst gewährt. Dann sollte sich doch auch die Privilegierung im Hinblick auf die Nebentätigkeit auf diese Grundlage beziehen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar,
stellen Sie eine Frage Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Taschenrechner vor rotem Paragraf

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG