Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

  • STARTSEITE
    • Allgemeines Sozialrecht (SGB I, …) – Einführung
      • 1. SGB I – Allgemeiner Teil
      • 2. SGB X – Sozialver­waltungsverfahren
      • 3. SGG – Sozialgerichtsgesetz
      • 4. Gebühren und Kosten im Sozialrecht
      • 5. allgemeine Fragen
    • Bürgergeld (SGB II) – Einführung
      • 1. Voraussetzungen & Grundlagen
      • 2. Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft
      • 3. Einkommen und Vermögen
      • 4. Regelbedarf
      • 5. Kosten der Unterkunft
      • 6. Mehrbedarfe beim Bürgergeld
      • 7. Leistungsminderungen & Mitwirkung
      • 8. Antragstellung & Verfahren
      • 9. Ausländer, Asylberechtigte
      • 10. Allgemein
    • Sozialversicherungsrecht (SGB III, … ) – Einführung
      • 1. Allgemeines Sozialver­sicherungs­recht
      • 2. Arbeitslosenversicherung (SGB III)
      • 3. Krankenversicherung (SGB V)
      • 4. Rentenversicherung (SGB VI)
      • 5. Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
      • 6. soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
    • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) – Einführung
      • 1. Feststellung der Schwerbehinderung
      • 2. Merkzeichen
      • 3. arbeitsrechtliche Bezüge
      • 4. Allgemein
    • Sozialhilfe / Grundsich… (SGB XII) – Einführung
      • 1. Einkommen und Vermögen im SGB XII
      • 2. Kosten der Unterkunft
      • 3. Haushaltsgemeinschaft
      • 4. Mehrbedarfe in der Sozialhilfe
      • 5. diverse Fragestellungen
    • Kindergeld, Wohngeld, UVG, Elterngeld – Einführung
      • 1. Kindergeld
      • 2. Wohngeld
      • 3. Unterhaltsvorschuss
      • 4. Elterngeld
      • 5. Allgemein
    • Familienunterhalt / Elternunterhalt – Einführung
      • 1. Familienunterhalt und Ehegattenunterhalt
      • 2. Berechnung des Elternunterhaltes
      • 3. Altersvorsorge
      • 4. Wohnvorteil
      • 5. Schenkung und Schenkungsrückforderung
      • 6. weitere Fragestellungen
    • Vorsorge, Betreuung, Unterbringung – Einführung
      • 1. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
      • 2. gerichtliches Betreuungsverfahren
      • 3. Unterbringung
  • Stichwortverzeichnis / §§-Verzeichnis
  • Kontakt und Anfahrt

Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 4. Gebühren und Kosten

Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenzen berechnen

Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 1

Beitrag vom 09.09.2021, aktualisiert am 20.10.2025

VG Wort - ZählpixelDie Prozesskostenhilfe (PKH) soll allen Bürgern ermöglichen, ihr Recht auch mit Hilfe eines Anwaltes bei Gericht durchsetzen zu können. Zwei Voraussetzungen müssen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt sein:

  1. Der Antragsteller darf nicht in der Lage sein, die Kosten einer gerichtlichen Rechtsverfolgung ganz oder teilweise selbst aufzubringen. Der Antragsteller muss bedürftig sein (s. dazu unten zu 2.).
  2. Der Antrag muss hinreichende Aussichten auf Erfolg bieten und darf nicht willkürlich sein (s. dazu unten zu 3.).

Sind die beiden Voraussetzungen gemäß § 114 ZPO erfüllt, ordnet das Gericht einem Hilfe suchenden Bürger auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

  • 1. Überblick: Voraussetzungen, Einkommen, Vermögen
  • 2. gerichtliche Zuständigkeit
  • 3. Bedürftigkeit
  •     a) Einkommen
  •     b) Vermögen
  • 4. hinreichende Aussicht auf Erfolg und Mutwilligkeit
  • 5. Umfang der Prozesskostenhilfe

1. Überblick: Voraussetzungen, Einkommen, Vermögen

Wie hoch darf mein Einkommen für ratenfreie PKH sein?

Wenn nach Abzug der PKH-Freibeträge und der angemessenen Wohnkosten kein einzusetzendes Einkommen verbleibt, ist PKH ratenfrei. Prüfen Sie das mit dem PKH-Rechner.

Wird Vermögen angerechnet?

Ja. Maßgeblich sind die Regeln der Sozialhilfe (§ 90 SGB XII). Das Schonvermögen (u. a. 10.000 € Bargeld/Einlagen je Person, angemessenes Auto bis ca. 7.500 €) bleibt unberührt; darüber hinausgehendes Vermögen ist einzusetzen.

Reicht ein Bürgergeld-Bescheid als Nachweis?

Für Vermögen genügt er nicht. Bei Bürgergeld muss zusätzlich das Nichtvorhandensein von einzusetzendem Vermögen nachgewiesen werden (10.000 €-Grenze der Sozialhilfe maßgeblich).

2. gerichtliche Zuständigkeit


Welches Gericht ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zuständig?

Für alle Prozesse (Verfahren) vor den Verfassungs-, Verwaltungs-, Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Sozialgerichten kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Das in der Hauptsache jeweils zuständige Prozessgericht ist für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zuständig, § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO.

3. Bedürftigkeit


Wann gilt eine Partei als bedürftig?
Wie hoch darf das Einkommen für Prozesskostenhilfe sein?
Wie hoch darf das Vermögen sein?

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, § 114 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz ZPO.

a) Einkommen


Wie viel Einkommen darf man haben um Prozesskostenhilfe zu bekommen?
Welche Freibeträge können vom Einkommen abgezogen werden?
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für Alleinverdiener und Familien?

Einkommen ist für die Prozesskosten einzusetzen, § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO.

  •    aa) Bezug von Sozialhilfe

    Zur Bestimmung der Frei- bzw. Absetzbeträge, die von dem Einkommen abgezogen werden können, nimmt § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a) ZPO ausdrücklich Bezug auf den in § 82 SGB XII geregelten Begriff des Einkommens. § 82 SGB XII regelt die Berechnung der Sozialhilfe bzw. die Berücksichtigung des Einkommens. Unproblematisch besteht deshalb Bedürftigkeit, wenn Leistungen nach dem SGB XII gewährt werden.

    Wenn Sozialhilfe nach dem SGB XII gewährt wird, besteht Bedürftigkeit im Sinne der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe.

    Als Faustformel für die Berechnung von Sozialhilfe gilt: Regelbedarf (563 €, Stand: 2025) + angemessene Kosten der Unterkunft (z.B. 450 € Miete warm für eine alleinstehende Person) = Höhe der Sozialhilfe (1013 €).

  •    bb) Einkommensgrenzen

    Dennoch kommt Bedürftigkeit und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung durchaus auch ohne den Bezug von Sozialhilfe in Betracht. Ein alleinstehender Erwerbstätiger mit Kosten der Unterkunft in Höhe von 500 € ist noch mit einem Nettoeinkommen von bis zu ca. 1.401 € bedürftig (s. u. Freibetrag Erwerbstätigkeit 282,00 € + Freibetrag Partei 619,00 € + Wohnkosten 500,00 €). Für eine Familie mit zwei Kindern kann die Grenze bei ca. 3.267,00 € liegen (s. u. Beispielsfall). Unterhaltsverpflichtungen werden ebenfalls berücksichtigt.

    Es gelten die folgenden Freibeträge vom Einkommen, die gemeinsam mit den Kosten der Unterkunft und mit eventuellen besonderen Belastungen vom Gesamteinkommen abgezogen werden (Stand 2021, vgl. BGBl 2023, Nr. 403 vom 27. Dezember 2023). Die in der ZPO geregelten Freibeträge orientieren sich an den Berechnungen der Sozialhilfe. Zusätzlich zu dem Regelbedarf in Höhe von zurzeit 563,00 € (Stand 2021, ab 2022 449,00 €, ab 2023 502,00 €, ab 2024 563,00 €) wird ein Bedarf von 56,00 € gewährt (insgesamt also je 619,00 € für die Partei und den Lebenspartner). Ein darüber hinaus erzielter Hinzuverdienst wird im Rahmen des Erwerbstätigenzuschlags in Höhe von 282,00 € berücksichtigt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden abgesetzt, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen stehen, § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO.

    Freibetrag/
    Einkommensgrenze bis 31.12.2022
    Freibetrag/
    Einkommensgrenze ab 2023
    Freibetrag/
    Einkommensgrenze ab 2024
    Partei, Ehegatte oder Lebenspartner 491 Euro 552 Euro 619 Euro
    zusätzlicher Freibetrag für Parteien mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit 223 Euro 251 Euro 282 Euro
    Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene 393 Euro 442 Euro 496 Euro
    Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom 15. bis 18. Lebensjahr 410 Euro 462 Euro 518 Euro
    Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom 7. bis 14. Lebensjahr 340 Euro 383 Euro 429 Euro
    Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 340 Euro 350 Euro 409 Euro

    Ein erwerbstätiger Hilfesuchender kann insbesondere mit Kindern ein durchaus beachtliches Einkommen erzielen und dennoch Prozesskostenhilfe erhalten:

    Beispiel

    Ein erwerbstätiger Beschäftigter E mit der Ehefrau F und zwei Kindern im Alter von 13 und 16 Jahren erzielt ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.000 € und erhält Kindergeld in Höhe von 438 € (insgesamt = 2.438 €). E und F müssen für die gemeinsame Wohnung 800 € zahlen.

    E kann von dem Gesamteinkommen in Höhe von 2.438 € die oben genannten Freibeträge und die Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 3.001 € gemäß der folgenden Berechnung absetzen:

    bis 31.12.2022 ab 2023 ab 2024
    Freibetrag E 491 Euro 552 Euro 619 Euro
    zusätzlicher Freibetrag Erwerbstätigkeit E 223 Euro 251 Euro 282 Euro
    Freibetrag Ehefrau F 491 Euro 552 Euro 619 Euro
    Freibetrag Kind 13 Jahre 340 Euro 383 Euro 429 Euro
    Freibetrag Kind 16 Jahre 410 Euro 463 Euro 518 Euro
    Kosten der Unterkunft 800 Euro 800 Euro 800 Euro
    Summe 2.755 Euro 3.001 Euro

    3.267 Euro

    Erst ab einem Gesamteinkommen aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld über 3.267 € netto (bis Ende 2023: 3.001 €) erhält E keine bzw. nur noch in Raten zu zahlende Prozesskostenhilfe. Dies gilt allerdings vorbehaltlich der Prüfung möglicherweise vorhandenen einzusetzenden Vermögens.

    Von dem nach den Abzügen ggf. verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen, § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ob Sie bedürftig sind und Prozesskostenhilfe erhalten können, können Sie mit dem folgenden Rechner prüfen:

  • Prozesskostenhilfe-Rechner (PKH): Einkommensgrenzen prüfen (2025)

    Berechnen Sie mit unserem kostenlosen Online-Rechner sofort, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Einfach, anonym und aktuell nach den neuesten Tabellen.

    ... | mehr

b) Vermögen


Wie viel Vermögen darf ein Hilfesuchender haben?

Auch Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO.

Die Grenzen des einzusetzenden Vermögens entsprechen denen im SGB XII und nicht denen im Rahmen des Bürgergeld-Bezuges gemäß dem SGB II.

§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO nimmt ausdrücklich Bezug auf die Vorschrift des § 90 SGB XII zur Berücksichtigung des Vermögens bei der Berechnung der Sozialhilfe. Zum Nachweis der Bedürftigkeit genügt deshalb die Vorlage eines Bescheides nach dem SGB XII, nicht aber die Vorlage allein eines Bürgergeld-Bescheides. Ein Empfänger von Bürgergeld muss bei dem Gericht zusätzlich nachweisen, dass er kein Vermögen über 10.000 € hat. Ein Vermögen über 10.000 € kann der Bürgergeldempfänger in Höhe von 60.000 € innerhalb der Karenzzeit und danach in Höhe von 40.000 € bzw. 15.000 € haben.

Bei der Sozialhilfe gilt ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 10.000 €, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.

Das Schonvermögen für kleinere Barbeträge in § 90 SGB Abs. 2 Nr. 9 XII wurde gemäß § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII wurde zum 1. Januar 2023 von 5.000 € auf 10.000 € pro Person erhöht.

Weiteres Schonvermögen wird in § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 SGB XII geregelt. Es wird dem Schonvermögen für kleinere Barbeträge in Höhe von 10.000 € hinzugerechnet.

Gilt ein Auto als Schonvermögen?
Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII wurde zum 1. Januar 2023 in § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII ausdrücklich ergänzt, dass ein angemessenes Auto auch Schonvermögen in der Sozialhilfe ist. Der höchstzulässige Verkehrswert ist zurzeit mit 7.500 € zu beziffern. Bei einem übersteigenden Verkehrswert kann darüber hinaus noch der allgemeine Vermögensfreibetrag in Höhe von zurzeit 10.000 € – sofern noch nicht erschöpft – herangezogen werden. Das Auto kann also im Ergebnis 17.500 € wert sein, wenn ansonsten kein Barvermögen vorhanden ist.

Das OLG Oldenburg führte in einem Beschluss vom 20. Februar 2023 unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 13 WF 12/23 aus, dass Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn ein Kraftfahrzeug einen Verkehrswert von 7500 € nicht überschreitet. Das OLG verwies in den Gründen unter Rdnr. 7 auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum SGB XII vom 10. Oktober 2022, abgedruckt in Bundestagsdrucksachen 20/3873, Seite 117:

Zu § 90

…

zu Buchstabe b)

… Es ist davon auszugehen, dass ein Kraftfahrzeug, welches einen Verkehrswert von 7500 € nicht überschreitet, angemessen ist. Sollte ein Kraftfahrzeug den Verkehrswert von 7500 € übersteigen, ist für den übersteigenden Betrag auch der Vermögensfreibetrag nach § 90 Abs. 2 Nummer 9 SGB XII heranzuziehen, sofern dieser noch nicht erschöpft ist.

…

4. hinreichende Aussicht auf Erfolg und Mutwilligkeit

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

a) hinreichende Aussicht auf Erfolg


Wann bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, § 114 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz 1. Alternative ZPO.

  •    aa) hinreichend


    Was beinhaltet der Begriff „hinreichend“?

    Das Wort „hinreichend“ kennzeichnet, dass sich das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen kann und muss. Allein die Zustellung eines Urteils mit der lapidaren Feststellung „da die Berufung aus den Gründen des Urteils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“ genügt nicht, vgl. dazu BVerfG, 19.04.2002 – 1 BvR 1152/02.

    Urteil des BVerfG, Urteil vom 19. April 2002, 1 BvR 1152/02, Rdnr. 12

    … Hierin tritt klar zu Tage, dass das Oberverwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu einem früheren Zeitpunkt des Berufungsverfahrens mindestens für offen hielt. Dies hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt. …

  •    bb) Aussicht auf Erfolg


    Wann hat die Vertretung Aussicht auf Erfolg?

    Der Klageanspruch hat in der Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung davon abhängt, dass schwierige Rechts- und Tatfragen beantwortet werden müssen. Wenn es Fragen gibt, die nur geklärt werden können, indem ein Gutachten eingeholt wird, ist also PKH zu gewähren.

b) mutwillig


Wann entfällt der Anspruch wegen Mutwilligkeit?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dürfen nicht mutwillig erscheinen, § 114 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz 2. Alternative ZPO.

Mutwillig handelt derjenige, der davon abweicht, was bei der auch hier erlaubten und auch notwendigen lediglich vorläufigen Prüfung eine verständige ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde.

Eine mutwillige Rechtsverteidigung liegt aber vor, wenn ein begüterter Rechtssuchender bei Berücksichtigung aller Umstände davon absehen würde, sich auf eigene Kosten rechtlich vertreten zu lassen, vgl. dazu auch § 114 Abs. 2 ZPO. Mutwilligkeit kann z. B. bei unverhältnismäßig hohen Prozesskosten im Vergleich zum erreichbaren Ziel vorliegen.

5. Umfang der Prozesskostenhilfe


In welchem Umfang wird Prozesskostenhilfe gewährt?
Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe?
Wie viel übernimmt die Prozesskostenhilfe?

Nicht alle Prozesskosten werden ersetzt!

Nur die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten werden ersetzt. Die Kosten des Gegners werden nicht ersetzt. Geht der Prozess verloren, müssen ggf. die Anwaltskosten der Gegenseite ersetzt werden!

Die Höhe der zu übernehmenden Anwalts- und Gerichtskosten ist nicht begrenzt. Die Anwaltsgebühren liegen bei höheren Gegenstandswerten allerdings weit unterhalb der Gebühren, die ein Wahlanwalt beanspruchen kann.

Schließlich kann das Gericht die verauslagten Kosten bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch zurückfordern (s. Teil 2 des Beitrages zu 9. Rückzahlung der Prozesskostenhilfe).

Vorsicht!

Die Prozesskostenhilfe gilt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren.

Bei einem Unterliegen werden die Anwaltskosten der Gegenseite nicht ersetzt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss, § 123 ZPO.

Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben und können sich die Kosten eventuell wieder zurückholen (s. Teil 2 des Beitrages zu 9. Rückzahlung der Prozesskostenhilfe und den Beitrag Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse).

Im Ergebnis werden also nicht alle Prozesskosten ersetzt. Die ersetzten Prozesskosten kann das Gericht ggf. zurückfordern!

Nutzen Sie denPKH-Rechner für eine schnelle Prüfung der Einkommensgrenzen

  • Prozesskostenhilfe-Rechner (PKH): Einkommensgrenzen prüfen (2025)

    Berechnen Sie mit unserem kostenlosen Online-Rechner sofort, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Einfach, anonym und aktuell nach den neuesten Tabellen.

    ... | mehr

Im zweiten Teil: Abgrenzung zur Beratungshilfe, Gebühren/Festsetzung, Rückzahlung (§ 120a ZPO) und Besonderheiten im Sozialrecht (SGG). Mit Praxistipps:

  • Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick - Teil 2

    PKH verständlich: Abgrenzung zur Beratungshilfe, Gebühren/Festsetzung, Rückzahlung (§ 120a ZPO) und Besonderheiten im Sozialrecht (SGG). Mit Praxistipps

    ... | mehr

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Wenn Sie anonym bleiben wollen, nutzen Sie bitte einen "Spitznamen".

Ihre Mail-Adresse veröffentliche und nutze ich nicht. Die Angabe einer E-Mail ist erforderlich, um Spam zu vermeiden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Antwort evtl. lange dauert und ich auch nicht alle Fragen beantworten kann.

Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick – Teil 1

Rechtsanwalt Sönke Nippel
Kippdorfstraße 6-24
42857 Remscheid
 

Telefon: 0 21 91 / 46 00 876
 

ZUM IMPRESSUM

 
ZUR DATENSCHUTZERKLÄRUNG