Rechtsanwalt und Sozialrecht

von Rechtsanwalt Sönke Nippel in Remscheid

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Beitrag aufgelistet in: Allgemeines Sozialrecht – … - Einführung » 4. Gebühren und Kosten

Prozesskostenhilfe: Einkommensgrenzen berechnen

Prozesskostenhilfe-Rechner: Einkommensgrenzen online berechnen

Beitrag vom 07.03.2024, aktualisiert am 26.09.2025

VG Wort - Zählpixel
Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH)?
Welche Einkommensgrenzen gelten 2025?

Mit diesem kostenlosen PKH-Rechner können Sie sofort prüfen, ob Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) ausreichen. Tragen Sie einfach Ihre Einnahmen und Ausgaben ein – das Tool berücksichtigt automatisch die aktuellen Freibeträge.

  • PKH-Rechner: Einkommensgrenzen und Freibeträge
  • Was bedeutet das Ergebnis? Ein rechtlicher Überblick
  • Weitere Voraussetzungen & nächste Schritte

PKH-Rechner: Einkommensgrenzen und Freibeträge

Bis zu welchem monatlichen Einkommen kann ich Prozesskostenhilfe erhalten?

Nutzen Sie das folgende Tool zur Berechnung:



In dem Ergebnis des Rechners zur Einkommensgrenze ist bereits ein „Puffer“ von zusätzlich 20 € enthalten. Das einzusetzende Einkommen soll nämlich mindestens 20 € betragen. Wer also 19 € mehr als den rechnerisch korrekt ermittelten Grenzbetrag gemäß § 115 ZPO erzielt, erhält dennoch ratenfreie Prozesskostenhilfe.

Was bedeutet das Ergebnis? Ein rechtlicher Überblick

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Wann eine Partei bedürftig ist, beantwortet § 115 Abs. 1 ZPO mit einem Bezug auf die Vorschriften zur Sozialhilfe. Ein Antragsteller darf etwa ein 10 % über der Sozialhilfe liegendes Einkommen erzielen. Erzielt er darüber hinaus Einkommen oder hat er einzusetzendes Vermögen, wird in der Regel nur noch Ratenzahlung bewilligt.

Was zählt als Einkommen?

Alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zählen als Einkommen, siehe § 115 Abs. 1 ZPO.

Was zählt als Vermögen und was ist Schonvermögen?

Grundsätzlich muss Vermögen für die Prozesskosten eingesetzt werden, § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO. Das Schonvermögen bei der Prozesskostenhilfe beträgt allerdings 10.000 Euro. Zusätzlich gilt ein angemessener PKW (Wert ca. 7.500 €) und eine selbst genutzte Immobilie als Schonvermögen.

Unterschied zu Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe

Im familienrechtlichen Verfahren wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt; die Berechnung ist identisch. Die Beratungshilfe wird hingegen nur im außergerichtlichen Verfahren gewährt, während Prozesskostenhilfe erst ab einem gerichtlichen Verfahren in Betracht kommt.

Weitere Voraussetzungen & nächste Schritte

Die Prüfung der finanziellen Voraussetzungen ist nur der erste Schritt. Für eine Bewilligung muss Ihr Fall auch hinreichende Aussichten auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Beachten Sie, dass die Prozesskostenhilfe in der Regel nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts übernimmt, falls Sie den Prozes verlieren.

Weitere Details zur gerichtlichen Zuständigkeit, den Erfolgsaussichten und zur möglichen Rückforderung von Prozesskostenhilfe finden Sie in diesen weiterführenden Beiträgen:

Vertiefend zur Prozesskostenhilfe

  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1

    Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick - Teil 1

    Prozesskostenhilfe (PKH): Voraussetzungen, Einkommensgrenzen & Freibeträge (§ 115 ZPO), Schonvermögen (§ 90 SGB XII), Nachweise. Mit Verweis auf den PKH-Rechner | mehr

  • gelbes Ortschild mit Aufschrift Prozesskostenhilfe - Teil 1

    Prozesskostenhilfe (PKH), Überblick - Teil 2

    PKH verständlich: Abgrenzung zur Beratungshilfe, Gebühren/Festsetzung, Rückzahlung (§ 120a ZPO) und Besonderheiten im Sozialrecht (SGG). Mit Praxistipps | mehr

Weiterführende Beiträge & Rechtsgrundlagen

Weiterführend zur Prozesskostenhilfe & Beratungshilfe sowie zu Rechtsanwaltsgebühren & Gerichtskosten:

  • Stichworte zum Thema Prozesskostenhilfe

    Prozesskostenhilfe – Änderung der Verhältnisse

    ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, kann die Prozesskostenhilfe gemäß § 120 a ZPO aufgehoben werden - den Antragsteller treffen Mitwirkungspflichten | mehr

  • weißes Richtungsschild mit Aufschrift Beratungshilfe

    Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz

    1. Antrag und Verfahren ... | 2. Voraussetzungen ... | 3. Inhalt der Beratung … | 4. Pflichten des Anwalts ... | 5. Abrechnung des Beratungshilfescheins … | mehr

  • rotes Buch mit Paragraf

    Rechtsanwaltsgebühren Sozialrecht: RVG Berechnung & Kosten

    Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht nach RVG. Dieser Leitfaden erklärt Geschäftsgebühren, Verfahrensgebühren & Besonderheiten für Mandanten und Kollegen. | mehr

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    Gerichtskosten im Sozialgericht – Kostenfreiheit nach § 183 SGG & Ausnahmen (§ 192 SGG)

    Verfahren vor dem Sozialgericht sind nach § 183 SGG in der Regel gerichtskostenfrei. Welche Ausnahmen es gibt (§ 192 SGG) und wann Kosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) anfallen. | mehr

Siehe auch:
§ 114 ZPO· § 115 ZPO

4 Kommentare (Fragen/Antworten)

  1. Fräsdorf says

    19.09.2024

    Kann ich erst Prozesskostenhilfe nach Zustellung der Klageschrift beantragen?
    Udo.

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.10.2024

      Hallo,

      so richtig verstehe ich die Frage nicht:

      Jedenfalls kann dem Beklagten Prozesskostenhilfe erst nach Zustellung einer Klage gewährt werden.

      Im Rahmen einer Prüfung, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, dürfte ein Anspruch des Beklagten in der Regel noch nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls, solange die Klage nicht ohne die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben wurde.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Antworten
  2. Mia says

    09.07.2025

    Guten Tag,
    Ist die Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe auf Brutto, oder Nettoverdienst gerechnet ?

    Vielen Dank

    Antworten
    • Rechtsanwalt S. Nippel says

      09.07.2025

      Hallo Mia,

      nach dem Willen des Gesetgebers sind gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1 a und b ZPO vom Brutteinkommen gemäß § 82 Abs. 2 SGB II im Wesentlichen zunächst die Absetzbeträge Steuern und Versicherungen und dann ein weiter Absetzbetrag bei Erwerbstätigen in Höhe des häftigen jeweiligen Regelsatzes abzusetzen. Darüber hinaus können gemäß § 115 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 ZPO Unterkunftskosten, Mehrbedarfe und weitere Belastungen berücksichtigt werden.

      Also ist Grundlage der Berechnung im Ergebnis sowohl das Brutto- als auch das Nettoinkommen.

      Oben in dem Rechner wird als Einkommensgrenze das Nettoeinkommen angegeben, das Sie in konkreten Lebenssituation höstens erzielen dürfen. Darüber hinaus erzieltes Einkommen führt zur lediglich darlehensweisen Gewährung von Prozesskostenhilfe bzw. zum Verlust der Hilfe.

      Grüße
      Sönke Nippel
      Rechtsanwalt

      Älso ist das Netteinkommen

      Davon werden

      Antworten

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