Sanktionen im Bereich des Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) sind in § 31 SGB II, § 31a SGB II und § 31b SGB II geregelt. Sie erlauben – in engen Grenzen – eine Minderung der Leistungen bei Pflichtverletzungen. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 (Az. 1 BvL 7/16) sind Leistungskürzungen aber auf **maximal 30 % des Regelbedarfs** begrenzt.
Die Regelungen zu den Sanktionen sollen mit der Einführung des Grundsicherungsgeldes voraussichtlich zum 1. Juli 2026 überarbeitet werden.
1. Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 31 SGB II – Pflichtverletzungen
- § 31a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (Minderung)
- § 31b SGB II – Beginn & Dauer der Minderung
- § 32 SGB II – Meldeversäumnisse (eigene Sanktionsnorm)
Sanktionen setzen **immer** voraus:
- eine konkret benannte Pflicht (z. B. Maßnahme, Arbeit, Meldetermin),
- eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung,
- eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung oder nachweisbare Kenntnis der Rechtsfolgen.
2. Voraussetzungen einer Sanktion
2.1. Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis:
- sich weigern, die in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 SGB II festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere **Eigenbemühungen** nachzuweisen,
- eine **zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) oder ein gefördertes Arbeitsverhältnis (§ 16e SGB II)** nicht aufnehmen, abbrechen oder deren Anbahnung verhindern,
- eine zumutbare **Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit** nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch geben.
Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen **wichtigen Grund** darlegen und nachweisen, § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II.
Eine Sanktion setzt immer voraus, dass die angebotene Tätigkeit nach § 10 SGB II zumutbar war. Unzumutbar sind insbesondere Jobs mit rechtswidrigen Bedingungen – z. B. unter Mindestlohn, sittenwidrige Bezahlung (unter 2/3-Tariflohn), Verstoß gegen Arbeitsschutz oder unvereinbar mit Betreuungspflichten bzw. gesundheitlichen Einschränkungen.
Wird ein unzumutbares Arbeitsangebot abgelehnt, darf keine Sanktion verhängt werden.
2.2. Weitere Pflichtverletzungen (§ 31 Abs. 2 SGB II)
Eine Pflichtverletzung liegt u. a. auch vor, wenn Leistungsberechtigte:
- Einkommen oder Vermögen mindern, um Bürgergeld zu erhalten oder zu erhöhen,
- trotz Belehrung unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
- eine **Sperrzeit** nach dem SGB III verwirklichen oder
- die Voraussetzungen für eine Sperrzeit erfüllen, die zum Ruhen/Erlöschen eines Arbeitslosengeldanspruchs führen würde.
2.3. Wichtiger Grund & Zumutbarkeit
Eine Sanktion scheidet aus, wenn ein **wichtiger Grund** vorliegt (z. B. Kinderbetreuung, gesundheitliche Gründe, unzumutbare Arbeitsbedingungen, sittenwidriger Lohn; vgl. aktuelle Rechtsprechung zum Lohnwucher und Mindestlohn).
Unzumutbar sind insbesondere:
- Beschäftigungen unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns,
- tätigkeiten, die gegen Gesetz, Tarife oder Arbeitsschutz verstoßen,
- Arbeitsangebote, die den Leistungsberechtigten objektiv überfordern (gesundheitlich oder fachlich).
3. Rechtsfolgen & Sanktionsstufen
Die Rechtsfolgen regelt § 31a SGB II. Das Bürgergeld wird bei Pflichtverletzungen **prozentual vom Regelbedarf** gekürzt. Die früheren sehr harten Kürzungen (bis 100 %) sind seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf **30 % gedeckelt**.
3.1. Erste Stufe (10 %)
Bei einer ersten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Bürgergeld um **10 % des maßgeblichen Regelbedarfs**.
Beispiel: Regelbedarf 2025 von 563 € (fiktiv) → 10 % = 56,30 € Kürzung für den Minderungszeitraum.
Wichtig:
- Die Kürzung knüpft an den **vollen Regelbedarf** an, nicht an die tatsächlich ausgezahlte Leistung (Einkommen wird vorher angerechnet).
- Dadurch können schon bei 10 % auch **Unterkunfts- und Heizkosten mittelbar betroffen** sein.
3.2. Zweite Stufe (weitere 20 %)
Bei einer ersten **wiederholten Pflichtverletzung** mindert sich das Bürgergeld um weitere **20 %** des Regelbedarfs, § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II.
Voraussetzung:
- Es wurde bereits zuvor eine Minderung wegen Pflichtverletzung festgestellt,
- der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums liegt höchstens ein Jahr zurück, § 31a Abs. 1 S. 5 SGB II.
3.3. Dritte Stufe (weitere 30 %) – Gesamtgrenze 30 %
Bei jeder weiteren Pflichtverletzung kann das Bürgergeld um weitere 30 % gemindert werden, § 31a Abs. 1 S. 3 SGB II.
**Aber:** Alle Leistungsminderungen (Pflichtverletzungen + Meldeversäumnisse) sind insgesamt auf **30 % des Regelbedarfs begrenzt**, § 31a Abs. 4 S. 1 SGB II. Eine völlige Streichung des Bürgergeldes ist unzulässig.
3.4. Aufhebung der Minderung
Minderungen sind aufzuheben, sobald Leistungsberechtigte:
- die entsprechenden Pflichten nachträglich erfüllen oder
- sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen,
Für Zeiten eines vollständigen Wegfalls des Auszahlungsanspruchs entfallen auch die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung), da diese an den Leistungsbezug anknüpfen. Werden Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt, lebt die Versicherungspflicht regelmäßig wieder auf.
4. Beginn & Dauer der Minderung
Die Dauer der Minderung regelt § 31b SGB II:
- 1 Monat bei der ersten Pflichtverletzung (10 %),
- 2 Monate bei der ersten Wiederholung (zusätzliche 20 %),
- 3 Monate bei jeder weiteren Wiederholung (zusätzliche 30 %).
Die Minderung beginnt mit dem **ersten Tag des Kalendermonats**, der auf das Wirksamwerden des Sanktionsbescheids folgt, § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II.
Besonders wichtig:
Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von **sechs Monaten ab Pflichtverletzung** zulässig, § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II.
5. Besonderheiten bei unter 25-Jährigen
Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1–4 des § 31a SGB II bei bestimmten Pflichtverletzungen entsprechend, § 31a Abs. 5 SGB II.
Für **unter 25-Jährige** gilt:
- Die gleichen Pflichtverletzungen wie bei Älteren sind sanktionsbewehrt.
- Sie sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der Minderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem der Kooperationsplan überprüft und ggf. fortgeschrieben wird, § 31a Abs. 6 SGB II.
6. Häufige Fragen
Kann mein Bürgergeld komplett gestrichen werden?
Nein. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der gesetzlichen Anpassung sind Leistungsminderungen auf insgesamt **30 % des Regelbedarfs** begrenzt.
Braucht es immer eine Rechtsfolgenbelehrung?
Ja. In der Regel ist eine **konkrete, verständliche, auf den Einzelfall bezogene Rechtsfolgenbelehrung** erforderlich. Pauschale Textbausteine ohne Bezug zum konkreten Verhalten sind oft angreifbar.
Was passiert, wenn ich doch mitwirke?
Erfüllen Sie die Pflicht (z. B. Teilnahme an einer Maßnahme) oder erklären sich nachweisbar ernsthaft zur Mitwirkung bereit, ist die Minderung aufzuheben, § 31a Abs. 1 S. 6 SGB II.
Zählen Meldeversäumnisse auch zur 30 %-Grenze?
Ja. Meldeversäumnisse nach § 32 SGB II lösen eigene Minderungen aus, diese werden aber bei der **Gesamtgrenze von 30 %** berücksichtigt.
Kann ich gegen einen Sanktionsbescheid vorgehen?
Ja. Gegen den Sanktionsbescheid können **Widerspruch** und ggf. **Klage** zum Sozialgericht erhoben werden. In Eilfällen kann ein Antrag nach § 86b SGG sinnvoll sein.
7. Weiterführende Beiträge
Weiterführende Informationen zu Bürgergeld-Sanktionen, Pflichten und Mitwirkung:
§ 10 SGB II · § 16 d SGB II · § 16 e SGB II · § 31 SGB II · § 31a SGB II · § 31b SGB II · § 32 SGB II.



Könze Mirko says
Darf das Amt mich in eine Maßnahme stecken wo man für blöd erklärt wird und lernen soll, sich im Lebensalltag wieder zurecht zu finden. Bin fast 40 Jahre und komme recht gut in meinem Alltag zurecht.
Rechtsanwalt S. Nippel says
Hallo Herr Könze,
Ihre Frage ist recht allgemein gehalten. …
Sollten Sie eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet haben, in der Sie sich verpflichtet haben, die Maßnahme wahrzunehmen, könnte es schwer sein, dagegen vorzugehen.
Sollten Sie zwangsweise verpflichtet werden, so muss ggf. ein Verwaltungsakt ergehen, der Sie verpflichtet, die Maßnahme zu besuchen. Gegen diesen Verwaltungsakt könnten Sie ggf. Widerspruch und Klage erheben.
Grüße
Sönke Nippel